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EuGH verwirft Dreijahreslösung bei Fernwärmepreisen

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Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat die sogenannte Dreijahreslösung des Bundesgerichtshofs (BGH) für unvereinbar mit dem europäischen Verbraucherschutzrecht erklärt (Az.: C-900/24). Damit können sich Fernwärmekunden auch später gegen unzulässige Preiserhöhungen wehren.

Fernwärmekunde streitet mit Versorger über Preise

Die Experten der ARAG beschreiben den Hintergrund: Ein Fernwärmekunde stritt mit seinem Versorger über dessen Preise. Der Kunde hatte über Jahre die steigenden Preise akzeptiert. Später stellte sich heraus, dass die zugrunde liegende Preisanpassungsklausel im Vertrag unwirksam war.

EuGH beendet automatische Preisbindung nach drei Jahren

Nach der bisherigen Rechtsprechung des BGH konnte eine Preiserhöhung trotzdem nach drei Jahren zum neuen Ausgangspreis werden. Voraussetzung war, dass der Kunde sie nicht beanstandete. Das soll künftig nicht mehr möglich sein. Eine unwirksame Klausel bleibt unwirksam, auch wenn der Verbraucher die höheren Preise zunächst bezahlt hat. Zudem darf der Versorger eine unwirksame Preisanpassungsklausel nicht einfach einseitig durch eine neue Klausel ersetzen.

Einzelfall entscheidet über bereits gezahlte Beträge

Was die Entscheidung für bereits gezahlte Beträge bedeutet, muss im konkreten Fall geklärt werden. Dabei können beispielsweise Verjährungsfragen eine Rolle spielen. Die ARAG-Experten raten Verbrauchern mit Zweifeln an früheren Preiserhöhungen, ihre Verträge und Abrechnungen prüfen zu lassen.

Die Entscheidung des EuGH finden Sie hier.

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