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Aufbewahrungsfristen: Diese Unterlagen dürfen Sie 2022 vernichten

Dörte Neitzel

Die Aufbewahrungsfristen für Buchhaltungsunterlagen sind gesetzlich festgeschrieben. Man unterscheidet dabei Fristen von sechs und zehn Jahren. Verpflichtet dazu sind alle Gewerbetreibenden. Die Handelskammer sagt, welchen Dokumenten Sie jetzt den Garaus machen können.

Eine 10-jährige Aufbewahrungsfrist (§ 147 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 Nr.1, 4 und 4a AO, § 14b Abs. 1 UStG) gilt für folgende Unterlagen:

  • Bücher und Aufzeichnungen,
  • Jahresabschlüsse,
  • Inventare,
  • Lageberichte,
  • Eröffnungsbilanz sowie die zu ihrem Verständnis erforderlichen Arbeitsanweisungen und  sonstigen Organisationsunterlagen,
  • Buchungsbelege,
  • Rechnungen,
  • Unterlagen, die einer mit Mitteln der Datenverarbeitung abgegebenen Zollanmeldung beizufügen sind (ATLAS), sofern die Zollbehörden auf ihre Vorlage verzichtet haben.

Unterlagen, die also im Jahr 2011 oder früher erstellt wurden, sind jetzt fällig für den Reißwolf.

Eine 6-jährige Aufbewahrungsfrist gilt für alle anderen aufbewahrungspflichtigen Geschäftsunterlagen:

  • empfangene Handels- oder Geschäftsbriefe,
  • Wiedergaben der abgesandten Handels- oder Geschäftsbriefe,
  • sonstige Unterlagen, soweit sie für die Besteuerung von Bedeutung sind.

Die Aufbewahrungsfrist beginnt jeweils mit dem Schluss des Kalenderjahrs, in dem die letzte Eintragung in das Buch gemacht wurde. Das heißt: Unterlagen, die im Jahr 2015 oder früher erstellt wurden, dürfen nun vernichtet werden.

Achtung: Die Aufbewahrungsfrist für Verträge, z. B. Sozialversicherungsverträge oder Mietverträge, beginnt erst nach dem Ende der Vertragsdauer zu laufen.  

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