Das gilt bei der Nachrüstung von Klimageräten

Die Sommer werden heißer, die Hitzeperioden länger: Auch wenn Deutschland die größten Hitzewellen 2026 offenbar hinter sich hat, planen einige Menschen bereits die Installation eines oder mehrerer Klimageräte für den Sommer 2027.
Die SPD-Bundesjustizministerin Stefanie Hubig hat nun Gesetzesänderungen ins Gespräch gebracht, um Mietern den Einbau von Hitzeschutz zu erleichtern. „Das ist aus individueller Sicht mehr als verständlich, aber in Mietwohnungen rechtlich und praktisch hochkomplex“, erklärt Younes Frank Ehrhardt, Geschäftsführer von Haus & Grund Hessen. „Mieter dürfen nicht alleine tätig werden, sondern müssen vorab in der Regel das Einverständnis des Vermieters einholen.“
Komfortwunsch bündelt mehrere Punkte
Ein klimatisierter Raum kann den Wunsch von Mietern nach mehr Komfort erfüllen. Für Vermieter und Nachbarn hängt an der Nachrüstung mehr. Den Verband erreichen dazu vermehrt Anfragen. Ehrhardt führt aus: „Das Nachrüsten einer Klimaanlage bedeutet meist einen Eingriff in die Bausubstanz, ihre Statik und in den Energieverbrauch. Außerdem berührt es den Lärmschutz, Brandschutz und die Interessen eines geordneten Zusammenlebens im Mietshaus. Deswegen raten wir: Wer einen kostspieligen Rückbau vermeiden möchte, sollte vor dem Einbau einer Klimaanlage unbedingt das Einverständnis des Vermieters einholen.“
Split-Anlagen sind häufig angefragt
Besonders beliebt für die vergleichsweise kostengünstige Nachrüstung von Wohnungen sind Split-Anlagen. Sie bestehen aus einem Innengerät zur Abkühlung der Raumluft und einem Außengerät zur Abgabe der Wärme. Beide Einheiten verbinden Kältemittel- und Kondensatleitungen sowie Kabel. Diese müssen fachgerecht verlegt werden. Für eine permanente Installation braucht es einen Mauerdurchbruch. Das ist eine bauliche Veränderung, die der Zustimmung des Vermieters bedarf. Für einen zeitweisen Betrieb führen die Leitungen durch ein Fenster. Bleibt es dafür gekippt, stellt sich die Frage der Einbruchsicherheit.
Was gilt für Außengeräte?
Auch das Außengerät betrifft mehr als nur den Komfort. Ehrhardt erläutert: „Ganz gleich, ob an der Fassade oder dem Balkon befestigt: Die Installation des Außengeräts bedeutet zum einen eine optische und auch bauliche Veränderung, zum anderen müssen Fragen der Statik und Standsicherheit geklärt werden.“ Dazu kommen lokale Regelungen und Auflagen des Denkmalschutzes. Manche Kommunen verbieten zum Schutz des historischen Stadtbildes die Installation von Klimaanlagen auf der Straßenseite des Hauses.
Lärm kann Nachbarn belasten
Einen weiteren Punkt stellt die Lärmentwicklung dar: „Vor allem in dicht bebauten Innenstädten oder Ortskernen können Klimageräte zu Konflikten führen, die das nachbarschaftliche Miteinander belasten“, betont Ehrhardt. Als Maßstab nennt er die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm): „In reinen Wohngebieten sind tagsüber zwischen 6 und 22 Uhr maximal 50 Dezibel dB (A) erlaubt, nachts maximal 35 Dezibel dB (A).“
Vermieter tragen Verantwortung
Ehrhardt hebt den Ausgleich zwischen Eigentumsschutz und den Interessen der Hausgemeinschaft hervor: „Haus & Grund liegt an einem ausgewogenen Verhältnis zwischen dem Schutz des Eigentums und den berechtigten Interessen der übrigen Hausgemeinschaft und Mietvertragsparteien. Vermieter tragen Verantwortung für ein ganzes Haus und sind im Ablehnungsfall keine Komfortverweigerer. Klimageräte können sinnvoll sein – aber nur dort, wo Gebäude, Nachbarn und rechtliche Rahmenbedingungen es zulassen.“
