Baudenkmäler brauchen ab 2027 einen Energieausweis

„Am 1. Januar 2027 entfällt die bisherige pauschale Ausnahme für Baudenkmäler von der Energieausweispflicht.“ Darauf weist Younes Frank Ehrhardt, Geschäftsführer von Haus & Grund Hessen, hin. Bis Ende 2026 müssen Eigentümer denkmalgeschützter Gebäude bei Verkauf, Vermietung oder Verpachtung grundsätzlich keinen Energieausweis vorlegen. Ab 2027 behandelt der Gesetzgeber Baudenkmäler wie andere Bestandsgebäude.
Verkauf und Vermietung erfordern künftig einen gültigen Ausweis
In Hessen stehen schätzungsweise 50.000 bis 60.000 Wohngebäude unter Denkmalschutz oder befinden sich in denkmalgeschützten Gesamtanlagen. Stehen ab 2027 ein Verkauf, eine Neuvermietung, eine Verpachtung oder das Leasing einer denkmalgeschützten Immobilie an, muss für das Gebäude ein gültiger Energieausweis vorhanden sein. Eigentümer müssen ihn Interessenten zugänglich machen. Verstöße können als Ordnungswidrigkeit mit bis zu 10.000 Euro Bußgeld geahndet werden. Ein ausgestellter Energieausweis bleibt grundsätzlich zehn Jahre gültig.
„Für Vermieter denkmalgeschützter Immobilien gilt damit künftig auch, dass sie bereits im Inserat Kennwerte des Energieausweises nennen müssen, um sich nicht bußgeldpflichtig zu machen“, sagt Ehrhardt.
Schutzmechanismen für Denkmäler bleiben bestehen
„Die Änderung bedeutet keine automatische Sanierungspflicht“, erläutert Ehrhardt. Die besonderen Schutzmechanismen für Denkmäler gelten weiter. Energetische Anforderungen können zurücktreten, wenn ihre Erfüllung die geschützte Substanz oder das Erscheinungsbild beeinträchtigen würde. Gleiches gilt, wenn sie einen unverhältnismäßig hohen Aufwand verursachen würden. Der Denkmalschutz befreit ab 2027 nicht mehr pauschal vom Energieausweis. Er entscheidet aber weiterhin mit darüber, welche energetischen Maßnahmen am Gebäude tatsächlich verlangt oder umgesetzt werden können.
Gebäudemodernisierungsgesetz regelt die Neufassung
Rechtsgrundlage ist die Änderung des Gebäudemodernisierungsgesetzes (GModG) vom 23. Juli 2026. Sie wird zum 1. Januar 2027 wirksam: Artikel 2 Nummer 31 Buchstabe c, Bundesgesetzblatt 2026 I Nummer 226. Ab diesem Datum gilt die neue Fassung des § 79 Absatz 4 GModG. Das Bußgeld bei Verstößen regelt § 108 Absatz 1 Nummer 18 und 19 GModG. In der bis Ende 2026 geltenden Fassung nimmt § 79 Absatz 4 Baudenkmäler noch ausdrücklich von wesentlichen Energieausweispflichten aus.
