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Die wichtigsten Neuerungen des Gebäudeenergiegesetzes

Jan Karwatzki
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Für Bauvorhaben mit Bauantragsstellung bzw. Bauanzeige ab dem 01.11.2020 ist das Gebäudeenergiegesetz anzuwenden.

Ab wann ist das GEG anzuwenden? Für alle Bauvorhaben, bei denen bis zum 31.10.2020 der Bauantrag, der Antrag auf Zustimmung oder die Bauanzeige gestellt wurden, gilt noch das alte Energieeinsparrecht, also EnEV und EEWärmeG.

Für Bauvorhaben mit Bauantragsstellung bzw. Bauanzeige ab dem 01.11.2020 ist das Gebäudeenergiegesetz anzuwenden. Bei Vorhaben, die der Behörde zur Kenntnis zu geben sind, gilt entsprechend der Zeitpunkt des Eingangs der Kenntnisgabe. Bei nicht genehmigungsbedürftigen, insbesondere genehmigungs-, anzeige- und verfahrensfreie Vorhaben (also beispielsweise bei vielen Sanierungen) gilt der Zeitpunkt des Beginns der Bauausführung. Liegt dieser nach dem 31.10.2020, ist das Gebäudeenergiegesetz anzuwenden.

Anforderungen an Neubauten

Für die Errichtung neuer Gebäude soll ein einheitliches Anforderungssystem gelten, welches Anforderungen an die Energieeffizienz, den baulichen Wärmeschutz und die Nutzung Erneuerbarer Energien enthält. Das Anforderungssystem basiert auf einer – gegenüber der EnEV 2013 – weitgehend unveränderten Referenzgebäudebeschreibung. Allerdings wird die technische Referenzausführung zur Wärmeerzeugung (bei Wohngebäuden und Zonen von Nichtwohngebäuden mit Raumhöhen bis 4 m) von einem Öl-Brennwertkessel auf einen Erdgas-Brennwertkessel umgestellt. Zudem wird die Referenzausführung für Wohngebäude um Systeme für die Gebäudeautomation erweitert.

Die zum 1.1.2016 in Kraft getretene Verschärfung der primärenergetischen Neubauanforderungen um 25 % bleibt bestehen. Auch die Anfang 2016 verschärften Anforderungen an den baulichen Wärmeschutz bleiben unverändert erhalten. Die bisherige Ausnahmeregelung der EnEV für Zonen über 4 m Raumhöhe (Hallen), die mit dezentralen Gebläse- oder Strahlungsheizungen beheizt werden, entfällt. Diese Zonen, die bislang von der 25-%-igen Verschärfung der Primärenergieanforderungen ausgenommen waren, werden nun stattdessen von der Pflicht zur anteiligen Nutzung Erneuerbarer Energien befreit.

Weiterentwicklung der energetischen Standards

Vor dem Hintergrund der Herausforderungen der Klimakrise wurde vielfach kritisiert, dass das GEG keine Verschärfung der energetischen Anforderungen bei Neubauten oder Sanierungen vorsieht und daher den Klimaschutz im Gebäudebereich kaum voranbringt. Man hat sich im Herbst innerhalb der großen Koalition politisch geeinigt, die energetischen Standards des GEG „unter Wahrung des Grundsatzes der Technologieoffenheit“ im Jahr 2023 zu überprüfen. Danach soll innerhalb von sechs Monaten (also vermutlich 2024) ein Gesetzgebungsvorschlag für eine Weiterentwicklung und mögliche Verschärfung der Anforderungen vorgelegt werden.

Zudem sollen die federführenden Ministerien bis 2023 prüfen, auf welche Weise und in welchem Umfang synthetisch erzeugte Energieträger bei der Erfüllung der Anforderungen Berücksichtigung finden können.

Vorbildfunktion der öffentlichen Hand

Die Vorbildfunktion bei Gebäuden der öffentlichen Hand wird im GEG explizit betont. Zudem wurde im parlamentarischen Verfahren die Pflicht ergänzt, bei Neubauten oder grundlegenden Sanierungen von Nichtwohngebäuden künftig zu prüfen, ob und in welchem Umfang Erträge aus Solarthermie oder Photovoltaik erzielt und genutzt werden können.

