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Nach Abmahnung: Solarspeicherhersteller Senec lenkt bei kritisierten Klauseln ein

Per Anerkenntnisurteil ist demnach klargestellt: Das Unternehmen darf in seinen AGB nicht uneingeschränkt in Aussicht stellen, ihm entstehende Prüfkosten vom Garantienehmer zurückzufordern, wenn sich eine Inanspruchnahme der Garantie als unzulässig erweist. Außerdem darf eine Unterbrechung der Spannungsversorgung nicht pauschal zum Ausschlussgrund für die Garantie gemacht werden.

Nach Klage der Verbraucherzentrale NRW erklärte die hundertprozentige Tochter des Energiekonzerns EnBW nun für diese beiden strittigen Klauseln Unterlassung. Für einige weitere Punkte war dies außergerichtlich bereits im Januar 2019 geschehen.

In der Kritik: die Klausel zur Spannungsversorgung

„Gerade die Klausel zur Kosteneinforderung bei unberechtigter Garantieinanspruchnahme ist perfide“, erklärt Jurist Holger Schneidewindt von der Verbraucherzentrale NRW. „Sie kann Verbraucher davon abschrecken, berechtigte Ansprüche geltend zu machen, weil sie fürchten, dass sie auf Zusatzkosten sitzenbleiben.“

Bei der Klausel zur Spannungsversorgung verhalte es sich im Grunde ähnlich wie bei der bereits im Januar einkassierten Bedingung der permanenten Internetverbindung: Dieser Ausschlussgrund sei intransparent, und eine Spannungsunterbrechung dürfe nicht ohne Rücksicht auf einen Kausalzusammenhang mit dem jeweils entstandenen Schaden zum Ausschlussgrund für jegliche Garantieansprüche werden.

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