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Teure Fehler vermeiden: Verjährung und Mängelrüge im Baurecht

Matthias Bergmann
Inhalt

Bei Grundsanierung und Neubau im Bereich Sanitär, Heizung und Klempnerei beträgt die baurechtliche Verjährung fünf Jahre ab Abnahme. Bei kleineren Reparaturen, Reinigung oder Teiletausch sowie auch bei Wartung und Kundendienst beträgt die baurechtliche Verjährungsfrist jedoch nur zwei Jahre ab Abnahme.

Sofern eine Anlage, die vor längerer Zeit fehlerfrei an einen Kunden übergeben und über längere Zeit vom Kunden genutzt wurde, plötzlich Mängel aufweist, kann dies viele Ursachen haben. Diese müssen nicht unbedingt in der Montage des Handwerkers und in der Mangelhaftigkeit der vom Handwerker gelieferten Baumaterialien liegen.

Bei Mängelrüge immer zuerst Verjährung prüfen

Die Anlage befand sich in der Obhut und Verfügungsgewalt des Kunden, der hiermit auch selbst und durch Dritte nach Belieben verfahren ist und verfahren konnte. Wenn dadurch Mängel verursacht wurden, wird der Kunde nicht unmittelbar die Schuld bei sich selbst suchen und das Fehlverhalten eingestehen.

Der Kunde wird vielmehr immer bemüht sein, den Sachverhalt so darzustellen, dass ihn keinerlei Schuld trifft, und wenn es derartige Beiträge gegeben haben sollte, wird er sich bemühen, diese in Zweifel zu ziehen.

Die beste und rechtssicherste Möglichkeit, die unberechtigte Mängelrüge eines Kunden zurückzuweisen, besteht daher darin, nach Eingang einer Mängelrüge immer zuerst den etwaigen Ablauf der Verjährungsfrist zu prüfen. Kann der Handwerker gegenüber dem Kunden nachweisbar die Einrede der Verjährung erheben, erübrigen sich sämtliche weiteren Diskussionen darüber, ob die Leistungen des Handwerkers tatsächlich mangelhaft sind. Oft bedarf es nämlich zu dieser Sachverhaltsaufklärung eines teuren und aufwendigen Sachverständigengutachtens.

Die Kosten dieses Gutachtens sind vom Handwerker zu tragen, wenn ihm hiermit Mängel nachgewiesen werden, die er vorher nachdrücklich und mehrmals bestritten hat. Ergibt das Gutachten, dass in der Sache keine Mängel vorliegen oder diese Mängel vom Kunden selbst verursacht worden sind, hat der Kunde die Kosten des Gutachtens zu tragen.

Um diese Unsicherheiten zu vermeiden, hat es der Handwerker selbst in der Hand, bei nachweisbar eingetretener Verjährung jede Diskussion dadurch zu beenden, dass er sich auf die Einrede der Verjährung beruft.

Bau- und Werkverträge mit Privatkunden: Verjährungsfrist nicht aus VOB/B

Oft wird in der Praxis angenommen, dass die VOB/B mit der Verjährungsvorschrift des § 13 Abs. 4 VOB/B im Bau- und Werkvertrag immer gelte. Dies ist aber nicht so – erst recht nicht gegenüber Privatkunden/Verbrauchern. Entgegen weit verbreiteter „Laienwertung“ handelt es sich bei der VOB/B nämlich nicht um ein Gesetz. Rechtlich stellt die VOB/B nichts anderes als Allgemeine Geschäftsbedingungen dar.

Seit Erlass des BGH-Urteils vom 24. Juli 2008 (VII ZR 55/07) und des Bauforderungssicherungsgesetzes vom 1. Januar 2009 unterliegen die einzelnen Klauseln der VOB/B bei einer Verwendung gegenüber Privatkunden der gesetzlichen Inhaltskontrolle nach § 307 ff. BGB. Dies gilt für alle Allgemeinen Geschäftsbedingungen, also auch für die VOB/B. Dies ist seit 2009 auch gesetzlich klargestellt worden.

