Direkt zum Inhalt
Anzeige
Anzeige
Anzeige
haustec.de
Das Fachportal für die Gebäudetechnik
Ad placeholder
Anzeige
haustec.de
Das Fachportal für die Gebäudetechnik
Ad placeholder
Print this page

Tipp vom Anwalt: Was tun bei mangelhaften Weihnachtsbäumen?

Matthias Scheible

Reich geschmückt und hell erleuchtet steht er heute in vielen Wohnzimmern, der Weihnachtsbaum. In manchen Fällen kann es dazu kommen, dass er Anstoß für rechtliche Auseinandersetzungen gibt.

Umtauschen oder Kaufpreis reduzieren?

Der Kauf eines Tannenbaums vollzieht sich im Rahmen der Regelungen der §§ 433 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Zeigen sich vermeintliche Mängel am Baum, richtet sich dies nach § 437 BGB. Hat ein Tannenbaum einen Mangel, kann der Verkäufer diesen durch einen mangelfreien Baum ersetzen (Nacherfüllung). Ist das Ersetzen des Baumes, z.B. weil sämtliche Bäume bereits vergriffen sind, nicht mehr möglich, kann der Käufer zum Beispiel den Kaufpreis mindern. Er kann aber auch vom Kaufvertrag zurücktreten sowie zusätzlich Schaden- oder Aufwendungsersatz für die Neubeschaffung bei einem anderen Verkäufer verlangen.

Insoweit kann festgehalten werden, dass auch Weihnachtsbäume grundsätzlich dem Gewährleistungsrecht unterliegen. Allerdings wird es in diesem Kontext immer schwierig sein, einen konkreten Mangel nachzuweisen. Ein Mangel liegt zum Beispiel nicht deshalb schon vor, weil der Baum nadelt. Ist für das Nadeln zum Beispiel die lange Standzeit im Wohnzimmer des Käufers verantwortlich, wird ein Mangel nicht zu erkennen sein.

Dagegen wird man von einem Mangel ausgehen dürfen, wenn der Weihnachtsbaum bereits nach 1-2 Tagen seine Nadeln verliert. Es ist zu beachten, dass der Käufer des Weihnachtsbaums nachweisen muss, dass ein Mangel vorliegt und dieser bereits zum Zeitpunkt des Kaufs vorlag. Das kann im Einzelfall äußerst schwierig sein. Insoweit kommen nur selten Fälle über mangelhafte Tannenbäume vor Gericht. Hingegen häufiger dürften Versicherungsfälle sein, in denen der Tannenbaum im Mittelpunkt von Schadensfällen steht.

Versicherungsschutz beim Brand des Weihnachtsbaum

Leider kommt es nicht selten vor, dass Kerzen den Weihnachtsbaum am Heiligen Abend in Brand setzen. Die fröhliche Stimmung ist dann schnell verflogen. Es bleibt zu hoffen, dass ein solcher Brand schnell gelöscht werden kann und keine Personen zu Schaden kommen. In solchen Fällen stellt sich dann schnell die Frage, wer für den entstandenen Schaden aufkommen mag?

Gebäude-(brand)versicherung, Hausratversicherung und private Haftpflichtversicherung

Bei einem Brandschaden können mehrere Versicherungen greifen. Je nach Schadensart entweder die Gebäudeversicherung, die Hausratsversicherung und/oder die private Haftpflichtversicherung:

  • Die Gebäudeversicherung sichert die Bausubstanz der Immobilie ab. Alle Wohngebäudeeigentümer sollten daher eine solche Versicherung besitzen.
  • Die Hausratversicherung sichert dagegen den Hausrat ab. Unter Hausrat versteht man alle Sachen, die im Haushalt privat genutzt werden können, wie zum Beispiel Möbel, Bücher, Wertsachen, Kleidung, Fernseher, Laptop, Waschmaschine, Lebensmittel im Kühlschrank etc. Insoweit ist die Hausratversicherung insbesondere auch für Mieter von Bedeutung. Deren eingebrachter Hausrat ist über die Gebäudeversicherung grundsätzlich nicht versichert.
  • Die private Haftpflichtversicherung greift immer dann, wenn Ansprüche von anderen Personen gestellt werden, sei es wegen Personen oder Sachschäden.

In diesen Fällen zahlt die Versicherung nicht

Grundsätzlich sind in den Versicherungsverträgen gewisse Ausschlusstatbestände benannt. Hiernach sind die Versicherungen nicht zur Zahlung von Schäden verpflichtet, wenn dem Versicherten grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorgeworfen werden kann. Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt oder wenn naheliegende Überlegungen nicht anstellt. Von Vorsatz ist immer dann auszugehen, wenn man sich im Klaren über sein Handeln ist und dies auch will.

Am Beispiel des brennenden Weihnachtsbaums kann es vorkommen, dass die Versicherungen dem Versicherungsnehmer vorhalten, dieser habe grob fahrlässig gehandelt, weil die Wachskerzen nicht rechtzeitig gelöscht wurden oder der beleuchtete Baum unbeaufsichtigt war. Unabhängig davon, ob ein grob fahrlässiges Verhalten vorliegt oder nicht (dies hat der Versicherer in einem Rechtstreit nachzuweisen), ist die Auseinandersetzung mit der Versicherung im konkreten Fall oft langwierig und nervenaufreibend.

Insoweit bietet es sich an das Thema „grobe Fahrlässigkeit“ mit in den Versicherungsschutz aufnehmen zu lassen. Eine Diskussion im Schadensfall kann diesbezüglich vermieden werden.

Das könnte Sie auch interessieren

Anzeige
haustec.de
Das Fachportal für die Gebäudetechnik
Ad placeholder