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Photovoltaik 2024: Welche Steuern fallen auf PV-Anlagen, Eigenverbrauch und Einspeisung an?

Dörte Neitzel

Seit dem 1. Januar 2023 zahlen Käufer von Photovoltaikanlagen keine Umsatzsteuer auf die Rechnung ihres Solarteurs mehr. So weit, so gut. Doch im Einzelnen gibt Fragen, die sich stellen - wir geben die Antworten.

Welche Komponenten für die PV-Anlage fallen unter den Nullsteuersatz?

Die auf Null ermäßigte Umsatzsteuer fällt sowohl für die Solarmodule an als auch für alle Komponenten, die für den Betrieb nötig sind. Dazu zählen zum Beispiel:

  • Solarmodule,
  • Wechselrichter,
  • Speicher,
  • Dachhalterung,
  • Energiemanagement-System,
  • Solarkabel,
  • Einspeisesteckdose (sog. Wieland-Steckdose),
  • Funk-Rundsteuerungsempfänger
  • Backup Box und Einrichtungen zur Notstromversorgung.

Neben der Hardware sind auch Nebenleistungen steuerfrei. Das sind:

  • die Montage der Solarmodule,
  • die Kabelinstallationen,
  • die Lieferung und der Anschluss des Wechselrichters oder des Zweirichtungszählers,
  • die Lieferung von Schrauben und Stromkabeln zur die Herstellung des AC-Anschlusses,
  • die Bereitstellung von Gerüsten,
  • die Lieferung von Befestigungsmaterial,
  • die Erneuerung des Zählerschranks, wenn diese vom Netzbetreiber verlangt wird bzw. auf Grund technischer Normen für den Betrieb der Photovoltaikanlage erforderlich ist,
  • die Anmeldung im MaStR,
  • die Bereitstellung von Software zur Steuerung und Überwachung der Anlage.

Dabei ist es belanglos, ob es sich um Aufdachmodule handelt oder eine gebäudeintegrierte Anlage, also auch Indach-Anlagen und Solarziegel. Bei letzteren sind jedoch nur jene Komponenten steuerbefreit, die eindeutig der PV-Anlage zuzuordnen sind.

Was fällt nicht unter die null Prozent Umsatzsteuer für PV-Anlagen?

Nicht unter die Nullsteuerregelung fallen gemietete und geleaste PV-Anlagen. Die Solaranlage muss in das Eigentum des Kaufenden übergehen.

Ebenfalls sind reine Reparaturarbeiten nicht umsatzsteuerbefreit. Sobald defekte Komponenten ausgetauscht werden, greift der Nullsteuersatz.

Sind alle Photovoltaikanlagen steuerfrei?

Das Bundesfinanzministerium sagt, dass eine PV-Anlage, wenn Kaufende vom Nullsteuersatz profitieren wollen, "sie auf oder in der Nähe eines Wohngebäudes installiert" werden muss. Das kann das private Wohnhaus sein oder ein Mietshaus. Die Photovoltaik darf auch auf oder in der Nähe von öffentlichen Gebäuden stehen, oder Gebäuden, die dem Gemeinwohl dienen. Damit sind beispielsweise Vereinshäuser gemeint.

Ab wann gilt die Steuerermäßigung auf Photovoltaikanlagen?

Der Nullsteuersatz auf PV-Anlagen und ihre Komponenten gilt ab dem 1. Januar 2023. Das heißt, Anlagen, die ab dem Datum in Betrieb genommen wurden, sind steuerfrei. Anlagen, die bereits im Jahr 2022 bestellt wurden, aber in 2023 geliefert, montiert und ans Netz gegangen sind, fallen beispielsweise unter die Steuerfreiheit. 

Im BMF-Schreiben heißt es ausdrücklich: Es "ist entscheidend, wann die Anlage vollständig installiert ist. Im Falle einer einheitlichen Werklieferung ist der Zeitpunkt der Abnahme entscheidend, der regelmäßig mit dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme zusammenfällt."