Rechtssicher kann die VOB/B mit ihrer Verjährungsklausel aus § 13 Abs. 4 VOB/B daher nur noch in Bau- und Werkverträgen mit der öffentlichen Hand und zwischen Unternehmern angewandt werden.

Verjährungsfrist im Werk- und Bauvertragsrecht des BGB

Anders als landläufig angenommen, beträgt die Verjährung im Bauvertrag – sofern keine abweichenden Vereinbarungen im Bauvertrag selbst getroffen werden – nicht immer fünf Jahre ab Abnahme.

Nach der Rechtsprechung ist vielmehr grob wie folgt zu unterscheiden:

  • Bei Grundsanierung und Neubau im Bereich Sanitär, Heizung und Klempnerei beträgt die baurechtliche Verjährung fünf Jahre ab Abnahme.
  • Bei kleineren Reparaturen, Reinigung oder Teiletausch sowie auch bei Wartung und Kundendienst beträgt die baurechtliche Verjährungsfrist jedoch nur zwei Jahre ab Abnahme.

Aber Vorsicht: In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass immer dann, wenn der Handwerker eine vom Kunden vorgegebene bzw. gewünschte Vertragsklausel akzeptiert, bei der die Verjährung auf fünf Jahre oder auch auf mehr als fünf Jahre ausgeweitet wird, diese vertraglich wirksam sein kann.

Legt ein Kunde also bei einer Werkleistung, bei der die Verjährung eigentlich nach Gesetz nur zwei Jahre ab Abnahme betragen würde, einen Werkvertrag vor, der für die Werkleistung eine Verjährungsvereinbarung von fünf Jahren ab Abnahme vorsieht, wird diese Vereinbarung zulasten des Handwerkers als wirksam angesehen.

Der Handwerker sollte sich bei Unterschrift unter einem vom Kunden vorformulierten Werkvertrag daher immer klarmachen, welche konkrete Verjährungsfrist nach Gesetz gilt, und daher vorsorglich nicht die Festschreibung der fünfjährigen Verjährungsfrist akzeptieren, sondern nur die Festschreibung der „gesetzlichen Verjährungsfrist“ ohne Angabe der Verjährungsdauer.

Damit ist der Streit, welche konkrete Verjährungsfrist gilt, zwar nur vertagt, aber wenigstens benachteiligt sich der Handwerker durch diese Vertragsgestaltung nicht selbst.

So haben die Gerichte Klauseln in BGB-Bauverträgen von Generalunternehmern bzw. Bauträgern mit Handwerkern als wirksam beurteilt, bei denen die Verjährung auf fünf Jahre und „x Monate“ ausgeweitet wurde. Damit ist sichergestellt, dass alle Verjährungen verschiedener Gewerke, die an der schlüsselfertigen Errichtung eines Gebäude beteiligt sind, zu einem gemeinsamen Zeitpunkt enden.

Auch Vertragsklauseln des Kunden für eine Metalldachsanierung, die zwischen der Verjährung für Verarbeitung und Material von fünf Jahren ab Abnahme und der Verjährung von zehn Jahren ab Abnahme auf Dichtheit des Metalldaches (als Zustandszusicherung, die von Güte und Art sowie der Verarbeitung des Materials unabhängig ist) unterscheiden, sind als rechtswirksam erachtet worden.

Derartige Vertragsklauseln darf der Handwerker daher nicht blind unterschreiben und annehmen, dass diese „gespaltenen“ Verjährungsvereinbarungen den gesetzlichen Anforderungen nicht genügten.

Solche Vereinbarungen sind nach der Rechtsprechung wirksam. Will der Handwerker die hiermit verbundenen Risiken nicht eingehen, darf er den Vertrag mit der vom Kunden gewünschten Klausel nicht unterschreiben. Unterschreibt der Handwerker nämlich doch, sind die Verjährungsvereinbarungen gerade wirksam vereinbart.

