Direkt zum Inhalt
Anzeige
Anzeige
Anzeige
haustec.de
Das Fachportal für die Gebäudetechnik
Ad placeholder
Anzeige
haustec.de
Das Fachportal für die Gebäudetechnik
Ad placeholder
Print this page

Tipps vom Anwalt: Nachbarschaft und Videoüberwachung - muss die Kamera weg?

Matthias Scheible

In dem Nachbarschaftsstreit der Eigentümer zweier Doppelhaushälften wurde von einem der Eigentümer auf seinem Grundstück zwei Überwachungskameras mit intelligenter Videotechnologie angebracht. Die angebrachten Kameras können Daten speichern und verarbeiten, Personenzählungen auch nach Alter und Geschlecht sowie Objekt- und Personenerkennung in Echtzeit durchführen. Die vor dem Haus angebrachte Kamera erfasste den gesamten Einfahrtsbereich sowie die Zufahrtsstraße nebst Wanderweg. Die Kamera an der Rückseite des Hauses war auf den Garten und die dahinterliegenden Felder ausgerichtet.

Beide Kameras sind grundsätzlich in der Lage, das Grundstück des Nachbareigentümers zu erfassen. Allerdings, so wurde behauptet, würden alle Bereiche, die nicht dem Grundstück mit Kamera zuzuordnen seien, verpixelt. Hiergegen wurde eingewandt, dass die Verpixelung jeder Zeit aufgehoben werden könnte und sodann unrechtmäßig Bildaufnahmen vom Nachbargrundstück erfolgten. Die Nachbarn waren seit mehreren Jahren verstritten.

Rechtsanwalt Matthias Scheible erklärt wo die Grenzen der heimischen Sicherheitsüberwachung sind.

Muss die Kamera weg?

Das Gericht hat einen Anspruch auf Beseitigung der Kameras bejaht, da die Installation die Persönlichkeitsrechte des Nachbarn beeinträchtigt. Die Kameras seien zu entfernen oder so auszurichten, dass die Linsenbereiche der Kameras vom Grundstück der Klägerin aus nicht mehr zu sehen sind. Es könne offenbleiben, ob die Kameras tatsächlich Teile des klägerischen Grundstücks erfassen. Ein Unterlassungsanspruch könne nämlich schon dann bestehen, wenn jemand eine Überwachung durch Überwachungskameras objektiv ernsthaft befürchten müsse („Überwachungsdruck“). Darauf, ob Teile des Erfassungsbereichs verpixelt seien, komme es nicht an, da die Verpixelung aufgehoben werden könne.

Auf Grund des zerstrittenen nachbarschaftlichen Verhältnisses der Parteien, das von Auseinandersetzungen und Misstrauen geprägt sei, bestehe tatsächlich auch objektiv nachvollziehbar die konkrete Befürchtung, dass es zu einer Überwachung durch die streitgegenständlichen Kameras kommt.

Nur im Einklang mit Nachbar und Datenschutz

Richtig ist, dass es ein Interesse von Grundstückseigentümern daran gibt ihr Grundstück mit Kameras zu überwachen. Dieses Interesse muss jedoch immer auch im Einklang mit dem Interesse von Nachbarn und anderen betroffenen Rechtskreisen sein. Bei der Anbringung von Kameras ist insoweit auch der Datenschutz zu beachten. Sollte daran gedacht werden eine Kamera am Haus oder Grundstück anzubringen, sind diese Gesichtspunkte ebenfalls zu beachten. 

AG Bad Iburg, Urteil v. 12.11.2021, Az.: 4 C 366/21

Rechtsanwalt Matthias Scheible ist Syndikusrechtsanwalt bei einem Wohnungsbauunternehmen.

Anzeige
haustec.de
Das Fachportal für die Gebäudetechnik
Ad placeholder