Anlagen, die am 31. Dezember 2022 angeschlossen wurden, haben den Steuervorteil also um einen Tag verpasst. Da die Regelung aber bereits im September 2022 bekannt war, haben die meisten Solateure die Anlagen zwar noch im Dezember 2022 montiert, sie aber erst zum Januar 2023 angeschlossen und angemeldet. Das geht aus der Statistik Bundesnetzagentur hervor: Wurden im Dezember 2022 nur 454 Megawatt Solarenergie zugebaut, waren es im Januar 2023 989 Megawatt.

Laut Bundesfinanzministerium soll die Steuerfreiheit weiterhin zeitlich unbeschränkt gelten.

Gibt es eine Größenbeschränkung für steuerbefreite PV-Anlagen?

Nein. Von der Steuerbefreiung profitieren alle Anlagen auf oder in der Nähe von Wohngebäuden. Es gibt keine Leistungsbegrenzung, also auch die oft aus anderen Regelungen bekannten 10 kWp oder 30 kWp spielen hier (zunächst) keine Rolle.

Der Unterschied besteht vielmehr darin, dass bei Anlagen bis zu 30 kWp nicht geprüft werden muss, ob sich die PV-Anlage auf oder in der Nähe von Wohnimmobilien bzw. Gebäuden für das Gemeinwohl befindet. Laut der Oberfinanzdirektion Karlsruhe heißt es "Diese Voraussetzung gilt als erfüllt, wenn die installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage laut Marktstammdatenregister nicht mehr als 30 kW (peak) beträgt oder betragen wird." Ab einer Leistung von 30 kWp muss diese sehr wohl Prüfung stattfinden.

Ist der private Stromverbrauch aus einer PV-Anlage jetzt auch umsatzsteuerfrei?

Bisher war es so: Jede Kilowattstunde Eigenverbrauch wurde mit einem (fiktiven) Strompreis von 20 Cent angesetzt. Auf den ermittelten Betrag waren 19 Prozent Umsatzsteuer zu zahlen. Das sollte den Vorteil ausgleichen, dass Unternehmer die Vorsteuer beim Kauf und Betrieb ihrer Anlage absetzen können. Mit der Einführung des Null-Prozent-Umsatzsteuersatzes entfällt dieser Vorteil. Mithin entfällt auch die Umsatzbesteuerung des eigenverbrauchten Solarstroms. Das gilt sowohl für bereits steuerbefreite Anlagen aus dem Jahr 2023 als auch für vor dem 1. Januar 2023 installierte Bestandsanlagen.

Sind die Einnahmen aus dem Verkauf von eigenerzeugtem Strom umsatzsteuerpflichtig?

Kleinunternehmer zahlen auf ihre Einnahmen aus der Einspeisevergütung keine Umsatzsteuer.

Befindet sich die PV-Anlage jedoch im Eigentum eines Unternehmers, der bereits umsatzsteuerpflichtig ist, wird auch auf die Einspeisevergütung die Umsatzsteuer in Höhe von 19 Prozent erhoben. Diese muss der Unternehmer über eine Umsatzsteuererklärung abgeführen. Dabei ist es irrelevant, ob das Unternehmen ein Dachdeckerbetrieb ist oder eine Ein-Frau-PR-Agentur. Die Option, den Betrieb der PV-Anlage als Kleinunternehmer laufen zu lassen, entfällt, denn bei mehreren Gewerbebetrieben oder verschiedenen selbstständigen Tätigkeiten werden sämtliche umsatzsteuerpflichtigen Einnahmen aller Betriebe zusammengerechnet.

Wer das nicht will (da es nur noch wenig Möglichkeiten gibt, überhaupt Vorsteuer geltend zu machen), muss seine PV-Anlage komplett aus dem Unternehmensvermögen ins Privatvermögen überführen. 

