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EEG Novelle 2021 im Kabinett verabschiedet: Das steht drin

Laut Bundeswirtschaftsminister Altmaier setzt die Novelle des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ein klares Zukunftssignal für mehr Klimaschutz und mehr Erneuerbare Energien. Die Novelle des Bundesbedarfsplangesetzes soll den Ausbau der Stromnetze regeln. Beide Gesetzentwürfe stehen im engen Zusammenhang und bedingen einander. Denn der Erneuerbaren-Ausbau muss mit dem dafür notwendigen Netzausbau synchronisiert werden, damit der Strom vom Ort der Erzeugung zu den Verbrauchszentren transportiert werden kann.

Das EEG 2021 und das Bundesbedarfsplangesetz werden jetzt in einem nächsten Schritt im parlamentarischen Verfahren im Bundestag und Bundesrat beraten. Ziel ist der Abschluss der Gesetzgebungsverfahren noch in diesem Jahr.

Den Gesetzentwurf zum EEG 2021 finden Sie hier (PDF, 1 MB).

Den Gesetzentwurf zum Bundesbedarfsplangesetz finden Sie hier (PDF, 314 KB).

Das EEG 2021 beinhaltet im Kern folgende Reglungen

  1. Im EEG wird ein neues Langfristziel Treibhausgasneutralität vor 2050 des in Deutschland erzeugten und verbrauchten Stroms gesetzlich verankert.
  2. Ambitionierte Erneuerbaren Ausbaupfade bis 2030 werden gesetzlich verankert, um das 65 Prozent Erneuerbaren Ziel bis 2030 zu erreichen: So werden zur Umsetzung der Beschlüsse des Klimaschutzprogramms 2030 der Bundesregierung jährliche Ausschreibungsmengen für Wind an Land zwischen 2,9 und 5,8 GW, für Photovoltaik zwischen 1,9 bis 2,0 GW und für Biomasse in Höhe von 500 MW festgelegt. Hinzukommen Photovoltaik- und Biomasse-Anlagen in der Festvergütung. Die installierte Leistung bei Wind an Land erhöht sich damit von heute 54 GW auf 65 GW im Jahre 2026 und 71 GW im Jahre 2030. Die installierte Leistung von Photovoltaik erhöht sich von heute 52 GW auf 83 GW im Jahre 2026 und 100 GW im Jahre 2030. Sofern die Europäische Union im Rahmen der Umsetzung des Green Deal konkrete neue Ausbauziele für erneuerbare Energien beschließt, ist auch das EEG entsprechend anzupassen.
  3. Die Akzeptanz für weiteren Erneuerbaren-Ausbau wird verbessert: Kommunen können künftig finanziell am Ausbau der Windenergie beteiligt werden. Ebenso werden die Anreize für Mieterstrom und die Rahmenbedingungen für Eigenstromerzeugung verbessert.
  4. Kosteneffizienz und Innovationskraft werden erhöht: Die Förderkosten für Erneuerbare Energien werden durch verschiedene Einzelmaßnahmen (unter anderem Anpassung der Höchstwerte in Ausschreibungen, Erweiterung der Flächenkulisse für PV-Freiflächenanlagen) reduziert, es wird ein neues Ausschreibungssegment für große PV Dachanlagen geschaffen und durch Verlängerung und Aufstockung der Innovationsausschreibungen werden starke Impulse für Innovationen gesetzt).
  5. Die Wettbewerbsfähigkeit der stromkostenintensiven Industrie wird gesichert: Durch Anpassungen bei der Besonderen Ausgleichsregelung erhält die stromkostenintensive Industrie mehr Planungssicherheit bei zukünftigen EEG-Entlastungen.
  6. Erneuerbare werden weiter in das Stromsystem integriert: Es werden verbesserte Anreize für neue Anlagentechnik, und bessere Steuerbarkeit der Anlagen (Smart-Meter-Gateway) gesetzt. Durch eine „Südquote“ für Wind an Land und Biomasse kommt es zu einer besseren Abstimmung zwischen Erneuerbaren-Ausbau und Netzausbau.
  7. Die Sektorkopplung wird vorangetrieben: Für Seeschiffe wird die Möglichkeit geschaffen, sich in den Seehäfen kostengünstig mit Landstrom zu versorgen, statt Dieselgeneratoren einzusetzen. Der Regierungsentwurf enthält außerdem die Zusage, dass im weiteren Verfahren noch eine Regelung zur Befreiung grünen Wasserstoffs von der EEG-Umlage vorgelegt wird. Damit wird ein zentrales Element der nationalen Wasserstoffstrategie umgesetzt.
  8. Der Weg in die Post-Förderung-Ära“ wird vorbereitet: Ausgeförderte Anlagen erhalten übergangsweise die Möglichkeit, den Strom weiter über den Netzbetreiber vermarkten zu können und den Marktwert abzüglich der Vermarktungskosten zu erhalten. Die Vermarktungskosten reduzieren sich, wenn die Anlagen mit intelligenter Messtechnik ausgestattet werden.