Primärenergiefaktoren

Hauptanforderungsgröße für die Energieeffizienz von Gebäuden bleibt der Jahres-Primärenergiebedarf. Die Primärenergiefaktoren bleiben weitgehend unverändert, werden nun aber direkt im GEG geregelt. Der bisherige Verweis auf die Tabelle A.1 aus DIN V 18 599-1 entfällt. Der Primärenergiefaktor für flüssige oder gasförmige Biomasse, die gebäudenah erzeugt und unmittelbar im Gebäude genutzt wird, wird von 0,5 auf 0,3 reduziert.

Es wird eine neue Regelung eingeführt, nach der aus dem Netz bezogene gasförmige Biomasse (Biomethan) mit einem Primärenergiefaktor von 0,7 in der energetischen Bilanzierung angesetzt werden darf, wenn diese in einem Brennwertkessel genutzt wird und der Einsatz vom Lieferanten über ein Massebilanzsystem nachgewiesen wird. Beim Einsatz von Biomethan in einer KWK-Anlage darf ein Primärenergiefaktor von 0,5 angesetzt werden. Die gleiche Regelung gilt auch für biogenes Flüssiggas.

Für einen mit Erdgas beheizten Neubau darf ein Primärenergiefaktor von 0,6 angesetzt werden, wenn dort eine KWK-Anlage betrieben wird, aus der ein oder mehrere bestehende Nachbargebäude mitversorgt werden, und wenn dadurch in den Bestandsgebäuden Altanlagen mit schlechter Energieeffizienz ersetzt werden.

Primärenergiefaktoren für Fernwärmenetze

Der alte GEG-Entwurf von November 2018 sah vor, die Regelungen zum Ansatz von Primärenergiefaktoren für Fernwärmenetze umfassend zu ändern. Für Fernwärmenetze in denen Wärme aus KWK genutzt wird, sollte ab Anfang 2021 die Carnot-Methode (anstelle der bislang üblichen Stromgutschriftmethode) zur Berechnung des Primärenergiefaktors der aus KWK erzeugten Wärme verwendet werden. Diese geplante Änderung ist in der aktuellen Fassung des GEG nicht mehr enthalten. Eine Umstellung des Berechnungsverfahrens auf die Carnot-Methode ab 2030 soll „unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit“ weiter untersucht werden.

Allerdings wird es bei der schon im alten Entwurf vorgesehenen Untergrenze für den Primärenergiefaktor eines Wärmenetzes von 0,3 bleiben. Dieser Wert soll durch einen hohen Anteil an Erneuerbaren Energien oder Abwärme noch auf 0,2 gesenkt werden können. Individuell ermittelte Primärenergiefaktoren dürfen nur noch angesetzt werden, wenn diese nach einer festgelegten Methodik ermittelt und vom Fernwärmeversorgungsunternehmen veröffentlich wurden. Sofern kein veröffentlichter Primärenergiefaktor für ein Wärmenetz vorliegt, können die Pauschalwerte aus der DIN V 18 599-1 weiterhin verwendet werden.

Treibhausgas-Emissionen und Quartiersansatz

Der aktuelle Koalitionsvertrag sieht vor, dass mit dem GEG ein Quartiersansatz eingeführt und eine Umstellung der Anforderungssystematik auf CO2-Emissionen geprüft und bis Anfang 2023 eingeführt werden soll. Vor diesem Hintergrund sieht es eine Innovationsklausel vor, die als befristete Regelung in zweierlei Hinsicht innovative Lösungen ermöglichen soll:

