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Energetische Inspektion von Klimaanlagen im GEG: Stärken und Mängel

Clemens Schickel

Als Weiterentwicklung und Zusammenfassung der Energieeinsparverordnung (EnEV), dem Energieeinsparungsgesetz (EnEG) und dem Erneuerbaren-Energie-Wärmegesetz (EEWärmeG) ist am 1. November 2020 das Gebäudeenergiegesetz (GEG) in Kraft getreten. Ziel war eine Konsolidierung der verschiedenen Gesetze zur energetischen Qualität von Gebäuden – einschließlich derer Anlagen – sowie eine Umsetzung der Anforderungen der Europäischen Gebäuderichtlinie (EPBD) in nationales Recht. Das Ergebnis ist ein im Vergleich zu 71 Paragrafen (EnEG, EnEV und EEWärmeG) auf 114 Paragrafen angewachsenes, umfassendes Regelwerk.

Energetische Inspektion von Klimaanlagen im GEG

Dieses definiert in Teil 4 Abschnitt 3 in §§ 74 bis 78 mit 17 Unterabsätzen die Energetische Inspektion von Klimaanlagen (vgl. EnEV: § 12 mit sieben Unterabsätzen). Dabei wurde die bisherige untere Leistungsgrenze für eingebaute Klimaanlagen sowie kombinierte Klima- und Lüftungsanlagen von 12 kW Nennleistung für den Kältebedarf beibehalten. Auch der Umfang der Energetischen Inspektion (§ 75 GEG) stimmt mit der bisherigen EnEV (§ 12) überein und fordert eine zweiteilige Inspektion, die komponentenbezogen (§ 75 (1)) und systembezogen (§74 (1)) durchgeführt werden muss.

Neu hinzugekommen ist im Regelwerk eine zweite Leistungsstufe für Anlagen mit mehr als 70 kW Nennleistung für den Kältebedarf sowie ein reduzierter Prüfumfang. Dieser gilt gemäß § 74 (2) für den Fall, dass mehr als zehn Klimaanlagen oder kombinierte Klima- und Lüftungsanlagen gleichen Typs, gleicher Funktion und gleicher spezifischer Kühlleistung in vergleichbaren Nichtwohngebäuden installiert sind. Ist dies der Fall, ist bei Anlagen mit 12-70 kW (Nennleistung) bei bis zu 200 Anlagen jede zehnte, bei mehr als 200 jede 20. zu prüfen. Für Anlagen > 70 kW gelten keine Ausnahmeregelungen. Neu ist auch eine Verlängerung der Verjährungsfrist. So war in der EnEV (2014) geregelt, dass alle mehr als zehn Jahre alten Klimaanlagen mit verschiedenen Übergangsregelungen im Jahr 2020 zu inspizieren sind. Mit dem § 76 (1) GEG wurde diese Frist für Klimaanlagen und kombinierte Klima- und Lüftungsanlagen, die am 1.10.2018 mehr als 10 Jahre alt waren, auf den 31.12.2022 verlängert.

Qualifizierte Fachkräfte und Aufnahme in den Energieausweis

Geändert hat sich auch die notwendige Qualifikation der Personen, die die energetische Inspektion durchführen dürfen. Diese war nach § 12 EnEV bisher Personen mit berufsqualifiziertem Hochschulabschluss und zusätzlicher Berufserfahrung, sprich insbesondere fachkundigen Personen, vorbehalten. Das GEG definiert in § 77 den Kreis und die Ausbildung, sprich die Qualifikation fachkundiger Personen, die dann indirekt Einfluss nimmt auf die Art der von einer Personengruppe zu prüfenden Anlagen. So können beispielsweise Klimaanlagen ohne Lüftungsfunktion und Anlagen mit kleinerer Nennkälteleistung, wie Sekundärluftgeräte oder Systeme zur stillen Kühlung (Kühldecken), auch von Personen mit einschlägiger Meisterausbildung oder staatlich geprüften Technikern entsprechender Fachrichtung durchgeführt werden. Inwieweit eine Person die jeweils erforderliche Fachkunde besitzt, ist im Einzelfall zu entscheiden.