Das Bundesbedarfsplangesetz beinhaltet im Kern folgende Regelungen

  1. Zentrale Netzausbauvorhaben werden benannt und aktualisiert: Die Liste der Netzausbauvorhaben, für die ein vordringlicher Bedarf besteht, wird aktualisiert. Grundlage ist der Netzentwicklungsplan 2019-2030. Er berücksichtigt erstmals das in dieser Legislaturperiode erhöhte Ziel der Bundesregierung, im Jahr 2030 einen Anteil der erneuerbaren Energien am Bruttostromverbrauch von 65 Prozent zu erreichen. Zugleich wird der Vorschlag zur Lösung der Netzprobleme im Dreiländereck Bayern, Hessen und Thüringen umgesetzt, auf den sich Bundesminister Altmaier sowie die Energieminister der betroffenen Länder im Juni des vergangenen Jahres verständigt hatten.
  2. Effiziente Planungs- und Genehmigungsverfahren: Überdies werden einige gesetzliche Anpassungen vorgenommen, um eine zügige Durchführung der Planungs- und Genehmigungsverfahren für Netzausbauvorhaben zu fördern (unter anderem Straffung von Anhörungen im sogenannten Nachbeteiligungsverfahren).

Auswahl der Branchenstimmen zur EEG-Novelle

BSW-Solar: EEG-Entwurf stellt Solardächer in den Schatten 

Der verabschiedete Entwurf wird nach Auffassung des Bundesverbandes Solarwirtschaft  zu einem deutlichen Rückgang des Photovoltaik-Zubaus auf Gebäuden führen. Gleichzeitig werde der Weiterbetrieb tausender alter Solarstromanlagen nicht gesichert, solare Eigenerzeuger systematisch diskriminiert und eine riesige Chance für den dringend notwendigen Ausbau von Speichern bleibe ungenutzt. 

Nach Auffassung der vom BSW vertretenen Solar- und Batteriespeicherbranche sind vorrangig an drei Punkten dringend Nachbesserungen am EEG-Kabinettsentwurf erforderlich: 

