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Tipp vom Anwalt: Verkehrssicherungspflicht bei Notausgängen

Matthias Scheible

Hinter einer auch als Notausgang gekennzeichneten Außentür dürfen sich grundsätzlich keine erheb-lichen Niveauunterschiede befinden (vgl. OLG Celle, Urteil vom 13.06.2019, Az.: 8 U 15/19)

1. Sachverhalt (verkürzt)

Der Auftraggeber (AG) ist Eigentümer einer Sporthalle und beauftragt den Auftragnehmer (AN) im Bereich der Sporthalle mit Bauarbeiten. Unter anderem wurde im Rahmen dieser Bauarbeiten das Erdreich unmittelbar hinter dem Notausgang der Sporthalle abgetragen. Im Zusammenhang mit einer Tanzveranstaltung in der Sporthalle ist es zu einem Unfall des Gastes (G) gekommen.

G gibt an sich in der Sporthalle aufgehalten zu haben. Zu diesem Zeitpunkt habe dort eine Tanzveranstaltung stattgefunden. G habe die Luft in der Sporthalle verbessern und zu diesem Zweck die Tür des Notausganges öffnen wollen. Dabei ist G in die unmittelbar hinter dem Notausgang im Außenbereich befindliche Baugrube gestürzt und hatte sich dabei verletzt. G begehrt Zahlung von Schadenersatz und Schmerzensgeld im Zusammenhang mit dem Unfall gegen den AG, da am Notausgang keine Vorkehrungen dagegen getroffen wurden, dass Personen aus der Halle heraus die Tür öffnen und nach außen treten. Der AG wendet ein, dass die Notausgangstüre nicht hätte geöffnet werden dürfen.

2. Entscheidung

Der AG unterliegt. Das Gericht gibt dem G Recht. Das Gericht entscheidet, dass der AG die im obliegenden Verkehrssicherungspflichten verletzt hat, weil er trotz des Aushubs der Baugrube hinter dem Notausgang keine Vorkehrungen dagegen getroffen hat, dass Personen aus der Halle heraus die Tür öffnen und nach außen treten. Das Gericht lässt dabei den Einwand des AGs nicht gelten, dass der Zuschauer die Notausgangstür mangels eines Notfalls nicht habe öffnen dürfen. 

Im Zuge der Bauarbeiten sei es zu einem Abtrag von Erdreich im Außenbereich und damit auch unmittelbar angrenzend zum Notausgang gekommen. Hierdurch entstand unmittelbar hinter dem Notausgang ein erheblicher Niveauunterschied. Das Gericht schlussfolgert, dass der Bereich eines Notausganges so beschaffen sein muss, dass die sich in einem Gebäude aufhaltenden Personen dieses bei Auftreten eines Notfalles ungefährdet verlassen können.

Gerade bei einem Notfall verlassen Besucher eines Gebäudes dieses fluchtartig und können deshalb Einzelheiten der Örtlichkeit in der Regel nicht sorgfältig in den Blick nehmen. Deshalb müssen der Notausgang und der Bereich außerhalb der Notausgangstür so beschaffen sein, dass Menschen auch in einer Ausnahmesituation das Gebäude sicher verlassen können. Dies hatte der AG offensichtlich nicht beachtet.

3. Grundsätzliches und Fazit

Im Zusammenhang mit dem Urteil lässt sich festhalten, dass der Umfang der Verkehrssicherungspflicht sich nach den objektiv erkennbaren Gefahren richtet. Derjenige, der eine Gefahrenquelle schafft, muss alle nach Lage der Verhältnisse notwendigen Vorkehrungen zum Schutz Dritter treffen. Die Verkehrssicherung umfasst diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren. Dies gilt sowohl für Unternehmen als auch Grundstücks-/ Gebäudeeigentümer.

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