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BImSchV: Haben sich die Stufe 2-Grenzwerte in der Praxis bewährt?

Markus Schlichter
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Um Feinstaubemissionen aus Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe zu reduzieren, hat der Gesetzgeber vor sechs Jahren die 1. Bundesimmissionsschutzverordnung (1. BImSchV) novelliert. Die geänderte 1. BImSchV, deren Anforderungen in mehreren Stufen eingeführt werden, betrifft alle Einzelraumfeuerstätten und Zentralheizungen, die mit Scheitholz, Kohle, Hackgut und Pellets betrieben werden.

Neu errichtete, mechanisch beschickte Zentralheizungen müssen seit 1. Januar 2015 die anspruchsvollen Grenzwerte der Stufe 2 der Verordnung einhalten. Dazu zählen Anlagen, die mit Pellets oder Hackgut betrieben werden. Bei Heizungen, die von Hand mit Scheitholz und Kohle befeuert werden, greift die Stufe 2 erst ab dem Baujahr 2017. Für Zentralheizungen, die zum Zeitpunkt der Novellierung bereits eingebaut waren, gelten unterschiedliche Grenzwerte. Der Stichtag, ab dem diese Vorgaben eingehalten werden müssen, ist vom Alter der Anlage abhängig. Für Einzelraumfeuerstätten wie Kaminöfen, Kachelöfen, Grundöfen oder Herde gelten ebenfalls neue Anforderungen.

Unter Klimaschutzaspekten ist der Ausbau der energetischen Nutzung von Holz und anderen biogenen Brennstoffen positiv zu bewerten. Er trägt dazu bei, die Ziele des Energiekonzepts der Bundesregierung zu erreichen.

Emissionen aus Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe

Kleine und mittlere Festbrennstoff-Feuerungsanlagen der Haushalte und Kleinverbraucher sind jedoch eine bedeutende Quelle für besonders gesundheitsgefährdende Stoffe, wie beispielsweise Feinstaub und polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK).

Vor allem Kleinfeuerungsanlagen, die mit Holz betrieben werden, tragen zu diesen Emissionen maßgeblich bei. Der Bestand in Deutschland liegt nach derzeitigen Erkenntnissen bei mehr als elf Millionen Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe. Davon sind rund zehn Millionen Einzelraumfeuerstätten, die zumeist als Zusatzfeuerstätten zu zentralen Öl- oder Gasheizungen aufgestellt wurden, und rund eine Million Zentralheizungen. Hier handelt es sich um Scheitholz-, Holzpellet- und Hackschnitzelanlagen sowie in geringem Umfang um Kohleheizungen. Hauptquelle der Emissionen sind Einzelraumfeuerstätten: 50 % dieser Anlagen sind älter als 20 Jahre und verantwortlich für rund zwei Drittel der Gesamtstaubfracht.

Aufgrund des stetig steigenden Holzeinsatzes ist von einem weiteren Anstieg der Emissionen auszugehen. Der angestrebte Ausbau der energetischen Nutzung von Biomasse kann jedoch nur dann eine breite Akzeptanz finden, wenn er unter Einsatz moderner Anlagentechnik möglichst umweltverträglich erfolgt.

Lesen Sie hierzu: So werden Kaminöffen effizient befeuert.

Zentralheizungen, die mit festen Brennstoffen befeuert werden, sind zwar in viel geringerer Zahl anzutreffen als Einzelraumfeuerstätten, verbrauchen aber aufgrund ihrer höheren Nennwärmeleistung und der größeren Zahl an Betriebsstunden mehr Brennstoff (Studie des Deutschen Biomasseforschungszentrums Leipzig, 2014). Deshalb hat der Gesetzgeber eine entsprechende Mess- und Überwachungspflicht für Zentralheizungen vorgesehen. Im Folgenden wird hauptsächlich auf diese Anlagen eingegangen.

Einfluss der Brennstoffqualität

Der Geltungsbereich der 1. BImSchV reicht bei Festbrennstoffzentralheizungsanlagen bis zu einer Nennwärmeleistung von 1 MW. Damit die Anlagen emissionsarm laufen, benötigen sie eine möglichst gleichbleibende, definierte Brennstoffqualität. Sowohl die Einstellung der Feuerungsanlage als auch der Brennstoff beeinflussen maßgeblich den CO- und Staubgehalt im Abgas von Pellet- und Hackschnitzelfeuerungen. Für einen reibungslosen Betrieb kommt es aber auch auf einen möglichst geringen Ascheanfall an und darauf, Schlackebildung im Brennraum, Korrosion und Störungen im Fördersystem zu vermeiden. Auch um diese Forderungen zu erfüllen, ist eine hohe Brennstoffqualität unabdingbar.

Naturbelassenes Holz enthält Aerosol bildende Bestandteile (z. B. Kalium), die den Aschegehalt beeinflussen. Außerdem verursachen sie einen erheblichen Anteil der Staubemissionen im Abgas von Holzfeuerungen, indem sie bei der Verbrennung im Feuerraum verdampfen und bei der anschließenden Abkühlung im Kessel wieder kondensieren. Besonders hoch ist der Gehalt Aerosol bildender Bestandteile in grünen Pflanzenteilen und in der Rinde.

Mit neuer Anlagentechnik soll es grundsätzlich möglich sein, die Anforderungen im Betrieb auch ohne Sekundärmaßnahmen einzuhalten. Um den seit Januar 2015 für automatisch beschickte Holzfeuerungen geltenden Grenzwert für Staubemissionen von 20 mg/m3 einzuhalten, ist es daher entscheidend, welche Brennstoffqualität bei der Messung eingesetzt wird.

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