  1. So sollte eine Teilnahme an Auktionen und der Verzicht auf Eigenstromerzeugung nicht zur Voraussetzung für den Erhalt von Marktprämien neuer Photovoltaik (PV)-Solardächer werden. Das Bundesumweltministerium hatte einen Verzicht auf den vom BMWi angestrebten Systemwechsel bei der Förderung gefordert, konnte Altmaiers Pläne aber nur abmildern. Statt einer stufenweisen Absenkung der Bagatellgrenze zur Teilnahme an Auktionen auf 100 Kilowattpeak (kWp) soll diese nach dem heutigen Kabinettsbeschluss von derzeit 750 kWp auf 500 kWp abgesenkt werden. Für rund 30 Prozent des bisherigen Solardach-Marktes drohe weiterhin die Pflicht zur Teilnahme an Ausschreibungen. Die gleichzeitige Verständigung auf eine Aufstockung der Auktionsmengen für PV-Dächer sei wertlos, da die zusätzlichen Auktionsmengen von der förderbaren Solarstromleistung kleiner Solardächer abgezogen werden. Zudem sei fraglich, ob die ausgeschriebenen Leistungen für PV-Dächer überhaupt erreicht werden. In Frankreich führten Solardach-Auktionen in den letzten Jahren regelmäßig zu einer Unterzeichnung und zu hohen Risikoaufschlägen.
  2. Erheblichen Nachbesserungsbedarf am Gesetzesentwurf sieht der BSW zudem bei Solarstromanlagen, die nach 20 Jahren Betriebsdauer aus der EEG-Förderung fallen (Ü20). Hier wurde es versäumt, die größte Hürde für den Weiterbetrieb von einigen hunderttausend Ü20-Solarstromanlagen zu beseitigen. So soll von Betreibern selbst genutzter Solarstrom – z. B. für das Aufladen eines E-Autos oder den Betrieb einer Wärmepumpe – künftig mit 40 Prozent der EEG-Umlage belegt werden (rd. 3 Cent je Kilowattstunde). Das mache auch die Nachrüstung von Solarstromspeichern in der Regel unrentabel.
  3. Die Solarbranche warnt zudem eindringlich vor der Einführung weiterer Auflagen zur Messung und Regelung, wie sie der Gesetzesentwurf selbst für kleinste Solarstrommengen unverändert vorsieht. Der BSW rechnet mit negativen Auswirkungen auf die Photovoltaik-Nachfrage, sollten künftig tatsächlich bereits Solarstromanlagen mit einer Leistung ab 1 Kilowattpeak Smart Meter installieren müssen. „Es ist nicht nachvollziehbar, warum selbst eine Handvoll Solarmodule auf Eigenheimen künftig mit teuren fernsteuerbaren Messsystemen ausgestattet werden sollen. „Das erhöht weder die Netzstabilität, noch die Systemeffizienz und ist gänzlich unverhältnismäßig“, so Körnig. Der BSW fordert die Bundesregierung auf, stattdessen Standardlastprofile für Prosumer zu nutzen und bei größeren Solarstromanlagen weiter auf die bewährte Option zur Wirkleistungsreduzierung zu setzen. Dies vermeide erfolgreich Erzeugungsspitzen und mache die Solarstromproduktion für Netzbetreiber und Energieversorger hinreichend vorhersehbar.

Auch eine aktuelle BSW-Branchenumfrage attestiert der EEG-Gesetzesnovelle schlechte Noten. 97 Prozent der über 1.000 teilnehmenden Unternehmern erwarten einen Marktrückgang bei Photovoltaik-Solardächern. Der Gesetzesentwurf des Bundeswirtschaftsministeriums bremse, anstatt zu beflügeln und müsse dringend nachgebessert werden

Plattform EE BW fordert weitere Änderungen und appelliert an Bundestagsabgeordnete aus dem Südwesten

Als bei weitem nicht ausreichend kritisiert die Plattform Erneuerbare Energien Baden-Württemberg (Plattform EE BW) die Novellierung. „Mit den vorgesehenen Anpassungen lassen sich die Ziele auf Bundes-, Landes- und EU-Ebene nicht erreichen. Es braucht mehr Mut, größere Schritte zu gehen, die für den Klimaschutz unerlässlich sind“, sagt Franz Pöter, Geschäftsführer des Dachverbands. „Mit der vorliegenden EEG-Novelle ist der Bundesregierung kein großer Wurf gelungen.“ Die Plattform setzt nun auf die Bundestagsabgeordneten aus dem Südwesten. 



Das nun auf den Weg gebrachte Vorhaben werde dem eigenen Ziel der Bundesregierung, im Jahr 2030 einen Anteil von mindestens 65 Prozent am Bruttostromverbrauch zu erzeugen, nicht gerecht. Auch das vorgeschlagene verschärfte EU-Ziel könne so nicht erreicht werden. Ein wichtiger Fehler: Die Bundesregierung geht von einem konstanten Stromverbrauch aus. „Der Vorschlag ignoriert die Elektrifizierung im Mobilitäts- und im Wärmesektor. Trotz Effizienzgewinnen wird es daher eine deutlich höhere Stromnachfrage geben. Das wird bislang nicht berücksichtigt“, sagt Pöter. Egal ob klimafreundliche E-Mobilität, Öko-Wärmepumpen oder grüner Wasserstoff – Ausgangspunkt ist immer der aus Erneuerbaren Energien gewonnene Strom. „Der Zubau von Windenergie- und Photovoltaikanlagen muss daher deutlich über das bislang vorgesehene Niveau und deutlich schneller erfolgen, zumal das deutsche 65-Prozent-Ziel nicht für das verschärfte Ziel auf EU-Ebene reichen wird“, so Pöter.