  • Zum einen soll es bis Ende 2023 möglich sein, durch eine Befreiung der zuständigen Behörde die Anforderungen nicht über den Primärenergiebedarf, sondern über ein auf die Begrenzung der Treibhausgasemissionen ausgerichtetes System nachzuweisen, soweit die Gleichwertigkeit der Anforderungen gegeben ist. Dabei darf der Endenergiebedarf des Gebäudes bei Neubauten den 0,75-fachen und bei Sanierungen den 1,4-fachen Wert des Endenergiebedarfs des Referenzgebäudes nicht überschreiten. Dabei gelten geringere Anforderungen an den baulichen Wärmeschutz als beim Nachweis über den Primärenergiebedarf. Bei Wohngebäuden darf der H’T-Wert um 20 % über dem Wert des Referenzgebäudes liegen. Bei Nichtwohngebäuden dürfen die Höchstwerte der mittleren Wärmedurchgangskoeffizienten um 20 % überschritten werden.
  • Zum anderen wird bis Ende 2025 ermöglicht, bei Änderungen von bestehenden Gebäuden die Einhaltung der Anforderungen über eine gemeinsame Erfüllung im Quartier sicherzustellen. Diese Regelung sowie die Möglichkeit von Vereinbarungen über eine gemeinsame Wärmeversorgung im Quartier sollen der Stärkung von quartiersbezogenen Konzepten dienen. Die Nennung von Treibhausgas-Emissionen im Energieausweis wird verpflichtend. Die dafür erforderlichen Berechnungsregeln und Emissionsfaktoren werden in der Anlage 9 zum GEG festgelegt.

Nutzung Erneuerbarer Energien

Das GEG enthält Anforderungen zur anteiligen Nutzung Erneuerbarer Energien sowie an Ersatzmaßnahmen, die im Wesentlichen den Regelungen des EEWärmeG entsprechen. Sie beziehen sich wie bisher ausschließlich auf Neubauten sowie Gebäude der öffentlichen Hand, die grundlegend renoviert werden. Neu ist, dass die beim Neubau bestehende Pflicht zur Nutzung Erneuerbarer Energien künftig auch durch die Nutzung von gebäudenah erzeugtem Strom aus Erneuerbaren Energien erfüllt werden kann. Dafür ist ein Deckungsanteil von mindestens 15 % des Wärme- und Kältebedarfs erforderlich.

Eine weitere Neuregelung ermöglicht es, die Pflicht zur Nutzung Erneuerbarer Energien künftig auch durch die Nutzung von Biogas, Biomethan oder biogenem Flüssiggas in einem Brennwertkessel zu erfüllen (Deckungsanteil mind. 50 %). Bislang war dies nur bei der Nutzung in einer KWK-Anlage möglich. Diese Option besteht auch weiterhin (Deckungsanteil mind. 30 %).

Viele der bislang in der Anlage zum EEWärmeG enthaltenen technischen Anforderungen für Wärmepumpen (Jahresarbeitszahl, Installation von Zählern, Effizienzlabel) oder Biomassekessel entfallen im GEG mit Verweis auf europäische Ökodesign-Regelungen. Bei der Ersatzmaßnahme „Einsparung von Energie“ wird die bisher nach EEWärmeG vorgesehene prozentuale Übererfüllung der Anforderungen an den baulichen Wärmeschutz (um 15 %) beibehalten.

Zugleich entfällt die bisherige Anforderung des EEWärmeG zur Unterschreitung des Jahresprimärenergiebedarfs um 15 %. Die Ersatzmaßnahmen kann also ausschließlich durch einen besseren baulichen Wärmeschutz nachgewiesen werden.

Anrechnung von Strom aus Erneuerbaren Energien

Die Möglichkeit zur Anrechnung von Strom aus Erneuerbaren Energien in der energetischen Bilanzierung des Gebäudes wird ausgeweitet und soll mit dem GEG auf der Ebene der Primärenergie erfolgen

Es dürfen bei Neubauten mit entsprechenden Anlagen ohne Stromspeicher pauschal 150 kWh je kW installierter Anlagennennleistung und zusätzlich (ab einer Mindestgröße der Anlage) 70 % des Endenergiebedarfs der Anlagentechnik für Strom in Abzug gebracht werden, insgesamt jedoch maximal 30 % des Jahres-Primärenergiebedarfs.

