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Tipp vom Anwalt: Umsatzsteuer ist im Gesamtpreis enthalten

Matthias Scheible

1. Sachverhalt (verkürzt)

Der Auftraggeber (AG) und der Auftragnehmer (AN) hatten sich in einem Rechtstreit über Restwerklohnforderungen des AN nach einer Kündigung des Werkvertrages gestritten. Im Verfahren schlossen der AN und der AG einen Vergleich über einen Zahlbetrag des AG an den AN  in Höhe von 70.000 Euro. Damit waren sämtliche "mit dem Rechtsstreit verbundenen Ansprüche" abgegolten. Nachdem der AG gezahlt hat, streiten sich die Parteien darum, ob vom Vergleich auch die Umsatzsteuer umfasst war.

2. Entscheidung

Das Gericht weist die Klage ab. Der AN hat keinen Anspruch auf die Umsatzsteuer. Der vom AN geltend gemachte zusätzliche Umsatzsteuerbetrag war unberechtigt, da es diesbezüglich einer ausdrücklichen Aufnahme in den Vergleich bedurft hätte, um die Umsatzsteuer einzubeziehen. Dies ist allerdings von den Parteien unterlassen worden. Die Konsequenz wäre dann allerdings, dass im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung für den Fall, dass es sich um ein steuerbares Geschäft handelt, noch die ausstehende Mehrwertsteuer verlangt werden könnte (vgl. OLG Brandenburg, Urteil v. 11.01.2019, Az.: - 11 U 69/18).

3. Grundsätzliches und Fazit

Grundsätzlich gilt für Verträge jeglicher Art, also auch für den Fall eines Vergleichs, dass die Umsatzsteuer im Gesamtpreis enthalten ist. Es sei denn die Parteien vereinbaren etwas anderes. Insoweit wäre es ratsam gewesen, wenn der AN im Vergleich einen Zusatz „zzgl. Umsatzsteuer“ aufgenommen hätte. Sein Interesse wäre dann klar und deutlich zum Ausdruck gekommen. Das haben die Parteien aber nicht getan. Im hiesigen Fall umfasst der Betrag in Höhe von 70.000,00 Euro bereits die Umsatzsteuer. Der Netto-Betrag fällt demnach geringer aus.  Im Falle eines Vergleichs vor Gericht sollten daher bedacht werden, dass die erzielten Beträge grundsätzlich als Brutto-Beträge behandelt werden.

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