Bundesregierung agiert viel zu zaghaft, Ziele so nicht erreichbar

Mit den niedrigen Ausschreibungsmengen und Ausbaupfaden wird die Bundesregierung ihre eigenen Ziele nicht erreichen, kritisiert die Plattform EE BW. Nach Berechnungen des Verbands sollten die Zubaumengen bei Wind an Land auf 4,7 Gigawatt pro Jahr und bei Photovoltaik auf mindestens zehn Gigawatt pro Jahr erhöht werden. Im Bereich der Bioenergie plädiert der Dachverband für eine Art Stabilisierungspfad, nach dem die ausgeschriebenen Volumina bis 2030 auf 1.500 Megawatt pro Jahr steigen sollen. Der vorliegende EEG-Entwurf sieht vor allem bei der Photovoltaik weniger als die Hälfte des nötigen Zubaus vor. „Für eine erfolgreiche Energiewende auch in BW sind höhere Ausbaumengen entscheidend“, so Pöter.



Da die Novelle des EEG im Bundesrat nicht zustimmungspflichtig ist, plädiert Pöter an die Abgeordneten aus dem Ländle, sich für Verbesserungen einzusetzen. Pöter: „Der Ausbau der Erneuerbaren in Baden-Württemberg stärkt sowohl den Klimaschutz als auch die Versorgungssicherheit. Der Zubau und Erhalt der erneuerbaren Stromkapazitäten im Süden Deutschlands sollte oberste Priorität genießen. Mehr Windenergie- und Photovoltaikanlagen sind zudem ein zukunftsfähiges Investitionsprogramm gegen die Wirtschaftskrise, stellt die Basis für die Entwicklung einer Erneuerbaren-Industrie-Infrastruktur dar und schafft zukunftsfähige Arbeitsplätze. Sich für Verbesserungen einzusetzen, lohnt sich daher.“

Einspeisevergütung sinkt zu schnell

Besonders kritisch ist: Ein wichtiger Erfolgsfaktor der Energiewende sind die kontinuierlich gesunkenen Stromerzeugungskosten, die mit der im EEG verankerten Degressionsregelung an die Anlageneigentümer weitergegeben wurden. „Wir erleben mit der aktuellen EEG-Novelle jedoch in einigen Segmenten, dass die Absenkung der EEG-Vergütung deutlich stärker ausfällt als die Kostensenkung. Zu berücksichtigen ist, dass die Anlagenkosten nur einen Bruchteil der Gesamtkosten darstellen. Viele Anlagen sind damit an der Grenze zur Wirtschaftlichkeit“, so Pöter. Der Mechanismus der Degression sollte daher an Ausbaustufen gekoppelt werden, anstatt die Absenkung nur zeitlich zu definieren.



Die prozentuale Absenkung der Einspeisevergütung muss zudem deutlich abgeschwächt werden – das gilt für (kleine) Wasserkraftanlagen und Solarstromanlagen ebenso wie für die erst am Anfang stehende Tiefengeothermie. Wirtschaftlich kaum zu leisten ist auch die Neuerrichtung von Biogasanlagen. Für diese gelten in den Ausschreibungen auch im neuen EEG-Entwurf zu niedrige Gebotshöchstwerte.



Positiv sieht Pöter das neue Instrument der „Südquote“ bei der Windenergie. Nach der von Baden-Württemberg geforderten neuen Regelung werden im Rahmen des Zuschlagsverfahrens die ersten 15 Prozent und ab 2024 20 Prozent des Ausschreibungsvolumens an die günstigsten Gebote für Projekte in sog. „südlichen Landkreisen“ vergeben. „Das kann dem Windausbau im Südwesten helfen“, so Pöter.

