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Viessmann: Ab 2024 hergestellte Gas-Brennwertgeräte sind H2-ready

Ab Januar 2024 hergestellte Gas-Brennwertgeräte der Baureihen Vitodens 300 und Vitodens 200 werden sich gemäß den Vorgaben des Gebäudeenergiegesetzes (GEG), § 71k (Anhang B) zukünftig auf den Betrieb mit reinem Wasserstoff umstellen lassen. Dies gab die Viessmann Climate Solutions SE jetzt mit einer Herstellererklärung bekannt (viessmann.de/H2ready).

„Neben modernen Wärmepumpen, die besonders im Neubau nahezu immer die bessere Lösung sind, und Hybridgeräten zur kombinierten Nutzung von Umweltenergie und fossilen Brennstoffen, bieten wir mit den umrüstbaren Gas-Brennwertgeräten eine weitere Möglichkeit, die Vorgaben des GEG zu erfüllen“, erläutert Alexander Dauensteiner, Viessmann Product Line Owner. „Marktpartner und Endverwender erhalten in jedem Fall einen Wärmeerzeuger, mit dem sich ein Haus auch in Zukunft sicher, effizient und für einen etwaigen Einsatz von 100 % Wasserstoff vorbereitet beheizen lässt.“

Umrüstkits ermöglichen einfache und zeitsparende Umstellung auf Wasserstoff

Die Herstellererklärung gilt für die Wandgeräte Vitodens 300-W (Typ B3HG), Vitodens 200-W (Typen B2HF, B2KF) und Vitodens 222-W (Typ B2LF) sowie die bodenstehenden Kompaktgeräte Vitodens 333-F (Typ B3TG) und Vitodens 222-F (Typen B2TF, B2SF). Mit Leistungen von 1,9 bis 32 Kilowatt sind sie vor allem für den Einsatz in Ein- und Zweifamilienhäusern sowie als Etagenheizungen konzipiert. Standardmäßig lassen sich diese Wärmeerzeuger bei Auslieferung mit Erdgas, Bio-Erdgas, Flüssiggas (je nach Spezifikation auch Bio-LPG) sowie mit Gasgemischen mit bis zu 20 Prozent Wasserstoff betreiben.

Für die Umstellung der Geräte auf den Betrieb mit reinem Wasserstoff werden nach aktueller Planung ab Anfang 2026 Umrüstkits angeboten. Damit kann zukünftig die Umrüstung einfach im Rahmen des so genannten Gasnetzgebietstransformationsplans erfolgen (nähere Informationen unter: https:// www.h2vorort.de/). Die Zertifizierung der Geräte in Kombination mit den Umrüstsätzen erfolgt dabei nach den gültigen Vorgaben der ZP 3100.100 und EN 15502.

GEG-Novelle setzt EE-Pflicht bei umrüstbaren Gasheizungen aus

Die am 1. Januar 2024 in Kraft tretende Novelle des GEG soll einen entscheidenden Beitrag zum Erreichen der deutschen Klimaschutzziele leisten. Während in Neubaugebieten nur noch Heizsysteme erlaubt sein werden, die mindestens 65 % erneuerbare Energien nutzen, erhalten die Besitzer älterer Häuser erst mit der Wärmeplanung ihrer Kommune Klarheit darüber, welche Möglichkeiten der Wärmeversorgung ihnen künftig zur Verfügung stehen.

In Städten mit über 100.000 Einwohnern muss die kommunale Wärmeplanung bis zum 30. Juni 2026 und in kleineren Kommunen spätestens bis zum 30. Juni 2028 vorliegen. Wird vorher der Einbau einer neuen Heizung erforderlich, so dürfen Gas-Brennwertgeräte eingesetzt werden, sofern diese schrittweise mit einem zunehmenden Anteil grüner Gase, wie etwa Biogas, betrieben werden können.

Der Paragraph 71k, Absatz 1, des GEG macht jedoch eine bedeutende Ausnahme für Gasheizgeräte, die für den Betrieb mit reinem Wasserstoff umgerüstet werden können, sofern die örtliche Wärmeplanung ein Wasserstoffnetz vorsieht und der Netzbetreiber einen verbindlichen Plan für die Umstellung auf den neuen Energieträger bis Ende 2044 vorgelegt hat. In diesem Fall können die Geräte eingebaut werden, ohne die Vorgaben zur Nutzung erneuerbarer Energie erfüllen zu müssen.

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