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Tipp vom Anwalt: Wann gilt die VOB/B als vereinbart, wann das BGB?

Matthias Scheible

1. Der Fall

Der Auftragnehmer (AN) wird durch den Auftraggeber (AG) mit der Erstellung eines Schwimmbades einschließlich Technik im Einfamilienhaus des AG beauftragt. Nach der Durchführung des Auftrags macht der AN den restlichen Werklohn im Zusammenhang mit der Errichtung des Schwimmbades mit -technik geltend.

Die Parteien streiten über:

  • die Berechtigung des ANs zur Geltendmachung von Mehrforderungen auf Basis der VOB/B,
  • einer vollständige Leistungserbringung des AN
  • sowie von dem AG geltend gemachten Gegenforderungen wegen Mängeln.

Das Gericht hatte unter anderem zu entscheiden, ob es sich um einen VOB/B-Vertrag oder um einen BGB-Vertrag handelt.

2. Das Urteil

Das Gericht entscheidet die Frage, ob ein VOB/B-Vertrag oder BGB-Vertrag vorlag wie folgt:

Zwischen den Parteien ist ein Werkvertrag über die Ausstattung des Schwimmbads im Hause des AGs mit Schwimmbadtechnik und -ausrüstung zu einem Pauschalpreis von 84.000 Euro (brutto) zustande gekommen. Soweit nach Vertrag die VOB/B Vertragsgrundlage geworden sein sollen, lässt sich eine wirksame Einbeziehung der VOB/B in den Vertrag nicht feststellen, da es sich beim AG um einen privaten Bauherrn handelt. Es ist in diesem Zusammenhang nicht festzustellen, dass die VOB/B wirksam in den Vertrag einbezogen wurde. Der AG war bei Vertragsabschluss auch nicht durch einen Architekten oder sonstigen Bevollmächtigten, bei dem die Kenntnis von der VOB/B vorausgesetzt werden kann, vertreten. Eine wirksame Einbeziehung der VOB/B ergibt sich schließlich auch nicht daraus, dass der AG selbst im vorliegenden Rechtsstreit auf Bestimmungen der VOB/B Bezug genommen hat. Vor diesem Hintergrund stellt das Gericht fest, dass zwischen den Parteien ein BGB-Vertrag zustande gekommen ist und der Rechtsstreit hiernach zu beurteilen war.

3. Grundsätzliches und Fazit

Seit dem 01.01.2018 gilt das neue Bauvertragsrecht. In der Praxis wird oftmals versucht, die Neuregelungen durch die Vereinbarung der VOB/B "als Ganzes" zu umgehen. Das ist allerdings insbesondere bei umfangreicheren Bauverträgen nicht ganz einfach, da die VOB allgemeine Geschäftsbedingungen darstellen.

Zwischen Unternehmern bedarf die Vereinbarung der VOB/B keiner Form. Ein Bezug oder allgemeiner Hinweis auf die VOB/B reicht grundsätzlich aus. Allerdings muss dieser Hinweis klar und unmissverständlich zum Ausdruck bringen, dass die VOB/B mit in den Vertrag einbezogen werden soll. Insoweit ist das hier gefundene Ergebnis zutreffend, wenn der AN den Bauvertrag gestellt hat und er somit als Verwender der VOB/B anzusehen ist.

Bei privaten Bauherren, setzt eine wirksame Vereinbarung über die VOB/B jedoch voraus, dass diese im Ganzen vereinbart und der Bauherr vor Auftragserteilung vollumfänglich über die VOB/B-regelungen aufgeklärt wird. Insoweit müssen dem Bauherrn die Regelungen vollumfänglich in Textform zur Verfügung gestellt werden und der Bauherr muss sich mit den Regelungen einverstanden erklären. Ein bloßer Hinweis auf die VOB/B reicht bei privaten Bauherrn nicht aus (vgl. OLG Brandenburg, Urteil v. 26.07.2018, Az.: 12 U 11/17).

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