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Bei Mängelansprüchen gilt nicht immer die fünfjährige Verjährungsfrist

Matthias Scheible

Ein Kunde hat einen Handwerker mit Reparaturarbeiten an Rohrleitungen beauftragt. Danach kam es zu einem erheblichen Wasserschaden.

Bei den Arbeiten im Jahr 2009 hatte der Handwerker eine Reparatur eines defekten Wasserrohrs im Bad des Hauses des Kunden auszuführen. Eine förmliche oder ausdrückliche Abnahme erfolgte nicht. Kurze Zeit später trat am reparierten Rohr eine Schweißnaht auf, was zu dem benannten Wasserschaden führte. Im Jahr 2013 machte der Kunde Mängelansprüche vor Gericht geltend.

So entschied das Gericht

Das Gericht hat entschieden, dass der Einwand der Verjährung zielführend ist. Die Mängelansprüche sind im Jahr 2013 bereits verjährt. Die fünfjährige Gewährleistungsfrist des § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Frist fünf Jahre, beginnend mit Abnahme) würde laut Gericht nicht greifen. Ansprüche bei kleinen Reparaturmaßnahmen, z.B. an einem Wasserrohr, richten sich nach § 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB (Frist zwei Jahre, beginnend mit Abnahme).

Die Reparaturarbeiten am Wasserrohr dienten nämlich lediglich der Herstellung, Veränderung bzw. Wartung einer Sache. Die fünfjährige Verjährungsfrist "bei Bauwerken" gilt hingegen nur, wenn das Werk in der grundlegenden Erneuerung eines Gebäudes oder eines anderen Bauwerks besteht, wobei unter "grundlegender Erneuerung" Arbeiten zu verstehen sind, die insgesamt einer ganzen oder teilweisen Neuerrichtung gleichkommen (vgl. BGH, IBR 2013, 141). Dies sei bei Reparaturarbeiten nicht immer gegeben. So auch im vorliegenden Fall.

Der Einzelfall entscheidet über Verjährungsfrist

Ob bei Reparaturarbeiten an einem bestehenden Gebäude für die Ansprüche eine zwei- oder fünfjährige Verjährungsfrist einschlägig ist, ist im Einzelfall zu klären. Eine einheitliche Bewertung ist kaum möglich. Neben der "grundlegenden Erneuerung eines Gebäudes" sind von der fünfjährigen Verjährungsfrist auch Umbauarbeiten an einem bereits errichteten Bauwerk erfasst, wenn sie für Konstruktion, Bestand, Erhaltung oder Benutzbarkeit des Gebäudes von wesentlicher Bedeutung sind und wenn die eingebauten Teile mit dem Gebäude fest verbunden werden (vgl. BGH, IBR 2018, 133).

In jedem Fall sollte der Handwerker jedoch wissen, dass nicht immer die fünfjährige Verjährungsfrist einschlägig ist.

Lesen Sie hierzu auch unseren Beitrag: Wann verjähren Forderungen?

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