Fünfjährige Verjährungsfrist im Bauvertragsrecht des BGB

Die Rechtsprechung bejahte die fünfjährige Verjährungsfrist in folgenden Fällen:

  • Dachisolierung mit fehlerhaftem Unterschäumen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 9. Mai 1990 – 23 U 14/89)
  • Dachreparatur: Erneuerung des Schieferbelags auf der Dachfläche (BGH, Urteil vom 21. Dezember 1955 – VI ZR 246/54, BGHZ 19, 319-326)
  • Einbauküche: Einbau einer Einbauküche in die vom Eigentümer selbst genutzte Wohnung (BGH, Urteil vom 15. Februar 1990 – VII ZR 175/89)
  • Einbauküche: Lieferung einer Einbauküche aus einem serienmäßigen Programm, die nach einem auf den Küchengrundriss abgestellten Einbauplan zusammenzusetzen, an Ort und Stelle einzupassen sowie an das Wasser- und Elektronetz anzuschließen ist (OLG Köln, Urteil vom 30. Oktober 2001 – 3 U 93/01)
  • Elektroinstallation: Umstellung einer Stromversorgungsanlage; Erneuerung der gesamten Hauptleitungen und Erdleitungen und aller Zähler sowie des Zählerschranks (BGH, Urteil vom 30. März 1978 – VII ZR 48/77)
  • Gasrohrnetz bis zum Hausanschluss (BGH, Urteil vom 17. Dezember 1992 – VII ZR 45/92, BGHZ 121, 94)
  • Installation eines unterirdischen Heizöltanks: Leckschutzverkleidung in ­einem Öltank des Hauses, die über die bloße Instandsetzung hinausgeht, wobei der Öltank angeschlossen sein muss (OLG Hamm, Urteil vom 22. März 1995 – 12 U 97/94, NJW-RR 96,919)
  • Sanierung einer Heizungsanlage: umfassende Sanierung, die sich auf die wesentlichen Teile der Heizungsanlage erstreckt und dabei insbesondere auch in die Bauwerkssubstanz eingreift (umfassende Sanierung soll 20 bis 30 Jahre Ruhe in Sachen Heizung verschaffen) (vgl. OLG Köln, Urteil vom 20. März 2003 – 7 U 117/02)
  • Einbau einer kompletten Heizungsanlage (LG Frankfurt, Urteil vom 6. Mai 2011 – 2/09 S 52/10)
  • Einbringung eines Heizöltanks mit fester Einmauerung in das Erdreich (NJW-RR 96, 919)
  • Komplettinstallation eines Kachel­ofens: Einbau eines Kachelofens, falls es sich um eine fest eingebaute und zur Beheizung notwendige Einrichtung handelt (OLG Koblenz, Urteil vom 24. Februar 1994 – 5 U 1436/93, BauR 95, 395)
  • Komplettinstallation eines Speckstein­ofens: Bauwerkvertrag über die Lieferung und den Einbau eines Specksteinofens (OLG Koblenz, Beschluss vom 30. Juli 2012 – 5 U 492/12)
  • Heizkesselmontage im Neubau: Einbringen von Heizkesseln in einen Rohbau (BGH NJW 79, 712)
  • Realisierung einer Kaminanlage: Planung und Herstellung einer Kaminanlage (KL-Ofen) in einen Einfamilienhaus-Neubau (OLG Düsseldorf, 22 U 127/98, NJW-RR 99, 814)
  • Installation eines unterirdischen Heizöltanks: Leckschutzverkleidung in einem Öltank des Hauses, die über die bloße Instandsetzung hinausgeht, wobei der Öltank angeschlossen sein muss (OLG Hamm, Urteil vom 22. März 1995 – 12 U 97/94, NJW-RR 96,919)
  • Installation einer Ölfeuerungsanlage als wesentlichen Bestandteils eines Wohngebäudes (BGH, Urteil vom 13. März 1970 – V ZR 71/67 –, BGHZ 53, 324-327)
  • Komplettinstallation einer Zentralheizungsanlage (BGH NJW-RR 90, 158)
  • Komplettmontage einer Klimaanlage: Einbau einer Klimaanlage in einer Druckerei (BGH, Urteil vom 22. November 1973 – VII ZR 217/71, NJW 74, 136).

