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Tipp vom Anwalt: Bedenken auch öfters anmelden

Matthias Scheible

1. Sachverhalt (verkürzt)

Der Auftraggeber (AG) macht gegen den Auftragnehmer (AN)  Sachmängelansprüche aus einem Bauvertrag über die Sanierung deiner Straße geltend. Der AG behauptet, dass ihn der AN nicht ausreichend auf die fehlende Trageigenschaft des ausgeschriebenen Asphalts hingewiesen habe. 

Die Parteien haben die Geltung der VOB/B sowie die Zusätzlichen Technischen Vorschriften und Richtlinien für den Bau von Fahrbahndecken aus Asphalt (ZTV-Asphalt) vereinbart. Ausgeschrieben war ein spezieller, gestrahlter "Prägeasphalt". Der AN hatte ausdrücklich auf die Vorteile der von ihm ursprünglich angebotenen Deckschicht aus Gussasphalt 0-11S B20/30 als Niedertemperaturasphalt hingewiesen. Des Weiteren hatte der AN in einer Baubesprechung angesprochen, dass die Straße Busverkehr unterliege, der zu hohem Verschleiß und Druckbelastung insbesondere an den Brems- und Beschleunigungspunkten führe. Insoweit sei Niedertemperaturasphalt geeigneter als der ausgeschriebene „Prägeasphalt“, da der Niedertemperaturasphalt einen höheren Entweichungspunkt als konventioneller Gussasphalt habe. Schließlich hat der AN formuliert: "Wir folgen Ihren Anweisungen und bauen ohne Zugabe von langkettigen Wachsen und reichen für die eventuell daraus entstehenden Konsequenzen die Verantwortung an Sie weiter."

Der dann tatsächlich aufgebrachte Asphalt hielt der Belastung in einem Teilbereich (Bushaltestelle) der Straße nicht stand. Der Asphalt verformte sich.

2. Entscheidung

Der AG unterliegt mit seiner Klage. Das Gericht urteilt, dass der AG ausreichend auf die fehlende Eigenschaft des ausgeschrieben „Prägeasphalt“ hingewiesen habe. Damit sei dem Zweck der Hinweispflicht Genüge getan (vgl. LG Bonn, Urteil v. 17.10.2018, Az.: 1 O 79/11).

3. Grundsätzliches und Fazit

Die Prüfungs- und Hinweispflicht besteht für den Planer und das ausführende Unternehmen im Werkvertragsrecht gemäß § 241 BGB oder beim VOB/B-Vertrag nach § 4 Abs. 3 VOB/B. Mitteilungspflichtige Bedenken werden dann ausgelöst, wenn der fachkundige und zuverlässige AN Anlass zu einer entsprechenden Vermutung hat, dass die gewählte Ausführung nicht die gewünschte Funktionalität aufweisen könnte. Das ausführende Unternehmen oder der Planer können sich danach von der Mängelhaftung nur dann befreien, wenn sie ihrer Prüfungspflicht nachkommen und Bedenken gegen die Art der Ausführung anmelden.  Der Auftragnehmer muss sicherstellen, dass seine Bedenken wahrgenommen und verstanden werden.

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