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Normen und Verordnungen: Abstände für Schornsteinmündungen

Die Novelle der 1. BImSchV soll insbesondere den Ausstoß von gesundheitsgefährdendem Feinstaub und von Kohlenwasserstoffen verringern und legt dazu strengere Anforderungen fest.

Zudem häuften sich nach dem starken Zubau von Holzfeuerungen in den letzten Jahren Nachbarschaftsbeschwerden wegen Belästigungen durch Abgase. Konsequenterweise wurden neue Regeln für die Schornsteinmündungen von Festbrennstoff-Feuerungsanlagen in der BImSchV verankert.

Mit der Novelle der 1. BImSchV sind bei Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe, die ab dem 22. März 2010 errichtet oder wesentlich geändert 1) werden, Neuerungen bezüglich der Schornsteinmündung zu beachten. Bei Dachneigungen bis einschließlich 20° muss die Austrittsöffnung von Schornsteinen den First wie bisher um mindestens 40cm überragen oder von der Dachfläche mindestens 1m entfernt sein (Bild 1).

Bild 1 Unzulässige Bereiche für Austrittsöffnungen von Schornsteinen bei Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe, bei einer Dachneigung bis einschließlich 20°. 1. BImSchV § 19 Abs. 1, Nr. 1b und Nr. 2.

Beträgt die Dachneigung mehr als 20°, gelten folgende Werte:  Der First ist um mindestens 40cm zu überragen oder die Austrittsöffnung muss einen horizontalen Abstand von mindestens 2,30m zur Dachfläche aufweisen (Bild 1). Außerdem gilt, unabhängig von der Dachneigung, für alle Festbrennstoff-Feuerungsanlagen mit einer Gesamtwärmeleistung bis 50kW, dass die Austrittsöffnung in einem Umkreis von 15m die Oberkanten von Lüftungsöffnungen, Fenstern oder Türen um mindestens 1 m überragen muss. Also auch bei Nachbargebäuden. Der Umkreis vergrößert sich je weitere angefangene 50 kW Nennwärmeleistung um 2m bis auf höchstens 40m (Bild 1 und Bild 2).

Für Gas- und Ölfeuerungsanlagen gilt die Umkreisregelung nicht. Ihre Ableitbedingungen für Abgase wurden nicht geändert: Mit einer Feuerungswärmeleistung von 1 bis 10MW muss ihre Austrittsöffnung die höchste Kante des Dachfirsts um mindestens 3,0 m überragen und mindestens 10m über Gelände liegen. Bei einer Dachneigung von weniger als 20° ist die Mindesthöhe der Austrittsöffnung auf einen fiktiven Dachfirst zu beziehen, dessen Höhe sich unter Zugrundelegung einer Dachneigung von 20° berechnet.

Bild 2 Unzulässige Bereiche für Austrittsöffnungen von Schornsteinen bei Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe, die ab dem 22. März 2010 errichtet oder wesentlich geändert werden, bei einer Dachneigung über 20°. 1. BImSchV § 19 Abs. 1 Nr. 1a und Nr. 2.

Aus diesen Eckdaten ergibt sich, welche Höhe über Dach die Abgasanlage mindestens aufzuweisen hat, insbesondere wenn die Austrittsöffnung nicht nahe am First platziert werden kann. Abgassysteme aus Edelstahl sind für solche Einsatzbereiche besonders prädestiniert, weil sie aus Elementen bestehen, die den Windlasten widerstehen: Je nach Zulassung verfügen die Anlagen über freie Kragenden ab dem letzten Befestigungspunkt von bis zu 3m. Langt dies im Einzelfall nicht, bieten viele Hersteller statisch geprüfte Sonderkonstruktionen (z. B. die Mitglieder der Fachabteilung Abgastechnik VSE im BDH, siehe: http://www.bdh-koeln.de ). JV

Download der 1. BImSchV:

1) „Unter einer wesentlichen Änderung versteht man die Änderung einer Feuerungsanlage, die die Art oder Menge der Emissionen ­erheblich verändern kann. Eine wesentliche Änderung liegt regelmäßig vor, wenn ein Kessel ausgetauscht oder eine Feuerungs­anlage auf einen anderen Brennstoff umgestellt wird – es sei denn, die Feuerungsanlage ist bereits für wechselweisen Brennstoff­einsatz eingerichtet.“ Quelle: BDH-Informationsblatt 22."

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