Weiteres Novum und wichtiger Punkt im GEG ist § 85 (1): Dieser besagt, dass die Inspektionspflicht von Klimaanlagen oder kombinierten Klima- und Lüftungsanlagen im Sinne des § 74 in den Energieausweis aufgenommen werden muss. Ziele sind die Stärkung des Vollzugs, klar definierte Fälligkeitsdaten (für die nächste Inspektion) sowie eine Transparenz für Käufer bzw. Verkäufer. Diese können auf einen Blick erkennen, ob eine inspektionspflichtige Anlage installiert ist, diese energetisch untersucht wurde und somit der Inspektionsbericht auf einen möglichen Sanierungsbedarf hinweist.

Eine Ausnahme gilt für Gebäude, die Systeme für eine Gebäudeautomation (GA) oder Gebäuderegelung haben. Gemäß § 74 (3) müssen solche Systeme in der Lage sein, den Energieverbrauch überwachen, protokollieren und analysieren, den Energieverbrauch vergleichend beurteilen, Effizienzverluste erkennen und zuständige Personen informieren sowie eine Kommunikation zwischen gebäudetechnischen Systemen und Anwendungen ermöglichen zu können. Bei Wohngebäuden sind die Anforderungen etwas geringer und es gilt § 74 (4). Demnach ist hier eine elektronische Effizienzüberwachung mit Info an Eigentümer oder Verwalter sowie eine wirksame Regelung zur Optimierung von Erzeugung, Verteilung, Speicherung und Nutzung der Energie erforderlich. Die notwendigen Tätigkeiten einer Energetischen Inspektion von Wohnungslüftungsanlagen sind in DIN 1946-6:2019-12, Kap. 8.9.5 in Verbindung mit Anhang B beschrieben. Als „allgemeine Leitlinie“ für die Umsetzung der Energetischen Inspektion von Klimaanlagen nennt § 75 (3) GEG die DIN SPEC 15240.

DIN SPEC 15240 als Richtlinie zur Umsetzung

Diese wurde entsprechend den europäischen Vorgaben der Normen DIN EN 16798 Teil 17 und TR 16798 Teil 18 inklusive nationaler Besonderheiten erarbeitet. Sie stellt eine Spezifikation für die Durchführung der Energetischen Inspektion von Klimaanlagen und Lüftungsanlagen in Nichtwohngebäuden unter Beachtung des geltenden Energiesparrechtes in Deutschlands dar. Gemäß der DIN SPEC 15240 sollte die Energetische Inspektion in drei Teilen (1. Feststellung der Parameter für die Auslegung und die Betriebsweise, 2. Feststellung der Effizienz der wesentlichen Komponenten, 3. Beurteilung des Systems) erfolgen, wobei insbesondere Teil 2 von großer Wichtigkeit ist. In der Deutschen Norm DIN SPEC 15240 wird geregelt, welche Inspektionstätigkeiten zur Erfüllung energiesparrechtlicher Vorgaben erforderlich sind und so gilt zum Beispiel:

  • Die Inspektion von Klimaanlagen umfasst je nach Art der Anlage eine Inspektion des Lüftungsteils und des Klimakälteteils.
  • Die Unterscheidung von Klimaanlagen und Lüftungsanlagen im Nichtwohnbereich erfolgt nach DIN EN 16798-3 Tabelle 11.
  • Die Energetische Inspektion dient zur Festlegung der gebäude-, anlagen- und nutzungsspezifischen Randbedingungen für einen energieeffizienten Betrieb.
  • Den Umfang der Inspektion definiert Tabelle 2 (siehe Tabelle) mit den Stufen A, B und C.
  • Stufe A: Energetische Inspektion für einfache Klimaanlagen ohne Lüftungsfunktion

Normaler Arbeitsumfang für kleine Gebäude und nur einzelne klimatisierte Nutzungsbereiche ohne RLT-Geräte zur Außenluftaufbereitung (z. B. Split- und Multi-Split-Klimaanlagen, VRF Klimaanlagen, reine Kaltwasseranlagen)

