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Wer haftet beim Bruch von Fenster- und Türbeschlägen?

Prof. Ulrich Sieberath
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Wann greifen Gewährleistungen und wer haftet im Fall eines Schadens?

Wer haftet, wenn innerhalb der vereinbarten Gewährleistung für Fenster und Türen einzelne Beschlagteile brechen oder nicht mehr funktionieren? Welchen Einfluss haben dabei Mangel an Wartung, Pflege und Instandhaltung, die für bewegliche Teile in der Regel notwendig und Bestandteil der Bedienungsanleitung für Fenster sind?

Zunächst einmal liegt die Haftung für die vertraglich vereinbarte Zeit/Jahre beim Vertrags-Partner, das heißt beim Verkäufer (teilweise gleich Hersteller) der Fenster oder Türen, inkl. Balkonüren und Haustüren, der einen Schaden beheben muss, sofern es sich um einen berechtigten Mangel-Anspruch bzw. Garantiefall handelt. Inwieweit entstehende Kosten an den Beschlaghersteller weitergegeben werden können, hängt davon ab, ob die Mängel auf Fehler im Beschlag zurückgeführt werden können und in die vereinbarte Gewährleistung fällt.

Darum ist eine Wartung der Fenster wichtig für die Gewährleistung 

Ein Schaden und Mangel an einem Beschlag kann grundsätzlich durch einen Produktmangel, eine Fehlbedienung (nicht sachgemäße Verwendung) sowie eine nicht vorgenommene oder unsachgemäße Wartung entstehen.

Wie bei einem Automobil ist eine regelmäßige Wartung und Instandhaltung auch bei einem Fenster und einem Beschlag Voraussetzung für eine lange Lebensdauer und Gewährleistung einer sicheren Nutzung.

Für die Haftungsfrage muss deshalb zunächst geklärt werden, ob dem Käufer eine Bedienungsanleitung mit Angaben zum bestimmungsgemäßen Gebrauch, zur Pflege, Reinigung sowie zur Wartung und Instandhaltung übergeben wurde.

Wenn der Schaden bis zum Zeitpunkt des ersten vorgeschriebenen Wartungstermins (i.d.R. ein Jahr) eingetreten ist, und ein bestimmungsgemäßer Gebrauch angenommen werden kann, kann davon ausgegangen werden, dass der Schaden in einem Produktmangel und nicht in fehlender Wartung begründet ist.

Wenn der Schaden nach dem ersten vorgeschriebenen Wartungstermin eingetreten ist, muss geprüft werden, ob die Mangelhaftigkeit eines Beschlages bereits bei der Abnahme vorlag oder die fehlende Wartung bzw. eine Fehlbedienung Einfluss auf den Versagensfall hatte.

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