Urteil: Urlaub aus Mutterschutz und Elternzeit verfällt nicht

Dieses Urteil betrifft Mütter und Väter gleichermaßen: Eltern, die Mutterschutz oder Elternzeit nehmen und aus diesem Grund ihren Urlaub nicht nehmen können, haben eine Sorge weniger, denn ihre Urlaubstage bleiben ihnen erhalten. Das gilt für sowohl für tariflich als auch für außertariflich Beschäftigte. So besagt es ein Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Hamm (Az: 13 SLa 316/25).
Der Fall
In dem konkreten Fall hatte eine Verkäuferin nach mehr als zwei Jahren Elternzeit alte Urlaubstage beantragt, die sie aufgrund von Beschäftigungsverbot, Mutterschutz und Elternzeit zuvor nicht mehr nehmen konnte.
Ihr Arbeitgeber lehnte den Urlaubsantrag ab und verwies auf den Tarifvertrag seiner Angestellten. Dieser sieht einen Verfall aller nicht genommenen Urlaubstage bis zum 30. April des Folgejahres vor. Daraufhin zog die Verkäuferin vor Gericht.
Das Urteil
Doch das Gericht entschied nun: Mutterschutz und Elternzeit unterbrechen sowohl die gesetzlichen als auch tarifliche Fristen. Arbeitgeber dürfen sich in solchen Fällen also nicht auf tarifliche Verfallsfristen berufen. Die Verkäuferin hat also nach wie vor Anspruch auf den angesammelten Urlaub.
Grundlage für das Urteil sind die Schutzvorschriften im Mutterschutz-, Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz. Sie sorgen dafür, dass der Resturlaub bestehen bleibt – und zwar unabhängig davon, ob es sich um gesetzlichen oder tariflichen Urlaub handelt.
Was bedeutet das für Mütter und Väter?
Für Beschäftigte bedeutet das: Wer wegen eines Beschäftigungsverbots in der Schwangerschaft, Mutterschutz oder Elternzeit nicht arbeiten konnte, sollte seine alten Urlaubsansprüche prüfen.
Wichtig ist dann, den Resturlaub rechtzeitig nach der Rückkehr zu beantragen. Dann kann er bis zum Ende des folgenden Jahres genommen werden.
Arbeitgeber dürfen Urlaubsanspruch in Elternzeit kürzen
Zwar besteht ein genereller Anspruch auf Urlaub während der Elternzeit, Arbeitgeber sind aber laut § 17 BEEG berechtigt, den Jahresurlaubsanspruch während dieser Zeit für jeden vollen Kalendermonat des Elternurlaubs um ein Zwölftel zu kürzen. Hierfür müssen Arbeitgeber eine entsprechende Erklärung abgeben.
Darüber hinaus dürfen Arbeitgeber die Kürzung nur vornehmen, wenn das jeweilige Elternteil voll in Elternzeit ist. Haben diese lediglich Elternzeit in Teilzeit (also weniger Arbeitstage pro Woche oder nur halbtags) beantragt, ist eine Kürzung ausgeschlossen.
Arbeitgeber sind auch nicht zur Kürzung verpflichtet. Sie können die Urlaubsansprüche ihrer Arbeitnehmenden aufrechterhalten oder auch nur teilweise kürzen.
Urlaubsverfall bei langer Krankheit
Besonderheiten gelten bei Krankheit: Wenn jemand lange krank ist, sammelt sich theoretisch jedes Jahr neuer Urlaubsanspruch an – auch wenn die Person gar nicht arbeiten kann.
Damit sich dieser Urlaub nicht endlos anhäuft, haben der Europäische Gerichtshof (EuGH) und das Bundesarbeitsgericht (BAG) eine Grenze festgelegt: Der Urlaub verfällt spätestens 15 Monate nach Ende des jeweiligen Urlaubsjahres.
Gesetzliche Resturlaubsregelung: Arbeitgeber muss erinnern
Für alle nicht-tariflich beschäftigten regelt das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG), bis wann die Urlaubstage genommen werden müssen. Danach muss der Jahresurlaub grundsätzlich im laufenden Kalenderjahr genommen werden.
Nur wenn dringende betriebliche oder persönliche Gründe dagegensprechen, darf der Urlaub bis zum 31. März des Folgejahres übertragen werden. Zu diesen Gründen zählen
- Krankheit,
- Pflege von Angehörigen oder
- saisonbedingte Arbeitsengpässe.
Entscheidend ist aber die sogenannte Mitwirkungsobliegenheit des Arbeitgebers: Er muss Beschäftigte rechtzeitig – am besten zu Jahresbeginn – darauf aufmerksam machen, dass Urlaubstage verfallen können. Unterlässt er dies, bleibt der Anspruch bestehen.
Auch alte Urlaubsansprüche können nicht einfach verjähren, solange kein Hinweis erfolgt ist.