Bei Neubauten mit Stromspeicher (mind. 1 kWh Nennkapazität je kW Anlagenleistung) dürfen pauschal 200 kWh je kW installierter Anlagennennleistung und zusätzlich, ab einer Mindestgröße der Anlage, 100 % des Endenergiebedarfs der Anlagentechnik für Strom in Abzug gebracht werden, insgesamt jedoch maximal 45 % des Jahres-Primärenergiebedarfs. Die Mindestgröße der Anlage (Nennleistung in kW) für die zusätzliche Anrechnung von 70 bzw. 100 % des Endenergiebedarfs beträgt bei Wohngebäuden mindestens das 0,03-fache der Gebäudenutzfläche geteilt durch die Anzahl der beheizten oder gekühlten Geschosse.

Bei Nichtwohngebäuden ist für die zusätzliche Anrechnung jeweils eine Mindestgröße der Anlage von 0,01 kW je m² Nettogrundfläche erforderlich. Zudem wird die anrechenbare Strommenge bei Nichtwohngebäuden auf das 1,8-fache des „bilanzierten endenergetischen Jahresertrags der Anlage“ begrenzt. Wenn bei Nichtwohngebäuden der Strombedarf für Lüftung, Kühlung, Beleuchtung und Trinkwarmwasser höher ist als der Energiebedarf für die Beheizung, müssen Stromertrag und -bedarf wie bisher monatsweise bilanziert werden. Das gilt auch, wenn Strom aus Erneuerbaren Energien für Stromdirektheizungen verwendet wird.

Anforderungen an Bestandsgebäude

Die energetischen Anforderungen und Pflichten im Gebäudebestand bleiben weitgehend unverändert. Der Nachweis der Einhaltung von Anforderungen an die Änderung bestehender Bauteile kann wie bisher entweder über eine Bilanzierung des gesamten Gebäudes (140-%-Regel) oder über einen Bauteilnachweis geführt werden. Für den Bauteilnachweis wurden die detaillierten Regelungen der bisherigen Anlage 3 der EnEV in die Tabelle mit den Anforderungswerten integriert

Bei den Anforderungen an Erweiterungen und Ausbauten bestehender Gebäude wird in Zukunft nicht mehr zwischen Erweiterungen mit und ohne neuen Wärmeerzeuger unterschieden.

Auch bei Erweiterungen mit neuem Wärmeerzeuger werden lediglich Anforderungen an den baulichen Wärmeschutz gestellt, allerdings für den gesamten hinzukommenden Gebäudeteil mit Bezug zum baulichen Wärmeschutz des Referenzgebäudes. Der bislang erforderliche Nachweis über eine gesamtenergetische Bilanzierung des hinzukommenden Gebäudeteils entfällt.

Verbot von Öl- und Kohleheizungen ab 2026

Die bisherigen Regelungen zur Außerbetriebnahme-Pflicht für bestimmte Heizkessel bleiben unverändert erhalten, gelten aber nun für entsprechende Kessel (Konstanttemperatur-Kessel mit 4 bis 400 kW), die vor dem 1. Januar 1991 eingebaut oder aufgestellt wurden. Das mit dem Klimaschutzprogramm 2030 beschlossene Verbot von Ölheizungen wird mit dem GEG umgesetzt, enthält allerdings zahlreiche Ausnahmen. Zudem wurde es im parlamentarischen Verfahren auch auf Kohleheizungen ausgeweitet.

Ab Anfang 2026 dürfen mit Heizöl oder mit festen fossilen Brennstoffen betriebene Kessel nur dann noch in Betrieb genommen werden, wenn

  • bei Neubauten die Nutzungspflicht für Erneuerbare Energien nicht über Ersatzmaßnahmen erfüllt wird
  • ein bestehendes öffentliches Gebäude die Nutzungspflicht für Erneuerbare Energien erfüllt (jedoch nicht über Ersatzmaßnahmen)
  • ein bestehendes Gebäude den Wärme- und Kältebedarf anteilig durch erneuerbare Energien deckt (ohne Angabe eines erforderlichen Deckungsanteils) oder
  • bei einem bestehenden Gebäude kein Gasversorgungsnetz und kein Fernwärmenetz am Grundstück anliegen und eine anteilige Deckung des Wärme- und Kältebedarfs durch erneuerbare Energien technisch nicht möglich ist oder zu einer unbilligen Härte führt.

