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Tipp vom Anwalt: Vertragsstrafen bei Gesamtfertigstellungsterminen

Matthias Scheible

1. Der Sachverhalt

Ein Auftraggeber (AG) beauftragt einen Auftragnehmer (AN) mit Glas- und Metallbauarbeiten. In dem Verhandlungsprotokoll zum Auftrag sind u.a. folgende Regelungen getroffen (wobei es sich bei den in Kursivdruck wiedergegebenen Angaben jeweils um handschriftliche Eintragungen handelt):

7. Ausführungsfristen

Für den AN gelten folgende Vertragstermine:

  • Baubeginn Fenster und Türen ohne Automatiktüren: 23.4.07
  • Fertigstellung Fenster und Türen ohne Automatiktür: 28.4.07
  • Baubeginn Glasfassade: 30.4.07
  • Fertigstellung Glasfassade: 11.5.07
  • Fertigstellung: 30.5.07

Alle genannten Termine, auch die Zwischentermine, sind Vertragstermine.

8. Vertragsstrafe

Überschreitet der AN die Fertigstellungsfrist schuldhaft, wird je Kalendertag 0,2 % der Bruttoauftragssumme, einschließlich Nachträgen, bis maximal 5 % der Bruttoauftragssumme, einschließlich Nachträgen, fällig.

Kurz vor Ablauf der Einzelfristen beauftragte der AG den AN mit Nachträgen. Die entsprechende Fertigstellungsfrist konnte dabei nicht mehr gehalten werden. Zwischen beiden Parteien kommt es zum Streit. Der AN nimmt den AG auf restliche Werklohnzahlung für Leistungen der Gewerke Glasfassade und Metallbau in Anspruch. Der AG verteidigt sich gegen die Klage und wendet u.a. ein, dass ihm ein Anspruch auf Vertragsstrafe zustünde.  

2. Die Entscheidung

Zu Unrecht! Zwar sei die Vertragsstrafenvereinbarung für den (Gesamt-)Fertigstellungstermin wirksam, allerdings stehe dem AG kein Vertragsstrafenanspruch zu. Die Vertragsstrafe für die Überschreitung des (Gesamt-)Fertigstellungstermins stelle nach der Vertragsgestaltung eine eigenständige Regelung dar, die inhaltlich, optisch und sprachlich von der Vertragsstrafe für die Überschreitung der anderen aufgeführten Termine trennbar und aus sich heraus verständlich ist, so dass die Voraussetzungen vorliegen, nach denen ein Klauselteil einer eigenen Inhaltskontrolle unterzogen werden kann (vgl. dazu nur: BGH, Urteil v. 14.01.1999, Az.: VII ZR 73/98; BGH, Beschluss v: 27.11.2013, Az.: VII ZR 371/12).

Isoliert betrachtet hält die Klausel, soweit sie an die Überschreitung des (Gesamt-)Fertigstellungstermins anknüpft, einer solchen Kontrolle stand. Sie verstoße daher insbesondere weder gegen das Transparenzgebot, noch sei der AN durch die inhaltliche Ausgestaltung der Voraussetzungen oder durch die Höhe der Vertragsstrafe in anderer Weise unangemessen benachteiligt. Die Höhe von 0,2% je Kalendertag sei ebenso unbedenklich wie die Anknüpfung an die Bruttoauftragssumme einschließlich Nachträgen, wenn der Gesamtbetrag auf 5% der Bruttoauftragssumme einschließlich Nachträgen begrenzt sei. 

3. Grundsätzliches und Fazit 

Die Vertragsstrafe soll als „Druckmittel“ die Einhaltung der vertraglichen Verpflichtungen durch Sanktionen sichern, die über die gesetzlichen Schadensfolgen hinausgehen. Die Vereinbarung einer Vertragsstrafe lässt die Schwierigkeit entfallen, Art und Umfang des ersatzfähigen Schadens zu berechnen und zu beweisen. Können die Ausführungsfristen jedoch nicht eingehalten werden, weil der AG nachträgliche Arbeiten beauftragt, können die Vertragsstrafenansprüche entfallen (vgl. OLG München, Beschluss v. 29.02.2016, Az.: 28 U 3609/15 Bau; mit Beschluss des BGH v. 25.04.2018, Az.: VII ZR 65/16 wurde die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen).

Tipp: Bei der einvernehmlichen Neuvereinbarung von Vertragsterminen ist darauf zu achten, dass sich auch die Vertragsstrafenregelung auf die neuen Termine erstreckt. Andernfalls kann es auch bei einem einvernehmlich fortgeschriebenen Terminplan zum Entfallen der Vertragsstrafenregelung kommen.

Der BGH hält im Werkvertrag eine Vertragsstrafenobergrenze von "5 % der Auftragssumme" für AGB-wirksam. Anknüpfungspunkt für die Verwirkung der Vertragsstrafe hat im Einklang mit der gesetzlichen Regelung in § 339 Abs. 1 S. 1 BGB ("Verzug") zu sein - also eine schuldhafte Überschreitung der Fertigstellungsfrist.

Die Höhe der Vertragsstrafe von 0,2 % je Kalendertag (vgl.: BGH, Urteil v. 18.01.2001, Az.:- VII ZR 283/00) ist ebenso unbedenklich wie die Anknüpfung an die Bruttoauftragssumme (einschließlich Nachträgen), sofern der Gesamtbetrag auf 5 % der Bruttoauftragssumme einschließlich Nachträgen begrenzt ist (BGH Beschluss v. 27.11.2013, Az.: VII ZR 371/12).

Nach § 341 Abs. 3 BGB kann die Vertragsstrafe nur noch geltend gemacht werden, wenn der Gläubiger sich diese bei Abnahme der Leistung vorbehält. Insbesondere Planer haben Auftraggeber hierauf hinzuweisen.

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