Zweijährige Verjährungsfrist

Beispiele für die Anwendung der gesetzlichen Verjährungsfrist von zwei Jahren im Werkvertragsrecht des BGB sind:

  • „nachgerüstete“ Solaranlage zur Heizungsunterstützung und/oder Brauchwassererwärmung (BGH, Urteil vom 3. März 2004, AZ: VIII ZR 76/03; für Photovoltaik auch BGH, Urteil vom 9. Oktober 2013, AZ: VIII ZR 318/12)
  • „Kesseltausch“ an einer bestehenden Heizungsanlage (OLG Köln 20. März 2003, AZ: 7 U 117/02)
  • kleinere Reparaturarbeiten an einer Heizung (OLG Köln 19 U 292/93)
  • Austausch und Reparatur einer Umwälzpumpe an einer bestehenden Heizungsanlage (BGH NJW 88, 1399).
  • Ebenso hat die Rechtsprechung die zweijährige gesetzliche Verjährungsfrist im Einzelfall in folgenden Fällen bejaht:
  • bei Heizöltanks, die lediglich in das Erdreich eingebettet und an die vorhandene Ölzufuhrleitung angeschlossen und damit „ausgewechselt“ werden (BGH VIII ZR 332/84 – NJW 86, 1927)
  • bei Planung von Unterhaltungsmaßnahmen für ein im Boden verlegtes Gasleitungsnetz (BGHZ 121, 94)
  • bei der Wiederherstellung des Straßenkörpers nach Einbau einer Versorgungsleitung (BGH WM 94, 1577)
  • bei der nachträglichen Herstellung eines Dachgartens auf der Dachterrasse eines fertigen Wohnhauses (NJW-RR 90,917)
  • bei Eingriffen in und Reparaturen an Software-Programmen zur Steuerung, Regelung und Überwachung einer Gebäudeheizung (OLG Düsseldorf 18 U 207/07)
  • bei der Erneuerung eines Hausanstrichs zur Verschönerung der Fassade, der gerade nicht der Substanzerhaltung dient (NJW-RR 89, 1181)
  • beim Umbau einer Beleuchtungsanlage unter weitgehender Verwendung bisheriger Teile (BGH NJW 77, 2361).

Sinngemäß kann diese Rechtsprechung auch auf den Thermentausch, Brennertausch, Waschbeckentausch, Duschkabinentausch oder Speichertausch angewandt werden, sofern und solange nicht gleichzeitig an den betreffenden Gesamtanlagen weitere Veränderungen und Eingriffe durch den Handwerker vorgenommen werden, die dann ausnahmsweise doch die Anwendung der verlängerten fünfjährigen Verjährung rechtfertigen würden.

Bevor er unterzeichnet, sollte sich der Handwerker bei einem vom Kunden vorformulierten Werkvertrag immer klarmachen, welche konkrete Verjährungsfrist nach Gesetz gilt.

Verkürzung der zweijährigen Verjährungsfrist

In einem Werkvertrag, einerlei ob der Vertrag zwischen Unternehmern oder vom Handwerker mit einem Privatkunden abgeschlossen wird, kann im Falle der gesetzlich anzuwendenden kurzen zweijährigen Verjährungsfrist eine Verkürzung der Verjährungsfrist von zwei Jahren auf ein Jahr ab Abnahme wirksam vereinbart werden.

Die Rechtsprechung hält diese Vereinbarungen nämlich für bindend. Sie müssen jedoch ausdrücklich und transparent im Werkvertrag getroffen werden. So enthält zum Beispiel der Musterwerkvertrag samt AGB, der für Innungsmitglieder vom ZVSHK herausgegeben wird, eine derartige Verjährungsverkürzung.

