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Welche Wirkung hat ein Prüfvermerk bei Aufmaß und Rechnungen?

Auch wenn der Auftragnehmer bei einem gekündigten Pauschalpreisvertrag prüfbar abgerechnet hat, ist - sofern der Auftraggeber die Richtigkeit substantiiert bestritten hat - in die Sachprüfung einzutreten, ob und in welcher Höhe die geltend gemachte Werklohnforderung berechtigt ist.

Ein Prüfvermerk stellt nur den Nachweis für die durchgeführte rechnerische Prüfung und Feststellung der Einzelpositionen (Mengen- und Einheitspreise) und des Gesamtergebnisses dar. Der Auftraggeber ist grundsätzlich nicht daran gehindert, die vom Auftragnehmer ermittelten Massen im Prozess zu bestreiten, auch wenn er zuvor die in der Schlussrechnung abgerechneten Massen durch einen Prüfvermerk bestätigt hat.

Etwas anderes gilt, wenn er selbst die Bauleitung in die Hand genommen und sich an Ort und Stelle von Art und Umfang der Leistung überzeugen konnte (OLG München, Beschluss v. 14.03.2017, Az.: 13 U 3469/16 Bau; BGH hat mit Beschluss v. 14.12.2017, Az.. VII ZR 76/17 die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen).

Der Fall

Nachdem ein VOB/B Pauschalvertrag vorzeitig beendet wurde, rechnet der Auftragnehmer (AN) seine Leistungen ab und macht den Restwerklohn gegenüber dem Auftraggeber (AG) geltend. Die Bauleitung hatte der AG mit eigenem Mitarbeiter selbst übernommen. Der beim AG angestellte Bauleiter prüfte die Rechnung des AN. Der Angestellte Bauleiter bestätigt dem AN die von ihm ermittelten und abgerechneten Mengen. Ungeachtet dieses Umstandes sah sich der AG nicht dazu veranlasst, die vom AN gestellte Rechnung zu zahlen. Der AN macht daraufhin die Restwerklohnforderung gerichtlich geltend. Der AG verteidigt sich hiergegen mit dem Einwand, dass die abgerechneten Massen nicht dem tatsächlichen Umfang entsprechen würden.

Das Urteil

Das Gericht stellt in diesem Zusammenhang fest, dass die vom AG bzw. seinem Bauleiter geprüften Mengen nicht mehr angezweifelt werden können. Ein Prüfvermerk stellt zwar grundsätzlich nur den Nachweis für die durchgeführte rechnerische Prüfung und Feststellung der Einzelpositionen (Mengen- und Einheitspreise) und des Gesamtergebnisses dar, sodass dem Prüfvermerk kein rechtsgeschäftlicher Erklärungswert zukommt und der AG grundsätzlich nicht daran gehindert ist, die vom AN einseitig ermittelten Massen im Prozess zu bestreiten. Allerdings kann im besonderen Einzelfall etwas anderes gelten.

So auch in diesem Fall! Nachdem der AG die Bauleitung mit eigenen Mitarbeiter selbst in die Hand genommen hatte, konnte sich der AG an Ort und Stelle von Art und Umfang der Leistung selbst überzeugen. Aus den entsprechenden Rechnungsunterlagen war ersichtlich, dass diese Unterlagen der Angestellte des AG erstellt hatte. Hiernach kann ausnahmsweise eine Bindung des AG an die von ihm selbst vorgenommene Prüfung resultieren.

Fazit

Grundsätzlich bestätigt der Prüfvermerk nur die fachliche und rechnerische Richtigkeit der Rechnung. Andererseits ist der AG an ein gemeinsames Aufmaß grundsätzlich gebunden. Im konkreten Einzelfall führt der Umstand, dass der AG einen angestellten Mitarbeiter mit der Prüfung vor Ort und der Bauleitung insgesamt betraut hat dazu, dass eine Bindung an das Prüfergebnis gegeben ist. Um diese Bindungswirkung im Einzelfall zu vermeiden, sind AG gut beraten, die Bauleitung an Dritte zu vergeben. Dies auch in Bezug auf mögliche Bauüberwachungsfehler. Nur bei externer Bauleitung ist der Einwand gegen den Prüfvermerk sicher darstellbar und die Regressmöglichkeit bei Bauüberwachungsfehlern gegeben.

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