Zudem gilt das Verbot von Öl- und Kohleheizungen nicht, wenn der Einbau eines anderen Heizsystems „im Einzelfall wegen besonderer Umstände durch einen unangemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise zu einer unbilligen Härte“ führt. In diesem Fällen entfällt das Verbot direkt.

Eine Befreiung muss nicht beantragt werden. Der Bezirksschornsteinfeger soll neben der Einhaltung der bisherigen Nachrüstverpflichtungen auch die Einhaltung des Verbots von Öl- und Kohleheizungen überwachen.

Einführung von obligatorischen Energieberatungen

Im Klimaschutzprogramm 2030 wurde die Einführung von „obligatorischen Energieberatungen“ zu bestimmten Anlässen beschlossen, die mit dem GEG umgesetzt werden sollen.

Dazu ist zum einen vorgesehen, dass beim Verkauf von Ein- und Zweifamilienhäusern der Käufer ein „informatorisches Beratungsgespräch zum Energieausweis“ mit einer zur Ausstellung von Energieausweisen berechtigten Person zu führen hat, wenn „ein solches Beratungsgespräch als einzelne Leistung unentgeltlich angeboten wird“.

Zudem muss der Eigentümer bei Änderungen an bestehenden Ein- und Zweifamilienhäusern, bei denen die Einhaltung der EnEV-Anforderungen durch eine energetische Bilanzierung (und nicht durch das Bauteilverfahren) nachgewiesen werden soll, vor Beauftragung der Planungsleistungen ein informatorisches Beratungsgespräch mit einer Ausstellung von Energieausweisen berechtigten Person durchführen, wenn ein solches Beratungsgespräch als einzelne Leistung unentgeltlich angeboten wird.

Handwerksunternehmen, die entsprechende Arbeiten zur energetischen Sanierung von Ein- und Zweifamilienhäusern durchführen wollen, haben „bei Abgabe eines Angebots auf die Pflicht zur Führung eines Beratungsgesprächs schriftlich hinzuweisen.“

Wie es mit Energieausweisen weiter geht

Um die Qualität der Energieausweise zu verbessern, legt das GEG strengere Sorgfaltspflichten für Aussteller von Energieausweisen fest. Aussteller müssen Berechnungen, die sie nicht selbst erstellt haben, einsehen, bevor sie auf dieser Basis einen Ausweis ausstellen. Sie müssen von Eigentümern bereitgestellte Angaben sorgfältig prüfen und dürfen diese schon dann nicht verwenden, wenn nur Zweifel an deren Richtigkeit bestehen. Ein Verstoß gegen diese Sorgfaltspflichten wird nun auch mit einem Bußgeld bewehrt.

Um die Qualität der Modernisierungsempfehlungen zu verbessern, muss der Aussteller bei Energieausweisen für bestehende Gebäude eine Vor-Ort-Begehung durchführen oder sich geeignete Fotos zur Verfügung stellen lassen, die eine Beurteilung der energetischen Eigenschaften des Gebäudes ermöglichen. Bei der Ausstellungsberechtigung für Energieausweise wird nicht mehr zwischen Wohn- und Nichtwohngebäuden differenziert. Die Ausstellungsberechtigung für Nichtwohngebäude wird damit auch auf Handwerker und staatlich anerkannte Techniker mit entsprechender Fortbildung ausgeweitet.

Dieser Artikel von Jan ­Karwatzki ist zuerst erschienen in SBZ 13/2020.  Dipl.-Ing. Jan ­Karwatzki  ist Architekt und Prokurist beim Öko-Zentrum NRW in Hamm.

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