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BGH-Urteil: Auch nachträgliche Schwarzarbeit macht Werkvertrag nichtig

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat seine Schwarzarbeiter-Rechtsprechung weiter verschärft. In einem Urteil (VII ZR 197/16) kamen die Karlsruher Richter zu dem Ergebnis, dass Schwarzarbeit bzw. eine „Ohne-Rechnung-Abrede“, wie es im Juristen-Deutsch heißt, einen Werkvertrag nichtig macht.

Die Folgen: Der Werksunternehmer hat keine Zahlungsansprüche auf seine Arbeits- und Materialleistung und der Besteller hat keine Gewährleistungs- oder Rückzahlungsansprüche mehr. Kommt es zu einem Streit, gehen beide Parteien also komplett leer aus.

Der Fall: Nachträgliche Schwarzarbeit

Der Auftraggeber von Teppichverlegearbeiten hatte die Rückzahlung des gezahlten Werklohns von 15.019 Euro gefordert, da er wegen Mängeln vom Vertrag zurückgetreten war. Ursprünglich war aber ein vertraglicher Werklohn von 16.164 Euro vereinbart worden.

Wenig später einigten sich die Parteien darauf, dass das Unternehmen eine Rechnung über 8.619 Euro stellt, weitere 6.400 Euro sollten bar und ohne Rechnung den Besitzer wechseln. Der Rechnungsbetrag wurde überwiesen, der andere Teil in bar gezahlt.

Das Urteil: Auch nachträgliche Schwarzarbeit macht Vertrag nichtig

Nun hat der BGH entschieden, dass der Auftraggeber keinerlei Rückzahlung verlangen kann, weil der Vertrag wegen Verstoßes gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG) nichtig ist.

Der Bundesgerichtshof hat bereits in mehreren Urteilen seit 2013 entschieden, dass bei einer (auch nur teilweisen) „Ohne-Rechnung-Abrede“ ein Werkvertrag nichtig ist, wenn die Parteien bewusst gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG verstoßen, indem sie vereinbaren, dass für eine Barzahlung keine Rechnung gestellt und keine Umsatzsteuer gezahlt werden soll. 

Das gilt nun auch für Vertrage, die im Nachhinein spontan in dieser Hinsicht geändert werden.

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