Solardachpflicht im Südwesten wird mit der Novelle ad absurdum geführt

Der in der EEG-Novelle vorgesehene Systemwechsel hin zu einem Ausschreibungsmodell auch für größere Dachanlagen könnte zu einem Wirrwarr im Südwesten führen: Ausschreibungsmodelle bedeuten einen massiven Eingriff in diesem wichtigen Marktsegment und treffen Baden-Württemberg besonders. Denn die Landesregierung plant ab 2022 die Einführung einer Solardachpflicht auf neu errichteten Nichtwohngebäuden. Ein Ausschreibungsmodell passt dazu nicht: Die Novelle sieht eine Ausschreibungspflicht für Dachanlagen ab einer Größenordnung von 500 Kilowatt installierter Leistung (mit Absenkung der Grenze in den nächsten Jahren) vor; sie müssten sich die Vergütung im Wettbewerb also mit anderen Dachanlagen sichern. Nicht alle neu errichteten Nichtwohngebäude würden hier zum Zuge kommen. „Es ist völlig unklar, was passieren würde, wenn die Anlage keinen Zuschlag erhält“ so Pöter. „Ist die Solardachpflicht dann für sie erloschen?“ Er kritisiert zudem, dass mit dem Wechsel zur Ausschreibung auch die Eigenstromnutzung gestrichen werden soll, wodurch die PV-Anlagen für die Unternehmen weniger attraktiv werden.



Ein weiterer Kritikpunkt ist: Ein Großteil der dezentralen erneuerbaren Energieerzeugung basiert auf Investitionen von Bürgerinnen und Bürgern. Deswegen ist es laut Plattform EE BW sehr wichtig, dass es Eigenverbrauchern weiterhin möglich ist, Strom aus der Anlage selbst zu nutzen und Überschüsse auf einfache Weise ins Netz einzuspeisen. Gerade für Klein- und Kleinstanlagen ab einem Kilowatt würde das jedoch massiv durch die im EEG-Entwurf vorgesehene Verpflichtung zu zusätzlicher teurer Technik (Smart Meter, Fernsteuerbarkeit) erschwert. Die Digitalisierung der Energiewende sei generell begrüßenswert, so Pöter, jedoch müsse die Verhältnismäßigkeit gewahrt bleiben.

BDEW zum EEG-Entwurf im Bundeskabinett

Kerstin Andreae, Vorsitzende der BDEW-Hauptgeschäftsführung:

„Auch im heute verabschiedeten und an einigen Stellen noch geänderten Entwurf fehlt ein Mechanismus, mit dem die Ausbauziele für Erneuerbare Energien auf die absehbare Anhebung der europäischen Klimaziele angepasst werden können. Bundeswirtschaftsminister Altmaier hat heute erfreulicherweise angekündigt, das EEG bei Anhebung der EU-Ziele anzupassen. Auch mit Blick auf realitätsnähere Annahmen zum Stromverbrauch im Jahr 2030 sollte zeitnah und flexibel bei Zubaumengen und Ausschreibungsvolumina nachgesteuert werden können. In der nächsten Legislaturperiode gehört zudem eine Reform der Steuer-Abgaben- und Umlagensystematik auf die Tagesordnung.

Der BDEW begrüßt insbesondere, dass in den heute verabschiedeten Regierungsentwurf des EEG noch Verbesserungen für die Solarenergie aufgenommen wurden. Der BDEW hatte nachdrücklich darauf hingewiesen, dass der weitere Solar-Zubau auf den Dächern durch eine zu geringe Leistungsgrenze bei der Ausschreibung von PV-Dachanlagen ausgebremst werden könnte. Die jetzt geplante dauerhafte Grenze der Teilnahme ab 500 kW ist ein wichtiger Beitrag zum forcierten Ausbau der Photovoltaik auf den Dächern.

Außerdem hat die Bundesregierung das Ausschreibungsvolumen für die Photovoltaik auf Dächern moderat angehoben. Wichtig ist dabei jedoch, dass es auch weiterhin eine Wahlmöglichkeit zwischen der Teilnahme an der Ausschreibung und der Nutzung eines Daches für den Eigenverbrauch gibt.

Beim Mieterstrom hat die Bundesregierung - wie vom BDEW vorgeschlagen - den Zuschlag gegenüber dem Referentenentwurf nochmals angehoben. Das ist ein Schritt in die richtige Richtung. Ebenso greift die durch das Kabinett beschlossene Anhebung des Höchstpreises für die Ausschreibungen bei Biomasse einen Vorschlag des BDEW auf.

Auch für ausgeförderte Anlagen über 100 kW sieht der Regierungsentwurf nun eine Anschlusslösung bis Ende 2021 vor, die in diesen Fällen für eine sehr kurze Zeit grundsätzlich sinnvoll erscheint. Allerdings sollte die Förderung in diesen Fällen erheblich gesenkt werden, um für Anlagenbetreiber noch einen deutlicheren Anreiz zu bieten, in die Direktvermarktung zu wechseln.