Der Handwerker hat es daher selbst in der Hand, sich weitergehend abzusichern. Hiervon sollte der Handwerker unbedingt Gebrauch machen. Gerade weil sich in der Praxis viele Streitigkeiten über tatsächliche oder behauptete Mängel nur schwer oder mit erheblichen Kosten für Sachverständigengutachten aufklären lassen, ist es aus Sicht des Handwerkers wichtig, die zu seinen Lasten bestehenden Verjährungsfristen für Mängelansprüche so kurz wie möglich zu halten.

Genau dies kann – wie die vorstehenden Beispiele zeigen – in deutlich mehr Fällen durch kluge und strategisch sinnvolle Vertragsgestaltung erreicht werden.

Verjährungsvereinbarung bei Mängeln mit Verschleißteilen

Sofern durch den Handwerker bereits im Bauvertrag „klare“ Verhältnisse zur „kurzen“ Verjährungsfrist geschaffen werden, kann vielen Streitigkeiten zu nur schwer oder gar nicht aufklärbaren Streitigkeiten mit Kunden über die Lebensdauer und Laufzeit von Verschleißteilen vorgebeugt werden.

Grundsätzlich gilt für alle Folgen, die sich aus der natürlichen Abnutzung eines Anlagenteiles oder einer Anlage ergeben, dass auch im BGB keine Gewährleistungs-/Mängelhaftungspflicht des Unternehmers gegeben ist.

Diese Abnutzungserscheinungen können nach den nachfolgenden Kriterien bei besonderen Umweltbedingungen oder falscher Bedienung der Anlage durch den Kunden oder durch sonstige Eingriffe Dritter auch schon vor Ablauf von zwei bzw. fünf Jahren auftreten.

Eine zeitlich starre Grenze – wie beispielsweise von zwei Jahren nach § 13 Absatz 4 Ziffer 2 VOB/B 2016 – besteht hierfür im BGB jedoch nicht. Hierzu ist vielmehr nach den folgenden Kriterien immer eine Feststellung im Einzelfall zur „natürlichen Lebensdauer“ eines Produktes unter einer technischen Einzelfallbewertung erforderlich.

Im BGB-Werk und Bauvertrag existieren keine konkreten Zeiträume zur „Haltbarkeit“ bestimmter Produkte oder Verschleißteile. Das Produkt muss vielmehr die „natürliche“ Lebensdauer erreichen, die je nach Materialgüte und -art sehr unterschiedlich ausfallen kann.

Im Zweifelsfall ist auch hier­über erneut durch ein technisches Sachverständigengutachten zu entscheiden, das ggf. durch Sachverständigenwissen mit Erfahrungswerten über bestimmte SHK-Produkte vorweggenommen werden kann. Rechtliche Relevanz haben derartige Erfahrungswerte aber nicht, allenfalls Hinweischarakter über den Ausgang eines konkreten Sachverständigengutachtens.

Bei Verschleißteilen hilft oft auch die Beweislast

Hinzu kommt, dass der Kunde, wenn einMangel auftritt, grundsätzlich nach Vorliegen einer Abnahme die Darlegungs- und Beweislast dafür trägt, dass der Mangel bereits bei Abnahme vorlag. Hieraus ergibt sich, dass sich nicht weitergehend aufklärbare Sachverhaltszusammenhänge bei Mängelursachen zulasten des Kunden auswirken.

Allgemeiner Kostenvorbehalt bei Mängelrügen immer ratsam

Handwerker machen sich bei Erhalt einer Mängelrüge – neben der oft übersehenen Frage einer bereits eingetretenen Verjährung – leider auch keine weitergehenden Gedanken darüber, dass schon bei Erhalt oder im Nachgang zu einer Mängelrüge weitere Kostenpositionen auf beiden Seiten entstehen können und daher eine Absicherung des Handwerkers bereits „in den ersten Minuten“ erforderlich ist.

