Tipp vom Anwalt: Bauunternehmer muss Planungsmängel direkt dem Bauherrn melden

Ein Bauunternehmer bleibt verpflichtet, auf Mängel der Bauplanung hinzuweisen. Dies gilt auch dann, wenn für den Bauherrn ein Architekt die Planung und Bauaufsicht übernimmt. Bei mangelhafter Planung des Architekten muss der Hinweis direkt an den Bauherrn gerichtet werden (vgl. OLG Schleswig, Urteil v. 20.12.2024, Az.: 1 U 85/22).
Sachverhalt
Ein Auftraggeber (AG) beauftragte einen Architekten mit der Planung und Bauüberwachung eines Wohnhauses. Ein Auftragnehmer (AN) erhielt den Auftrag für die Rohbauarbeiten.
Das vorliegende Bodengutachten zeigte einen Bemessungswasserstand etwa 1 m unterhalb der Kellerdecke. Der Architekt plante einen Keller aus wasserdichtem Beton und erstellte entsprechende Ausschreibungsunterlagen. Zudem plante er eine Drainage mit Ringleitung und Pumpenschacht. Der AN sollte vor die Kellerfenster Lichtschächte aus Fertigbetonteilen ohne Boden setzen.
In der Folge drang Wasser in den Keller ein. Ursache war ein Ausführungsfehler an der Fuge zwischen Betonsohle und Betonwand. Ein weiterer Schaden entstand bei einem Bewässerungsversuch im Bereich der Kellerfenster.
Ein Sachverständiger stellte fest:
- Der Keller war als weiße Wanne geplant.
- Die Kellerlichtschächte hätten druckdicht anschließen müssen.
- Die geplante Drainage war aufgrund des Grundwasserstands ungeeignet.
- Eine Versickerung auf dem Grundstück war nicht möglich.
- Die Einleitung ins Kanalnetz war nicht genehmigt und nicht genehmigungsfähig.
Der AG fordert vom Architekten und vom AN Schadensersatz für den Wasserschaden sowie einen Kostenvorschuss für die Mangelbeseitigung.
Entscheidung
Das Gericht entschied zugunsten des AG. Ihm stehen sowohl Schadensersatz als auch der Kostenvorschuss zu.
Die Fuge war nachweislich mangelhaft errichtet. Obwohl Kellerwände und Sohle aus wasserundurchlässigem Beton bestanden, bildeten die großen Fensteröffnungen einen Schwachpunkt. Diese waren nicht in die wannenartige Abdichtung einbezogen.
Das Gericht betonte: Ein Bauunternehmer bleibt für Mängel verantwortlich, auch wenn sie auf der vorgelegten Bauplanung beruhen. Dies gilt, solange er seiner Prüfungs- und Hinweispflicht nicht nachgekommen ist.
Für den AN war erkennbar, dass eine lückenlose Wanne für eine fachgerechte Abdichtung nötig war. Das Bodengutachten forderte eine Abdichtung nach DIN 18 195 – 6 oder eine weiße Wanne. Der offene Boden der Lichtschächte entsprach dem nicht. Ein Bauunternehmen hätte dies erkennen müssen.
Der AN erfüllte seine Prüfpflicht nicht. Ein Ausschluss der Hinweispflicht wäre nur möglich gewesen, wenn der fachlich beratene Bauherr das Mangelrisiko nachweislich kannte. Bei Bedenken gegen Anordnungen oder Planungen des Architekten muss der Hinweis direkt an den Bauherrn gerichtet werden.
Fazit
Eine Haftungsbefreiung für ein mangelhaftes Werk ist nur möglich, wenn:
- Die Leistungen klar abgrenzbar sind.
- Der Handwerksbetrieb das Vorgewerk pflichtgemäß prüft und schriftlich auf Bedenken hinweist.
- Der Auftraggeber trotz Hinweis auf der Ausführung besteht.
- Der Handwerksbetrieb seine Pflichten zwar verletzt, der Auftraggeber aber nachweislich auf der Ausführung bestanden hätte.
- Der Handwerksbetrieb Fehler in den Vorgaben bei pflichtgemäßer Prüfung nicht erkennen konnte.
Eine Bedenkenanzeige ist erforderlich bei:
- Unklarheiten im Vertragstext
- Erkennbaren Abweichungen vom vereinbarten Leistungssoll, von Plänen oder Spezifikationen
- Technischen Problemen oder Hindernissen
Eine rechtzeitige Bedenkenanzeige ermöglicht es, Probleme früh zu erkennen und gemeinsam Lösungen zu finden.
3. Grundsätzliches Fazit
Eine Befreiung von der Haftung für ein im Ergebnis mangelhaftes Werk kommt nur in Betracht, wenn die Leistungen klar abgrenzbar sind sowie der Handwerksbetrieb pflichtgemäß das Vorgewerk überprüft und den Auftraggeber auf mögliche Bedenken schriftlich hingewiesen hat, der Auftraggeber aber dennoch den Auftrag erteilt, der Handwerksbetrieb seine Prüfungs- und Bedenkenhinweispflicht zwar verletzt hat, es aber feststeht, dass der Auftraggeber selbst bei ordnungsgemäßem Verhalten des Handwerkers darauf bestanden hätte, die Leistung wie vereinbart zu erhalten der Handwerksbetrieb im Rahmen der von ihm pflichtgemäß durchgeführten Überprüfung die Fehler in den für ihn verbindlichen Vorgaben (Planungen, Anordnungen, Stoffe oder Bauteile) nicht erkennen konnte.
Eine Bedenkenanzeige ist insoweit dann erforderlich, wenn es Unklarheiten im Vertragstext gibt, Abweichungen vom vereinbarten Leistungssoll, Plänen oder Spezifikationen erkennbar sind oder technische Probleme oder Hindernisse auftreten. Die rechtzeitige Einreichung einer Bedenkenanzeige gegenüber dem Auftraggeber ermöglicht es, Probleme frühzeitig zu erkennen und gemeinsame Lösungen zu finden.