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Tipp vom Anwalt: Kein Geld bei zu hohem Wartungsaufwand

Matthias Scheible

Der Sachverhalt

Ein Kunde beauftragte den Bau einer Dachterrasse auf seiner Doppelgarage. Nach Fertigstellung bemängelte der Auftraggeber,

  • dass die Lochabdeckung der vor der Terrassentür eingebauten Rinne nicht ordnungsgemäß befestigt sei
  • der Einbau eines Schmutzfanggitters über dem Ablauf fehle
  • eine Öffnung im Bereich des aus Kupferblech erstellten Überganges der Terrassenbrüstung an das Hauptdach vorhanden sei
  • die Brüstungsabdeckung an der stirnseitigen Aufkantung offene Stellen aufweise, an denen Niederschlag in die Konstruktion gelangen könne
  • die Tropfkanten der Brüstungsabdeckung nicht mit ausreichenden Abstand zur Wand bzw. zur Holzpfette ausgeführt seien
  • die Konstruktionshölzer an der Außenwand der Garage zum Teil frei liege

Der Kunde verweigerte die Abnahme der Leistung. Diese unbefriedigende Ablaufsituation sei bereits einmal Gegenstand der Nachbesserung gewesen, ohne dass dadurch eine zufriedenstellende Situation eingetreten wäre. 

Der ausführende Handwerksbetrieb behauptete, der Abfluss sei bauseits vorgegeben worden bzw. vorhanden gewesen. Eine leichte Pfützenbildung sei unvermeidlich und unschädlich und im Übrigen durch unterbliebene Reinigung des Bauherren zusätzlich entstanden. Die Terrasse sei gebrauchstauglich und abnahmefähig. Der Auftragneher forderte die Zahlung der Werklohnforderung.

Das Urteil

Das Gericht urteilte zugunsten des Auftaggebers. Das Werk des Auftragnehmers weise laut einem Gutachter erhebliche Mängel auf wie etwa:

  • Anschlussfehler
  • Fehler an den Blechen
  • ein nicht einwandfreies Gefälle

Selbst wenn die leichte Pfützenbildung keinen Mangel darstelle, sei dies bei der Fehlpositionierung des Ablaufs bzw. des nicht durchgängigen Gefälles der erstellten Dämmung der Fall. Dabei könne dahinstehen, ob die Ausführung des eigentlichen Dacheinlaufs im Sinne der Durchlöcherung der Dachfläche von dem Auftragnehmer oder - wofür vieles spricht - von dem Auftraggeber veranlasst/beauftragt worden sei. Diese Frage könne jedoch dahinstehen.

Denn der Auftragnehmer hatte unwidersprochen erläutert, die Dachfläche, sprich Betondecke, sei eben gewesen. Daran habe auch die darauf aufgebrachte Dachhaut nichts geändert. Das eigentliche Gefälle sei erst durch die in Gestalt eines Gefälles angefertigte Dämmung erstellt worden. Hierzu hatte der Auftragnehmer erklärt: "Ich habe dann die industrielle Fertigung der Dämmung nach den Maßen des Daches mit 2 % Gefälle in Auftrag gegeben.“

Dem Auftragnehmer oblag es laut Gericht, sicherzustellen, dass das Gefälle zum vorhandenen Ablauf hin funktioniert. Demnach musste sichergestellt sein, dass die Gefälleneigung über die gesamte Dachfläche zum Ablauf hin verlief. Auch der Einwand zu Unebenheiten in der Bodenplatte an sich verhalf dem ihm nicht zum Erfolg. Denn die bauseits vorgegebenen Umstände hätte er entsprechend selbst feststellen und bei seiner Planung berücksichtigen müssen.

So hätte er etwa einen Fließestrich auf die Dachfläche aufbringen können, um eine absolute Ebenheit zu gewährleisten. Vor allem aber hätte er als Fachbetrieb den Kunden auf eventuelle Schwierigkeiten bei der Herstellung eines einwandfreien Wasserabflusses hinweisen müssen. So konnte der Kunde hingegen davon ausgehen, mit dem geplanten Budget werde eine einwandfreie Lösung erzielt.

Die Leistung des Auftragnehmers ist mangelhaft, wenn die von ihm gewählte Ausführungsvariante einen erhöhten Wartungsaufwand nach sich zieht (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 05.05.2017 - 24 U 53/15; mit Beschluss des BGH v. 21.11.2018, Az.: VII ZR 126/17 wurde die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen).

Grundsätzliches und Fazit 

Für Fachbetriebe gilt grundsätzlich, dass ein mangelbehaftete Leistung auch dann vorliegen kann, wenn die Leistung einen erhöhten Wartungsaufwand für den Auftraggeber nach sich zieht, ohne dass er hierauf im Vorfeld gesondert hingewiesen wurde. Eine solche Bedenken- bzw. Hinweispflicht ergibt sich als Nebenpflicht zum originären Auftragsverhältnis.

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