Die Rechtsprechung hat hier einschlägig geurteilt: Dem Handwerker wird die Möglichkeit eingeräumt, den Kunden allgemein bei Erhalt einer Mängelrüge auf den Umstand hinzuweisen, dass der Handwerker die Kosten für die Bearbeitung der Mängelrüge oder eine etwaige Mängelbeseitigung gerade dann nicht zu tragen hat, wenn sich bei einem Ortstermin beim Kunden herausstellen sollte, dass die Verantwortung und Verursachung des gerügten Mangels allein beim Kunden liegt.

Nach der ständigen Rechtsprechung muss bei einem derartigen vorangegangenen Kostenvorbehalt der Kunde bereits die Anfahrt und den Aufwand der Mängelsuche vor Ort beim Kunden mit den ortsüblichen betriebswirtschaftlichen Kostenansätzen bezahlen (§ 632 Abs. 2 BGB), weil er die betreffende Mängelrüge ausgesprochen und daher – bei einem nicht vorliegenden Mangel – die kostenwirksame Tätigkeit des Handwerkers dennoch schuldhaft verursacht hat.

Musterschreiben mit ­Kostenvorbehalt

Der ZVSHK hat für Innungsmitglieder ein Musterschreiben mit Kostenvorbehalt bei unberechtigten Mängelrügen entworfen, das über die Landesinnungsverbände erhältlich ist. Damit können Handwerker höflich, aber bestimmt und rechtssicher gegenüber ihren Kunden darauf hinweisen, dass Mängelrügen zwar begründet sein können und dies bei einem Vor-Ort-Termin beim Kunden gerne geklärt werden kann. Erweist sich jedoch dann vor Ort beim Kunden der Mangel als nachweisbar unbegründet, kann der Handwerker auch die Anfahrt, den Fehlersuchaufwand sowie die notwendigen Reparaturkosten abrechnen.

Falls möglich, sollte die erforderliche Reparatur beim Kunden – auch bei Verwendung dieses Schreibens – bestenfalls nur gegen schriftliche Zusage der Kostenübernahme aller anfallenden Reparaturkosten angeboten werden, am besten – sofern möglich – mit vorab konkret bezifferten Reparaturkosten.

Ist der Kunde hierzu nicht bereit, kann sich der Handwerker zumindest auf den Inhalt seines vorangegangenen Musterschreibens mit Kostenvorbehalt bei unberechtigten Mängelrügen berufen, das dem Handwerker dem Grunde nach gesetzliche Erstattungsansprüche zubilligt.

Lässt sich allerdings vom Handwerker vor Ort beim Kunden die Verantwortlichkeit und Verursachung des Mangels nicht klären, muss abgewogen werden, ob die Angelegenheit weiterhin streitig ausgetragen werden soll oder nicht.

Weigert sich nämlich der Handwerker, einen gerügten Mangel zu beseitigen, müssen später gegebenenfalls auch Kosten zur Erstellung eines Sachverständigengutachtens, der Einschaltung eines Rechtsanwaltes und etwaige Gerichtskosten sowie etwaige Mehrkosten zur Mängelbeseitigung durch einen Drittunternehmer ersetzt werden, wenn sich die Mängelbehauptung des Kunden doch in technischer und rechtlicher Hinsicht als begründet erweisen sollte.

Allgemein kann hierzu nur der Ratschlag erteilt werden, dass nur bei offensichtlich nachweisbar verjährten Mängelrügen und bei Sachverhalten, bei denen die Verantwortlichkeit und Verursachung durch den Kunden (zum Beispiel bei Sabotage oder offensichtlicher Fehlbedienung durch den Kunden, offensichtlichem Verschleiß, offensichtlichen Betreiberrisiken usw.) „auf der Hand liegt“, die Beseitigung von Mängeln verweigert werden sollte.

Auch wenn der Kunde bei Auftreten eines Mangels und bei vorliegender Abnahme offensichtlich seiner Darlegungs- und Beweislast nicht genügen kann, dass der Mangel bereits bei Abnahme vorlag, wirken sich nicht weitergehend aufklärbare Sachverhaltszusammenhänge bei Mängelursachen oft zulasten des Kunden aus.