Die neuen Privilegierungen der Eigenversorgung aus förderfähigen EEG-Anlagen bis 20 kW für 10 MWh/a gehen zwar in die richtige Richtung. Bedauerlich ist, dass die weitergehenden Anpassungsvorschläge des BDEW für neue und ausgeförderte PV-Anlagen bis 30 kWp ohne Mengenbegrenzung noch nicht vollständig umgesetzt wurden.

Nachbesserungsbedarf sieht der BDEW noch bei der Regelung zum Umgang mit einer Stromeinspeisung bei negativen Börsenpreisen: Zwar hat die Bundesregierung die bisher geplante Neuregelung zur Vergütung in Zeiten negativer Preise etwas entschärft und sieht ein Entfallen der Marktprämie bei negativen Preiszeiten erst ab einer vollen Stunde (BMWi-Entwurf: 15 Minuten) vor. Dennoch muss hier noch wesentlich mehr für die Investitionssicherheit unternommen werden, um die Finanzierung von Erneuerbare-Energien-Anlagen nicht unnötig zu erschweren. Ergänzend muss die Bundesregierung auch die schon lange geplanten Regelungen zur Erleichterung des Einsatzes von „überschüssigem“ Erneuerbaren-Stroms für Wärmeanwendungen und in der Elektromobilität nun in Angriff nehmen. Mit entsprechenden Regelungen öffnen sich für die Betreiber von Erneuerbare-Energien-Anlagen noch wesentlich mehr Möglichkeiten, ihren Strom an andere Nutzer zu liefern statt ggf. ihre Anlagen abschalten zu müssen.“

BBE: Kabinett setzt Aufbruch-Signal für Bioenergie im EEG

Mit dem beschlossenen Entwurf des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) gibt die Bundesregierung der Bioenergiebranche ein substanzielles Signal, dass für Strom aus Biomasse weiterhin eine Perspektive besteht und dessen Systemrelevanz erkannt wird. Die Bioenergieverbände begrüßen neben weiteren Verbesserungen insbesondere die Anhebung der Gebotshöchstwerte, sehen aber auch eindeutig Klärungs- und Anpassungsbedarf bei mehreren Regelungsdetails, vor allem bei der Güllevergärung.

„Es soll weitergehen für die Bioenergie – das ist für mich die entscheidende Aussage des EEG-Kabinettsentwurf“, resümiert Sandra Rostek, Leiterin des Hauptstadtbüros Bioenergie, im Namen der Bioenergieverbände. „Die Anhebung der Gebotshöchstwerte ist aus unserer Sicht ein klares Zeichen, dass die Bundesregierung die Klimaschutz- und Systemdienstleistungen unsere Branche schätzt und erhalten will, auch durch den Zubau von Neuanlagen aller Bioenergietechnologien“, so Rostek. Während nun eine 1-zu-1 Umsetzung der europäischen Richtlinie beim Thema Hocheffizienz die benötigte Klärung bringe, werfe eine Reihe von Neuregelungen jedoch auch Fragen auf. Diese gelte es dringend zu klären. „Allen voran reichen die Erhöhung der Ausschreibungsvolumina weiterhin nicht aus, um die Vorgaben des Klimaschutzprogramms zu erfüllen. Hier muss das Ziel von 42 Terrawattstunden für die Bioenergie unbedingt aufgenommen werden“, betont die Hauptstadtbüro-Leiterin. Darüber hinaus seien einige Regelungen für die Anforderungen an die Flexibilisierung von Anlagen besonders im Holzenergiebereich noch unklar, was es zu beheben gelte. „Auch beim Thema Güllevergärung spricht der Kabinettsentwurf zwar die wesentlichen Aspekte grundsätzlich an, allerdings ist es uns ein wichtiges Anliegen, dass diese auch direkt im Gesetz geregelt und nicht auf später verschoben werden“, so Rostek weiter. „Wir nehmen also die Ankündigung der Bundesregierung beim Wort, dass dieses Thema noch Gegenstand von Diskussionen sei – denn hier gibt es noch viel Klimaschutzpotenzial zu heben.“ 

Der Kabinettsentwurf zeige die gute Basis, die in der Ressortabstimmung erarbeitet wurde. Die Bioenergieverbände plädieren an die Bundesregierung, diese eingeschlagene Richtung weiter zu verfolgen, um die Leistungen der Bioenergie für Energiewende und Klimaschutz zu erhalten und auszubauen. Sie appellieren auch an den Bundestag, den bestehenden Klärungs- und Anpassungsbedarf im nachfolgenden parlamentarischen Verfahren anzugehen.

