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Tipp vom Anwalt: Keine Vergütung bei vergessenen Stundenlohnzetteln?

Matthias Scheible

1. Sachverhalt

Der Auftraggeber (AG) beauftragt den Auftragnehmer (AN) mit Montage- und Schweißarbeiten. Für jede Schweißnaht sollte der AN einen Festbetrag bekommen und zusätzlich sollen noch Stundenlohnarbeiten erbracht werden. Der vom AG vorformulierte Vertrag enthält u. a. die Regelungen, dass nur die Leistungen vergütet werden, die ausdrücklich und schriftlich vor deren Ausführungen mit der Bauleitung des Auftraggebers vereinbart worden sind.

Der AN hat nach Abschluss der Arbeiten die Schlussrechnung gelegt und behauptet, sämtliche in den Rechnungen abgerechneten Leistungen erbracht zu haben. Einzelne Beauftragungen bzw. Regiezettel für die Arbeiten konnte der AN nicht vorlegen. Allerdings vertrat er die Auffassung, dass es auf genehmigte Leistungsnachweise trotz der vertraglichen Regelungen nicht ankäme, da er die Leistungserbringung anders belegen könne. Insbesondere weil die jeweiligen Schweißnähte am Abend nach ihrer Ausführung durch den Bauleiter des AGs geröngt und auf ihre korrekte Ausführung überprüft wurden. Im Anschluss sollten die Arbeiten jeweils fortgesetzt werden. Der AG hat hingegen die Zahlung verweigert, weil die vertraglichen Bestimmungen nicht eingehalten wurden.

2. Entscheidung

Das Gericht entscheidet, dass der AN die beanspruchte Vergütung erhält, obwohl vereinbart wurde, dass Grundlage für die Abrechnung die von der Bauleitung des AG genehmigten Leistungsnachweise seien. Bei den Vertragsbedingungen des AG handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen, so dass sie sich an §§ 305 ff. BGB messen lassen müssen. Die oben genannte Regelung ist wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 BGB unwirksam. Denn der AN könnte in dem Fall, dass er die genehmigten Leistungsnachweise nicht erhält bzw. nicht vorlegen kann - sei es, weil er die Einholung der Genehmigung vergessen hat, die genehmigten Leistungsnachweise verloren gegangen sind oder dass ihm solche Nachweise aufgrund Weigerungshaltung gar nicht erst erteilt werden - für seine Arbeiten, nicht die Fälligkeit herbeiführen. Die zwingende Vorlage von genehmigten Leistungsnachweisen für die Fälligkeit von tatsächlich ausgeführten Leistungen hätte somit zur Folge, dass der Werklohnanspruch des AN endgültig entfallen würde. Dies würde dem Interesse des AN nach Bezahlung der nachweisbar geleisteten Arbeiten nicht gerecht.

Überdies ist es dem AG nach § 242 BGB (Treu und Glauben) verwehrt, sich bei von seinem Bauleiter tatsächlich - wenn auch auf andere als in den Klauseln vorgeschriebene Art - anerkannten Leistungen auf diese Klauseln zu berufen.

Insoweit lag zumindest eine konkludente Abnahme der Teilleistungen „Schweißarbeiten“ vor, in dem der Bauleiter gegenüber der AN ein Anerkenntnis über den Umfang der geleisteten Schweißarbeiten erklärte. Der Bauleiter hatte die jeweiligen Schweißnähte am Abend nach ihrer Ausführung geröngt und auf ihre korrekte Ausführung überprüft. Erfolgte danach am nächsten Tag eine Fortführung der Arbeiten, waren die zuvor geschweißten Nähte nicht mehr erreichbar und damit nicht mehr prüfbar. Wenn aber unter diesen Bedingungen die Arbeiten grundsätzlich anerkannt werden, ist einem solchen Verhalten des AGs zu entnehmen, dass er die Leistung als im Wesentlichen vertragsgerecht billigt (vgl. Kniffka, in: Kompendium des Baurechts, 3. Aufl. 2008, 4. Teil, Rn. 19)

3. Grundsätzliches und Fazit

Das Gericht entscheidet, dass Allgemeine Geschäftsbedingungen, die die Fälligkeit des Werklohns davon abhängig machen, ob Leistungsnachweise erstellt und diese vom Auftraggeber bestätigt wurden, gegen § 307 BGB verstoßen und unwirksam sind. Es muss möglich sein, die Leistungserbringung auch mit anderen Beweismitteln zu belegen, um die Fälligkeit des Werklohns herbeizuführen.

Werden Schweißnähte am Abend nach ihrer Ausführung geröntgt, auf ihre korrekte Ausführung hin überprüft und erfolgt am nächsten Tag eine Fortführung der Arbeiten, so dass die zuvor geschweißten Nähte nicht mehr erreichbar und damit nicht mehr prüfbar sind, liegt darin eine konkludente Abnahme der ausgeführten Teilleistungen (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil v. 11.04.2014 - 22 U 156/13; mit Beschluss des BGH v. 14.12.2017, Az.: VII ZR 109/14 wurde die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)

Ungeachtet dieser Entscheidung ist es jedoch ratsam, die jeweilige Beauftragung und Leistungserbringung – soweit möglich – zu dokumentieren. Auch hier gilt: „Wer schreibt, der bleibt!“

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