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Tipp vom Anwalt: Kein Werklohn ohne förmliche Abnahme

Matthias Scheible

1. Sachverhalt

Der Auftragnehmer (AN) verlangt nach Fertigstellung seiner Leistung - einer vom Auftraggeber (AG) bereits in Betrieb genommenen Heizungsanlage - die Zahlung von Restwerklohn. Die Parteien haben unstrittig in den vereinbarten "Zusätzlichen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen - Einheitliche Fassung“ eine förmliche Abnahme des Werks vereinbart.

Der AG wendet ein, der Anspruch des AN sei nicht fällig, weil die vertraglich vereinbarte förmliche Abnahme fehle. Er habe den AN aufgefordert, einen Abnahmetermin zu vereinbaren, und mehrere Abnahmetermine vorgeschlagen. Der AN habe keinen der angebotenen Termine wahrgenommen. Das Landgericht weist die Klage des AN mit der Begründung ab, der Werklohnanspruch des AN sei nicht fällig, weil keine förmliche Abnahme durchgeführt wurde.

2. Entscheidung

Die vereinbarte förmliche Abnahme wurde nicht durchgeführt. Aufgrund der Aufforderung des AGs, einen förmlichen Abnahmetermin durchzuführen, gilt die Leistung auch nicht gemäß § 12 Abs. 5 VOB/B nach Ablauf von sechs Werktagen nach der Inbetriebnahme als fiktiv abgenommen. Auch eine konkludente Abnahme durch Inbetriebnahme der Heizungsanlage kommt nicht in Betracht, weil die Parteien eine förmliche Abnahme des Werks vereinbart haben. Diese ist allerdings trotz Aufforderung nicht erfolgt.

3. Fazit

Der Unternehmer unterliegt im vorliegenden Fall, weil der Werklohnanspruch nicht fällig war. Aufgrund der vertraglichen Vereinbarung und der Aufforderung des AGs zu förmlichen Abnahme, wäre es Sache des Unternehmers gewesen, hierauf zu reagieren und mit dem AG einen förmlichen Abnahmetermin zu vereinbaren. Für den Fall der vereinbarten förmlichen Abnahme scheidet eine konkludente Abnahme grundsätzlich aus. Dies haben die Unternehmer bei der Geltendmachung von Werklohnansprüchen zu beachten.

Wann darf die Abnahme verweigert werden?

Der Auftraggeber ist berechtigt, die Abnahme einer Heizungsanlage zu verweigern, wenn es sich um nicht unwesentliche Mängel handelt und das Werk im Wesentlichen nicht vertragsgemäß ist. Das Fehlen erforderlicher und mitzuliefernder Dokumentationen, die für die den Betrieb oder die Instandhaltung bedeutsam sind, stellt einen wesentlichen Mangel dar. Nicht angebrachte Bezeichnungsschilder, Bestandspläne und -zeichnungen auf CD und eine falsch dargestellte Leitungsführung in den einzelnen Geschossen in den von der Auftragnehmerin vorgelegten Plänen sowie unvollständige und nicht beschriftete Schemen sowie unbrauchbaren Planunterlagen sind für den Betrieb einer Heizungsanlage von großer Bedeutung, so dass bei Fehlen derselben eine Abnahmeverweigerung erfolgen kann (vgl. OLG Koblenz, Beschluss v. 01.03.2018, Az.: 1 U 1011/17).

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