DVGW: Klimaneutralen Wasserstoff komplett von der EEG-Umlage befreien

Zum heutigen Kabinettsbeschluss der Bundesregierung zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG 2021) äußert sich der DVGW-Vorstandsvorsitzende Prof. Dr. Gerald Linke:

„Der Einsatz von Power-to-Gas-Anlagen zur Erzeugung von klimaneutralen Gasen ist ein wesentlicher Bestandteil der Energiewende. Unter den bestehenden regulatorischen Rahmenbedingungen in Deutschland, ist diese Technik jedoch nicht wettbewerbsfähig. Mit der Novelle des Erneuerbaren-Energien-Gesetzes besteht nun die Chance, die Befreiung der Produktion von klimaneutralem Wasserstoff von der EEG-Umlage schnell in die Tat umzusetzen.

Die Bundesregierung sollte den Betrieb von Elektrolyse- und Pyrolyse-Anlagen vollständig von der EEG-Umlage befreien, um Unternehmen die wirtschaftliche Erzeugung von klimaneutralem Wasserstoff in Deutschland zu ermöglichen. Mit der “Besonderen Ausgleichsregelung” steht zwar ein etabliertes Instrument zur Verfügung. Eine damit erreichbare teilweise Reduktion der EEG-Umlage kann aber allenfalls ein Zwischenschritt zu einer Komplettbefreiung sein.

Von einer Absenkung der EEG-Umlage sollten insbesondere diejenigen Betreiber profitieren, die Wasserstoff in die bereits bestehende Gasinfrastruktur einspeisen. So können breite Verbrauchergruppen in verschiedenen Sektoren eine kurzfristige Perspektive für eine CO2-arme Energieversorgung erhalten und ein wertvoller Beitrag zum Aufbau einer klimafreundlichen Wasserstoffinfrastruktur geleistet werden.“

Dena empfiehlt vier Kriterien bei der Ausgestaltung des EEG

Andreas Kuhlmann, Vorsitzender der dena-Geschäftsführung, kommentiert den Kabinettsentwurf des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG):

„Mit dem heute vom Bundeskabinett beschlossenen Entwurf der EEG-Novelle legt die Bundesregierung eine durchaus ambitionierte Überarbeitung des langfristigen Rechtsrahmens für den Ausbau erneuerbarer Energien vor. Das EEG 2021 nimmt erstmals die Klimaneutralität 2050 in den Blick und verankert das Ziel einer treibhausgasneutralen Stromversorgung. Das ist konsequent und richtig.

Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier hat heute bestätigt, dass – nach Anhebung des EU-Klimaziels – im weiteren Verfahren oder im Anschluss das Erneuerbare-Energien-Ziel für 2030 angepasst wird. Die Sicherstellung des dafür erforderlichen Ausbaus erneuerbarer Energien hat daher höchste Priorität.

Auch vor diesem Hintergrund ist die dena der Auffassung, dass bei der Ausgestaltung des EEG folgende Kriterien im Vordergrund stehen müssen:

  1. Das EEG sollte frühzeitig und so umfänglich wie möglich an die sich im Rahmen der EU-Gesetzgebung kommenden Anforderungen angepasst werden.
  2. Der künftige Rechtsrahmen soll technologische Innovationen anreizen und die sektorübergreifende Integrierte Energiewende vorantreiben. 
  3. Nur über die Förderung lassen sich die Ausbauziele kaum erreichen. Die Forcierung marktwirtschaftlicher Instrumente und Geschäftsmodelle sowie die Schaffung der dafür erforderlichen Rahmenbedingungen sollte ein zentrales Anliegen sein.
  4. Unternehmen und andere Akteure sollten bestmöglich durch Vereinfachung der Rechtsvorschriften entlastet werden. Das gilt insbesondere für die Ausgestaltung der vielfältigen Sonderregelungen bei der Höhe und Anrechenbarkeit der EEG-Umlage.
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