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Heizungsanlage: Wer haftet, wenn nur die Einzelteile funktionieren?

Wird der Auftragnehmer auf der Grundlage einer vom Auftraggeber erstellten Planung lediglich mit der Lieferung und Montage verschiedener technischer Komponenten beauftragt, ist der Auftragnehmer nicht für das Funktionieren der Gesamtanlage verantwortlich. So urteilte das Oberlandesgericht München.

Zwischen dem Auftraggeber und einem Subplaner besteht kein Vertragsverhältnis. Der Auftraggeber kann den Subplaner deshalb wegen Planungsmängeln nicht direkt in Anspruch nehmen, so das Gericht. (OLG München, Urteil v. 03.11.2015, Az.: 9 U 532/14 Bau).

Die Forderung: Schadensersatz wegen mangelnder Leistungen

Im zu entscheidenden Fall machte der Auftraggeber Ansprüche auf Schadensersatz wegen mangelhafter Planungs-, Ausführungs- und Lieferleistungen im Rahmen der technischen Ausstattung einer Halle mit einer Energieversorgungsanlage geltend.

Insgesamt wurde eine Gesamtkonzeption geplant und ausgeführt, bei der ein mit Heizöl befeuertes Mikrogasturbinen-Blockheizkraftwerk und ein Dieselgenerator betrieben wurde, gesteuert durch eine Zentraleinheit Sunny Island, die zugleich über Speicherbatterien verfügte.

Nach Errichtung kam es zu Störungen, wenn das Blockheizkraftwerk angesteuert wurde. Der Auftragnehmer hatte in seinem Vertragsverhältnis zum Auftraggeber lediglich die Lieferung von Einzelkomponenten nach Maßgabe der Fachplaner vereinbart. Eigene Planungsleistungen erbrachte der Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber nicht.

Die Einzelkomponenten müssen mangelfrei sein, nicht die ganze Anlage

Das Gericht entschied, dass der Auftragnehmer nicht haftet, weil er nicht mit der Lieferung einer funktionsfähigen Gesamtanlage beauftragt war. Eine umfassende Planung, die eine klare Beschreibung des vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungsinhalts enthält, existiert nicht.

Ohne die Vereinbarung weitergehender Leistungsanforderungen ist der Auftragnehmer nur für die Mangelfreiheit der von ihm selbst gelieferten Einzelkomponenten verantwortlich, nicht jedoch für die Funktionstauglichkeit der Anlage insgesamt.

Das Gericht unterstreicht, dass eine Gesamtverantwortlichkeit einzelner Projektbeteiligter für das Funktionieren einer Gesamtanlage nur dann bejaht werden kann, wenn sich dies hinreichend deutlich aus den jeweiligen Vertragsbeziehungen ergibt – also aus dem Auftrag an den jeweiligen Auftragnehmer.

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