BEG: Die neue Wärmepumpen-Förderung auf einen Blick

Seit dem 21. Juli 2026 gelten neue Konditionen für die Heizungsförderung der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG). Für selbstnutzende Eigentümer sind – abhängig von Einkommen, Familienzuschlag und Ausgangsheizung – Zuschüsse von bis zu 80 Prozent der förderfähigen Kosten möglich. Das Gebäudeenergiegesetz gilt derweil weiter, bis das beschlossene Gebäudemodernisierungsgesetz nach Verkündung in Kraft tritt.
Das ist die aktuelle Wärmepumpen-Förderung
Die KfW fördert den Einbau klimafreundlicher Heizungen im Programm „Heizungsförderung für Privatpersonen – Wohngebäude“ (KfW 458). Die Grundförderung beträgt derzeit 30 Prozent der förderfähigen Gesamtkosten. Für die erste Wohneinheit können aktuell maximal 28.000 Euro an förderfähigen Kosten angesetzt werden.
Die Förderung kann sich aus mehreren Bausteinen zusammensetzen:
- Grundförderung: 30 Prozent
Sie gilt für den Einbau einer förderfähigen klimafreundlichen Heizung, beispielsweise einer elektrisch betriebenen Wärmepumpe. - Klimageschwindigkeitsbonus: aktuell 16 Prozent
Dieser Bonus kommt für selbstnutzende Eigentümerinnen und Eigentümer infrage, die ihre alte, funktionstüchtige fossile Heizung frühzeitig ersetzen. Der Bonus sinkt erstmals zum 1. Februar 2027 und danach jeweils zum 1. Februar und 1. August um vier Prozentpunkte. Bei Antragstellung ab dem 1. August 2028 wird kein Klimageschwindigkeitsbonus mehr gewährt. - Einkommensbonus: bis zu 40 Prozent
Für selbstnutzende Eigentümer gilt – bezogen auf das zu versteuernde Haushaltsjahreseinkommen – folgende Staffelung:
bis 30.000 Euro: 40 Prozent
bis 40.000 Euro: 30 Prozent
bis 50.000 Euro: 10 Prozent
Familienzuschlag: einmalig 10.000 Euro
Lebt mindestens ein minderjähriges Kind im Haushalt, erhöht sich die maßgebliche Einkommensgrenze einmalig um 10.000 Euro. Das kann dazu führen, dass ein höherer Einkommensbonus erreicht wird. Der Zuschlag gilt unabhängig von der Anzahl der Kinder einmal pro Haushalt. - Maximale Förderung: in der Regel 70 Prozent, in bestimmten Fällen bis zu 80 Prozent
Grund- und Bonusförderungen sind grundsätzlich auf 70 Prozent der förderfähigen Gesamtkosten begrenzt. Für selbstnutzende Eigentümer mit einem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen von bis zu 40.000 Euro – unter Berücksichtigung des Familienzuschlags, ansonsten bis 30.000 Euro – kann die Förderung bis zu 80 Prozent betragen.
Was ändert sich ab 2027?
Ab dem 1. Februar 2027 sinkt der maximale Förderhöchstbetrag für die erste Wohneinheit halbjährlich um 750 Euro. Auch der Klimageschwindigkeitsbonus wird ab diesem Zeitpunkt im Halbjahresrhythmus um jeweils vier Prozentpunkte reduziert.
Zusätzlich ist im ersten Quartal 2027 ein sogenannter Wertschöpfungsbonus geplant: Die Grundförderung für Wärmepumpen soll dann grundsätzlich auf 15 Prozent sinken. Für Wärmepumpen, die innerhalb der Europäischen Union gefertigt, gebaut oder zusammengebaut wurden, soll ein Wertschöpfungsbonus von 15 Prozent hinzukommen. Damit wären für diese Geräte weiterhin 30 Prozent Grundförderung möglich.
Die Förderung steht unter dem Vorbehalt verfügbarer Haushaltsmittel; ein Rechtsanspruch besteht grundsätzlich nicht. Sicher ist: Der Klimageschwindigkeitsbonus entfällt bei Antragstellung ab dem 1. August 2028.
Wer einen Heizungstausch plant, sollte deshalb die aktuellen Bedingungen frühzeitig prüfen und die Antragstellung rechtzeitig vorbereiten.
