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Arbeitgeber oder Arbeitnehmer: Wer sorgt beim Firmenwagen für Winterreifen?

Dörte Neitzel

Heike Kroll, Fachanwältin für Arbeitsrecht vom Verband Die Führungskräfte – DFK erläutert die Pflichtenverteilung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer in Sachen Dienstwagen und Winterreifen.

Instandhaltung: Arbeitgeber ist in der Pflicht

Wenn bei winterlichen Straßenverhältnissen mit Schnee, Eis, Glätte oder Matsch nicht Reifen mit einem entsprechenden Laufflächenprofil und Struktur am Auto sind, riskiert der Halter ein Bußgeld. Daher gilt: Beim Firmenwagen ist grundsätzlich der Arbeitgeber für TÜV und Instandhaltung verantwortlich, da er der Halter des Fahrzeugs ist.

Dasselbe gilt auch für die Bereifung: Der Arbeitgeber muss den passenden Reifen finden, denn seit Ende November 2010 gibt es in Deutschland eine Winterreifenpflicht.

Ganz aus der Affäre ziehen kann sich der Arbeitnehmer aber nicht: Der Fahrer ist verpflichtet, vor Fahrtantritt zu überprüfen, ob sich das Fahrzeug in einem sicheren und ordnungsgemäßen Zustand befindet – und dazu gehören auch die Reifen.

Sommerreifen im Winter: Grobe Fahrlässigkeit

Vielfach werden die „Halterpflichten“ in einer sogenannten Dienstwagenüberlassungsvereinbarung vom Halter (Unternehmen) auf den Fahrer (Arbeitnehmer) übertragen.

Kommt es dann wegen der Benutzung von Sommerreifen im Winter zum Unfall, kann dies zur erheblichen Leistungskürzung der Kaskoversicherung wegen grober Fahrlässigkeit (§ 81 VVG) führen.

Seit der Änderung der Winterreifenverordnung reicht es nicht mehr aus, wenn die Reifen mit einer M + S-Kennzeichnung versehen sind. Vielmehr verweist § 2 Abs. 3a der StVO jetzt auf den neuen § 36 Abs. 4 der StVZO, weshalb nur noch solche Reifen als wintertauglich gelten, welche mit dem Alpine-Symbol (Bergpiktogramm mit Schneeflocke) nach der Regelung Nr. 117 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) – Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Reifen hinsichtlich der Rollgeräuschemissionen und der Haftung auf nassen Oberflächen und/oder des Rollwiderstandes gekennzeichnet sind.

Aber es gibt noch eine lange Übergangsregelung: Bis zum 30.09.2024 gelten Reifen mit M+S Kennzeichnung als wintertauglich, wenn sie bis zum 31.12.2017 hergestellt worden sind.

Unfall? Frage nach betrieblicher oder privater Veranlassung?

Auch ist nicht jedem bekannt, dass bei der Haftungsfrage danach zu differenzieren ist, ob der Unfall bei „betrieblich veranlasster“ Nutzung des Dienstwagens passiert ist, also im Rahmen der arbeitsvertraglichen Tätigkeit, oder bei einer Privatfahrt. Nur bei „betrieblich veranlasster“ Tätigkeit gelten gewisse Haftungsbeschränkungen zu Gunsten des Arbeitnehmers. „Der Weg zur Arbeit ist übrigens keine betrieblich veranlasste Tätigkeit, sondern Privatsache“, stellt die Fachanwältin klar.

Für die Versicherung macht es im Schadensfall keinen Unterschied, ob es sich um eine dienstliche oder private Fahrt gehandelt hat: „Der Versicherung ist das in aller Regel egal. Im Grunde ist das ein Thema zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer“, erläutert Kroll.

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