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Fördermittelberatung: Handwerker, die falsch beraten, haften

Matthias Scheible

Eigentümer von Immobilien müssen in der Regel viel Geld für die energetische Sanierung in die Hand nehmen. Staatliche Zuschüsse zur Sanierung sind daher gern gesehen und werden regelmäßig in Anspruch genommen. Zur Beanspruchung der entsprechenden Fördertöpfe sind die Immobilieneigentümer allerdings auf die Mitwirkung sachkundiger Personen angewiesen. 

Sofern die Handwerksbetriebe, sei es mit oder ohne Vergütung, Hinweise zu Förderprogrammen geben, können Haftungsfallen entstehen. Der Handwerker haftet für Schäden, die durch Falschberatung entstehen - das gilt auch, wenn sie eine Fördermittelberatung machen. Ein entsprechendes Urteil des Landgerichts Frankenthal zeigt die Risiken auf. Denn die Richter haben entschieden, dass auch derjenige, der bei der Gebäudesanierung nicht nur in bautechnischer Hinsicht berät, sondern auch Leistungen im Bereich der Energieberatung anbietet, für etwaige Schäden haften muss.

Kann man sich gegen "Beratungsschäden" versichern?

Das Risiko für alle Fördermittelberater beginnt schon damit, dass man die Förderfähigkeit von baulichen Maßnahmen falsch einschätzt. Resultieren hieraus oder aus unrichtigen Angaben im Rahmen der Bestätigung zum Antrag bzw. nach Durchführung geringere Fördersätze, kann der Handwerksbetrieb hierfür haftbar gemacht werden. Schnell kann sich der Handwerksbetrieb mit Schadensersatzforderung in Höhe von mehreren tausenden Euro konfrontiert sehen. Nicht in jeder Betriebshaftpflicht-Police sind die Förderberatungen versichert. Allerdings machen die Versicherer oder Versicherungsmakler auf Anfrage eine Bedarfsprüfung und schauen, was der Versicherungsnehmer an Leistungen benötigt. Zu Absicherung empfiehlt es sich daher, dass die Handwerksbetriebe ihren Versicherungsvertrag überprüfen und die entsprechende Fördermittelberatung beim Versicherer anzeigen sowie den entsprechenden Versicherungsschutz abklären.

Vor Abgabe des Förderantrags alles genau prüfen und dokumentieren

Mit der Aufgabenerweiterung im Handwerksbereich wächst auch die Haftungsgefahr. Angesichts dieses Haftungsrisikos sind die Förderbedingungen und deren Vorgaben stets zu beachten. Änderungen zur beantragten und geförderten Maßnahme können sich negative auf die Förderung auswirken und sind daher mit dem Fördergeber zu klären. 

Insoweit sind auch vor Einreichung von Förderanträgen die Erfüllung aller Voraussetzungen zu prüfen und zu dokumentieren, um finanzielle Einbußen zu vermeiden. Denn im Falle der entsprechenden Beauftragung verletzt die fehlerhafte Beratung zu den Fördervoraussetzungen die Schutzpflichten aus dem so geschlossenen Beratungsvertrag. 

Bei Falschberatung oder falschen Angaben muss der Handwerker oder Energieberater für entgangene Fördermittel haften - so das Urteil vom Landgericht Frankenthal, Urteil v. 25.01.2024, Az.: 7 O 13/23.

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