PV-Anlage vom Unternehmens- ins Privatvermögen übernehmen

Normalerweise sind Entnahmen aus dem Unternehmensvermögen steuerpflichtig. Die Entnahme einer PV-Anlage unterliegt seit dem 1. Januar 2023 jedoch ebenfalls dem Nullsteuersatz, wenn sie 

  1. auf dem eigenen Hausdach installiert ist oder in der Nähe,
  2. nicht mehr als 30 kWp Leistung umfasst und
  3. nicht mehr für Unternehmenszwecke verwendet wird.

Letzteres ist für Photovoltaikanlagen anzunehmen, wenn voraussichtlich mehr als 90 Prozent des erzeugten Stroms für private Zwecke verwendet werden. Aus Vereinfachungsgründen nehmen Finanzbehörden das an, wenn 

  • ein Teil des erzeugten Stroms zum Beispiel in einer Batterie gespeichert wird,
  • der erzeugte Strom nicht nur gelegentlich zum Laden eines privaten E-Autos verwendet wird oder 
  • der selbsterzeugte Strom für den Betrieb einer Wärmepumpe im privaten Haushalt genutzt wird.

Eine Photovoltaikanlage, die unter diese Vereinfachungsregel fällt, darf vom Betreiber vom Unternehmens- ins Privatvermögen überführt werden. Es handelt sich dabei um ein Wahlrecht. Wird es ausgeübt, muss der Betreibende dies gegenüber dem Finanzamt erklären. Achtung: Dies ist rückwirkend zum 1. Januar 2023 nur noch bis zum 11. Januar 2024 möglich, sonst muss für die PV-Anlage eine Umsatzsteuererklärung für 2023 abgegeben werden!

Die Folge ist dann: Auf die Einspeisevergütung muss keine Umsatzsteuer mehr gezahlt werden.

Unterliegen die Einnahmen aus dem Verkauf von Solarstrom der Einkommensteuer?

Einnahmen aus bestimmten Solaranlagen bleiben seit 2022 einkommensteuerfrei. Das heißt auch: Betreibende müssen keinen Gewinn mehr aus den Anlagen ermitteln. Im Gegenzug fallen Abschreibungen und sonstige Aufwendungen rund um die Anlage steuerlich weg. Das gilt für Anlagen bis maximal 30 kWp an oder auf Wohn- oder Gewerbeimmobilien.

Einfamilienhaus: 30 kWp je Steuerpflichtiger bzw. Mitunternehmer

Zwei- bzw. Mehrfamilienhaus: 15 kWp je Wohneinheit

Gemischt genutzte Immobilie: 15 kWp je Wohn- bzw. Gewerbeeinheit

Nicht-Wohngebäude mit einer Gewerbeeinheit, Garagengrundstück: 30 kWp

Gewerbeimmobilie mit mehreren Gewerbeeinheiten: 15 kWp je Gewerbeeinheit

Freiflächen-PV-Anlagen sind einkommens- bzw ertragsteuertechnisch nie begünstigt - unabhängig von ihrer Größe.

Zusammenfassung für betriebliche Photovoltaikanlagen

  • Unternehmen müssen beim Kauf und der Installation einer Photovoltaikanlage keine Umsatzsteuer mehr zahlen, wenn sie auf oder in der Nähe von Wohngebäuden liegen.
  • Es fällt keine Umsatzsteuer mehr auf selbstverbrauchten Strom aus der unternehmenseigenen PV-Anlage an.
  • Die Einspeisevergütung unterliegt nicht mehr der Ertragssteuer (für Anlagen <30 kWp).
  • Die Einspeisevergütung unterliegt nach wie vor der Umsatzsteuer, sofern die Anlage im Unternehmensvermögen gelistet ist.
  • Eine Entnahme der (kompletten) PV-Anlage ins Privatvermögen ist zum Nullsteuersatz möglich, womit dann auch die Umsatzsteuerpflicht auf die Einspeisevergütung entfällt.

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