Ansonsten ist eine gütliche Einigung in der Praxis oft sinnvoller, als sich eventuell einem jahrelangen Rechtsstreit mit ungewissem Ausgang auszusetzen. Wie der Handwerker sich bei einer derartigen gütlichen Einigung effektiv und sinnvoll absichert, erfahren Sie in den beiden nachfolgenden Textabschnitten.

Mängelbeseitigung bei „laufender“ Verjährung nur auf Kulanz

Oft wollen Handwerker vom Kunden erhobene Mängelrügen innerhalb der „laufenden“ Verjährungszeit nicht zeitintensiv streitig stellen. Oder sie wollen keinen allgemeinen Kostenvorbehalt bei Erhalt einer Mängelrüge erklären. Stattdessen ziehen sie es aus Imagegründen für das Unternehmen vor, etwaige Mängelrügen einerseits „geräuschlos“ und andererseits für den Kunden zufriedenstellend zu erledigen.

Um in diesem Zusammenhang als Unternehmer taktisch klug vorgehen zu können, sollte folgendes Hintergrundwissen im Baurecht berücksichtigt werden:

  • Allein der Zugang einer Mängelrüge beim Handwerker führt im BGB-Bauvertrag nicht zu einer Verjährungshemmung oder -unterbrechung. Hemmung der Verjährung bedeutet, dass der zeitliche Ablauf der Verjährung um die Zeitdauer zwischen Zugang der Mängelrüge und berechtigter Nacherfüllung verlängert wird.
  • Unterbrechung der Verjährung bedeutet, dass mit der Unterbrechung die vereinbarte oder gesetzlich geltende Verjährungsfrist nochmals für die nachgebesserte Leistung „bei null“ beginnt.
  • Erst die Einleitung eines selbstständigen Beweisverfahrens zum „unverjährten“ Zeitpunkt (BGH 28.10.2010 AZ: VII ZR 172/09) oder ein etwaiges Mangelanerkenntnis durch die „vorbehaltlose“ kostenfreie Nachbesserung hätte gegebenenfalls Auswirkung auf die Verjährung (23.08.2012 AZ: VII ZR 155/10).
  • Für eine etwaige „Verjährungsverlängerung“ im BGB-Bauvertrag kommt es daher entscheidend darauf an, ob die „kostenfreie“ Nacherfüllung bzw. Nachbesserung durch den Handwerker als Mangelanerkenntnis ausgelegt werden kann oder nicht.
  • Ein Mangelanerkenntnis sollte daher vermieden und hierdurch rechtlich bewirkt werden, dass bei einer Kulanzleistung durch den Handwerker nicht nochmals die zweijährige bzw. fünfjährige Verjährungsfrist ab Abnahme der Nacherfüllung/Nachbesserung anläuft.

Verhindert werden kann dies klar und deutlich dadurch, dass der Handwerker vor Ausübung der Nacherfüllung bzw. Nachbesserung eine Kulanzerklärung bzw. einen Freiwilligkeitsvorbehalt abgibt, deren Inhalt ein Mangelanerkenntnis ausschließt.

Mängelbeseitigung bei „eingetretener“ Verjährung nur auf Kulanz

Noch wichtiger ist es aus Sicht des Handwerkers, erhobene Mängelrügen bei bereits „eingetretener“ Verjährung rechtlich korrekt und taktisch klug zu behandeln.

Dies gilt insbesondere im Hinblick darauf, dass wegen der insoweit auch gegenüber dem Baumateriallieferanten bereits eingetretenen kaufrechtlichen Verjährung keinerlei Rückgriffsmöglichkeit im Hinblick auf eine kostenlose Ersatzlieferung angeblich oder tatsächlich defekten Baumaterials besteht.

Auch würde der unbedacht vorgehende Handwerker unbeabsichtigt bei einem Mangel­anerkenntnis schon verjährte Ansprüche für Nachbesserungshandlungen quasi aus der Verjährung zurückholen und die Verjährung bei null für die nachgebesserte Bauleistung wiederbeginnen lassen. Dies sollte durch Kulanz­erklärungen gegenüber dem Kunden unbedingt vermieden werden.

