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Tipp vom Anwalt: Umfang eines Architektenvertrages - auf den Auftrag kommt es an

Matthias Scheible

Verlangt der Architekt oder Ingenieur ein (auch nach den Mindestsätzen berechnetes) Honorar, obliegt es ihm, darzulegen und ggf. nachzuweisen, dass er mit den von ihm nach den Mindestsätzen abgerechneten Leistungen beauftragt worden ist (vgl. BGH, Urteil v. 14.05.2020, Az.: VII ZR 205/19)

Planungsleistung wurde so nicht beauftragt

Der Auftraggeber (AG) und der Auftragnehmer (AN) streiten um Honorar aus einem Architektenvertrag. Der AN, ein gemeinnütziges Unternehmen für die Entwicklung des ländlichen Raums, macht gegen den AG Honorarnachforderungen aus Verträgen über die Erbringung von Architekten- und Ingenieurleistungen im Zusammenhang mit der Konzeption und Errichtung einer Biogasanlage geltend. Der AG trägt vor, dass die Planungsleistung nicht im beanspruchten Umfang beauftragt worden sein soll.

So entschied das Gericht

Den Architekten trifft grundsätzlich die uneingeschränkte Darlegungs- und Beweislast für Art und Umfang der vereinbarten Architektenleistungen. Er kann sich dabei regelmäßig nicht auf eine Vermutung für einen bestimmten Auftragsumfang, insbesondere nicht in Bezug auf einen Auftrag zur Vollarchitektur, stützen.

Rückschlüsse auf den Auftragsumfang sind grundsätzlich aus den jeweiligen Umständen des Einzelfalls zu ziehen. Es gilt dabei jedoch auch zu beachten, dass bei der Beantwortung der Frage, welchen Umfang der Architektenvertrag hat, auch nicht die HOAI als Preisvorschrift heranzuziehen ist, sondern die allgemeinen rechtsgeschäftlichen Grundsätze des BGB zur Feststellung bzw. Auslegung von Willenserklärungen bzw. Verträgen gelten.

Arbeitsumfang immer definieren

Insoweit gilt es, auch bei der Beauftragung von Planungsleistungen, den tatsächlichen Arbeitsumfang zu definieren. Umfang und Inhalt der Beauftragung bestimmen sich allein nach den vertraglichen Vereinbarungen der Parteien. Die HOAI als gesetzliches Preisrecht enthält keine normativen Leitbilder für den Inhalt von Architektenverträgen (BGH, BauR 2008, 543 = NZBau 2008, 260). Kann der Architekt die entsprechende Beauftragung darlegen, ergibt sich grundsätzlich ein Vergütungsanspruch.

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