  • Stufe B: Energetische Inspektion

Normaler Arbeitsumfang für klimatisierte Nutzungsbereiche und Gebäude sowie umfangreiche Anlagentechnik mit thermodynamischer Luftbehandlung

  • Stufe C: Optionale Leistungen bei umfassenden Inspektionen

Bei besonderen Verdachtsmomenten

  • Die DIN EN 16798-1:2021-04 gibt Empfehlungen, wie Klima- und Behaglichkeitsparameter im Zusammenhang mit energetischen Aspekten dargestellt werden können.
  • Die Dichtigkeit und Wärmedämmung von Luftverteilsystemen sind visuell (bzw. akustisch) im zugänglichen Bereich (Sicht­installation) zu prüfen.
  • Die Energetische Inspektion ist unter bestimmten Voraussetzungen auch über die von Gebäudeautomationssystemen (GA) ermittelten Messdaten möglich.
  • Kennwerte für Kalt- und Kühlwasserverteilung müssen im Rahmen einer Energetischen Inspektion ermittelt und bewertet werden.
  • Die Beurteilung des Gesamtsystems erfolgt anhand einer transparenten Zusammenfassung, Darstellung und Dokumentation der Einzelergebnisse im Inspektionsbericht, der auch als Nachweis der Energetischen Inspektion gilt.

Die DIN SPEC 15240 liefert damit bereits viele gute Ansätze, die für die Durchführung der Energetischen Inspektion von Klimaanlagen relevant sind. So ist erstmals eindeutig definiert, dass auch die Lüftungsfunktion und das Luftleitungssystem einer Klimaanlage zu inspizieren sind, weil beides enormes Energieeinsparpotenzial birgt. Die Aufnahme der inspektionspflichtigen Anlagen in den Energieausweis sorgt für Transparenz und lässt auf einen vermehrten Vollzug hoffen.

Nichtsdestotrotz bleibt immer noch vieles unklar (wie z. B. die Unterscheidung der Leistungsklassen 12-70 kW bzw. > 70 kW; Ausnahmeregelungen, Prüfumfang etc.). Um diese Lücken zu schließen, braucht es in der Praxis die Entwicklung einer anerkannten Regel der Technik, welche für die Umsetzung der Energetischen Inspektion von Klimaanlagen anwendbar ist.

Tabelle: Übersicht Inspektionsumfang (Auszug aus Tabelle 2, DIN SPEC 15240)

Beiblatt als Basis für eine anerkannte Regel der Technik

Um diesem Anspruch gerecht zu werden, wurden die im GEG genannten Anforderungen an die Energetische Inspektion von Klimaanlagen sowie der Umgang mit zulässigen Ausnahmeregelungen vom Expertengremium 041-02-50 im DIN-Normenausschuss Heiz- und Raumlufttechnik sowie deren Sicherheit (NHRS) des DIN beraten. Das Ergebnis ist ein Beiblatt zur DIN SPEC 15240, welches nach Veröffentlichung die Umsetzung der geltenden gesetzlichen Anforderungen durch eine anerkannte Regel der Technik stärken soll. Das Beiblatt beschreibt die gegenüber der EnEV geänderten Aufgaben und Anforderungen zur Durchführung der Energetischen Inspektion von Klimaanlagen nach GEG §§ 74, 75. Es gilt für Klimaanlagen und kombinierte Klima- und Lüftungsanlagen mit einer Nennleistung für den Kältebedarf von 12 bis 70 kW sowie für die Bewertung der Konfiguration von Gebäudeautomationssystemen, welche als Ersatzoption zur Energetischen Inspektion gelten. Demnach gilt unter anderem:

  • Wird von der Befreiung der Inspektionspflicht nach GEG § 74 (3)

    Gebrauch gemacht, ist der Energieverbrauch des Gebäudes kontinuierlich zu überwachen (Echtzeit-Monitoring), zu protokollieren, zu analysieren und dessen Anpassung zu ermöglichen.
  • Das Gebäudeautomationssystem muss in der Lage sein, technisch bedingte Effizienzverluste durch Störungen oder Bedienfehler selbsttätig zu erkennen, zu protokollieren und abhängig von einer Grenzwertsetzung zu melden.
  • Die Kommunikation zwischen gebäudetechnischen Systemen muss sicherstellen, dass die erforderlichen Funktionen gemäß der Definition der Gebäudeautomationsstandards installiert sind und funktionieren.