Nach Erhalt einer Mängelrüge muss der Handwerker planvoll und strategisch geschickt agieren. Zuerst sollte die Verjährung geprüft und bei offensichtlicher Verjährung jede Mängelbeseitigung verweigert werden.

Fazit: Planvoll und strategisch agieren

Nach Erhalt einer Mängelrüge muss der Handwerker planvoll und strategisch geschickt agieren. Zuerst sollte die Verjährung geprüft und bei offensichtlicher Verjährung jede Mängelbeseitigung bereits „vom grünen Tisch aus“ verweigert werden.

Hierbei sind nach der einschlägigen Rechtsprechung die zweijährige Verjährungsfrist ab Abnahme (bei kleineren Reparaturen, Wartungen, Austauschvorgängen oder Anlagenerweiterungen an bestehenden Anlagen) sowie die fünfjährige Verjährungsfrist ab Abnahme (bei Grundsanierung und Neubau von Gesamtanlagen) immer strikt zu unterscheiden.

Die Rechtsposition des Handwerkers bei bereits eingetretener Verjährung ist sehr gut. Sie kann sich jedoch durch jeden „Gefallen“, den der Handwerker dem Kunden in dieser Situation ggf. einräumen will, verschlechtern. Insoweit muss der Handwerker also bei bereits eingetretener Verjährung besonders behutsam agieren.

Sind die Mängelansprüche des Kunden nicht verjährt, sollte der Handwerker nach jeder Mängelrüge zunächst den allgemeinen Kostenvorbehalt gegenüber dem Kunden für die Fälle anbringen, in denen sich bei einem Ortstermin beim Kunden herausstellt, dass die gerügten Mängel nicht vom Handwerker, sondern vom Kunden selbst zu verantworten sind oder verursacht wurden.

Dieser Kostenvorbehalt begründet Ansprüche des Handwerkers für Anfahrt und Mängelsuchaufwand nach allgemeinen ortsüblichen betriebswirtschaftlichen Kostenansätzen (§ 632 Abs. 2 BGB), wenn sich vor Ort in technischer Hinsicht herausstellt, dass keine Mängel vorliegen oder die Verantwortlichkeit bzw. Verursachung allein beim Kunden liegt.

Lassen sich die Mängel auch durch Orts­termin beim Kunden nicht abschließend klären, kann die Chance für beide Parteien darin bestehen, eine gütliche Einigung anstelle eines jahrelangen Rechtsstreits mit oft ungewissem Ausgang zu suchen.

Wenn der Handwerker hierbei aktiv wird, muss er jedoch unbedingt darauf achten, dass er etwaige Nachbesserungen nur vornimmt, wenn er vorab einen Freiwilligkeits- und Kulanzvorbehalt dahingehend abgegeben hat, dass er nur im Hinblick auf eine außergerichtliche Streitbeilegung freiwillig und ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht agiert.

Hierdurch vermeidet der Handwerker jede – auch ungewollte und unbemerkte – Einwirkung auf die Hemmung oder den Neubeginn der Verjährung. Ansonsten folgt leider der „Fluch der guten Tat“, was aus Sicht des Handwerkers unbedingt vermieden werden sollte.

Nach Erhalt einer Mängelrüge muss der Handwerker planvoll und strategisch geschickt agieren. Zuerst sollte die Verjährung geprüft und bei offensichtlicher Verjährung jede Mängelbeseitigung verweigert werden.

Dieser Artikel von Matthias Bergmann ist in zwei Teilen erschienen in SBZ 4  bzw. 5/ 2020. Assessor Matthias Bergmann war langjähriger Referent des Fachverbandes SHK Baden-Württemberg in Stuttgart.

Lesen Sie auch: Verjährung von Forderungen: Fristen und Handlungsmöglichkeiten 

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