Das im Ausschuss erarbeitete Beiblatt gibt damit bereits in vielen Aspekten wichtige Ansatzpunkte für die Umsetzung der im GEG und der DIN SPEC 15240 definierten Energetischen Inspektion von Klimaanlagen und hat das Potenzial zur anerkannten Regel der Technik zu werden. Erstmals werden z. B. Prüfumfang, Ausnahmen und Unterschiede bei der Energetischen Inspektion von Klimaanlagen sowie kombinierten Klima- und Lüftungsanlagen mit einer Nennleistung von 12-70 kW und größer 70 kW definiert. Zugleich ist festgeschrieben, welche Funktionalitäten und Voraussetzungen Gebäudeautomationssysteme erfüllen müssen, um als Basis einer Energetischen Inspektion herangezogen werden zu dürfen.

Bestehende Lücken mit Lösungsansatz

Was bisher jedoch nicht eindeutig geregelt wurde, aber einfach umsetzbar und im Sinne des GEG und der Erreichung eines klimaneutralen Gebäudebestands bis 2050 sinnvoll wäre, ist die Ausnahme folgender Punkte:

  • Prüfung des Vollzugs der Inspektionspflicht,
  • verpflichtende Energetische Inspektion von Lüftungsanlagen auch ohne Kühlfunktion und
  • verpflichtende Energetische Inspektion von Heizungssystemen.

Und auch in puncto Dichtheitsklassen wäre eine Schärfung sinnvoll. So ist bei Komponenten für deren Prüfung im Labor des Herstellers bereits die Dichtheitsklasse B bzw. ATC 4 gemäß der derzeit überarbeiteten DIN EN 16798-3 als Mindeststandard definiert. Die Dichtheitsklasse C bzw. ATC 3 wird empfohlen. Im Hinblick auf die Effizienzverluste, die sich durch eine Mindestdichtheitsklasse C vermeiden lassen, wäre jedoch zu überlegen, den Standard für Komponenten – wie im CEN TC 156 gerade intensiv diskutiert wird – auch in der Praxis auf die Dichtheitsklasse C festzulegen. Gleiches gilt für die Dichtheitsklasse von Luftleitungssystemen. Diese weisen Untersuchungen zufolge fast europaweit durchschnittliche Leckageraten von 15 Prozent und mehr auf und bieten damit erhebliches Potenzial für Energieeinsparungen. Soll dieses genutzt werden, sind eine fach- und sachgerechte Planung, Installation und Wartung sowie hochwertige Qualitätsprodukte (mit einer Dichtheitsklasse von mindestens C) eine grundlegende Voraussetzung, um dichte Luftleitungssysteme zu realisieren.

Reicht dies in der Praxis – wie oft – nicht aus, um für gesamte Luftleitungssysteme Dichtheitsklasse C zu erreichen, können komplette Systeme mit geeigneten technischen Verfahren nachträglich abgedichtet werden. (Die Dichtheitsklasse C entspricht einer Leckagemenge von nur 0,67 Prozent des geförderten Luftvolumenstroms im Vergleich zu 2 Prozent (bei B bzw. ATC 4), 6 Prozent (bei A bzw. ATC 5), 15 Prozent (2,5 x A bzw. ATC 6) und mehr.) Das Gesamtergebnis wären Lüftungs- und Klimaanlagen, deren Anzahl und Leistung im Nichtwohn- und Wohnbereich stetig zunimmt, die im Sinne des GEG und in Übereinstimmung mit dem Pariser Klimaabkommen schon bald einen wichtigen Beitrag zu einem klimaneutralen Gebäudebestand leisten.

Dieser Artikel von Clemens Schickel ist zuerst erschienen in KK-Ausgabe 2/2022. Clemens Schickel ist Geschäftsführer Technik beim BTGA.

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