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Schlechte Beratung: Handwerker muss neue Wärmepumpe wieder ausbauen

Jürgen Wendnagel

Unser Fall beginnt mit einer Situation, wie sie täglich vielfach in Deutschland vorkommt: Ein Hausbesitzer interessierte sich für die Erneuerung seiner alten Ölheizung. Der ausgewählte Heizungsbauer empfahl ihm den Einbau einer Wärmepumpenanlage und gab an, dass durch den bloßen Austausch des Wärmeerzeugers die Heizkosten hinterher deutlich geringer ausfallen würden.

Wärmepumpe führte nicht zur Heizkostenersparnis

Nach dem Einbau des rund 23.000 Euro teuren Wärmepumpensystems kam dann der Schockmoment für den Hausbesitzer: Es stellte sich heraus, dass die wirtschaftliche Beheizung des Gebäudes im monovalenten Betrieb nur möglich ist, wenn zusätzlich umfangreiche und kostenaufwendige Wärmedämmmaßnahmen durchgeführt werden. Dies bestätigte ein Privatgutachten, das der Hausbesitzer beauftragt hatte. Er klagte auf Rücktritt vom Werkvertrag und forderte die geleisteten Zahlungen vom Handwerker zurück.

In erster Instanz wurde seine Klage abgewiesen. Doch das OLG Oldenburg hob die landgerichtliche Entscheidung auf, wies die Widerklage des Unternehmers zurück und verurteilte diesen in die Rückzahlung des geleisteten Werklohns an den Kläger (OLG Oldenburg, Urteil vom 09.10.2013 - 3 U 5/13 - NZB zurückgewiesen, BGH, 13.07.2016 - VII ZR 305/13).

Beratungspflicht gilt auch für wirtschaftliche Ziele

In seiner Urteilsbegründung wies das OLG darauf hin, dass der Fachhandwerker wegen seines Wissensvorsprungs gegenüber dem nicht fachkundigen Auftraggeber eine Beratungspflicht trifft. Diese ist insbesondere dann gegeben, wenn der (potenzielle) Auftraggeber mit seiner Investitionsentscheidung auch wirtschaftliche Ziele verfolgt. In diesem Fall also die kostengünstigere Beheizung seines Hauses.

Das pflichtwidrige Handeln wurde für den beklagten Heizungsbauer richtig teuer: Er musste nicht nur die gesamten Werklohnkosten zurückerstatten sowie sämtliche Gerichts- und Gutachtenkosten tragen. Auch die für den Auftraggeber uninteressante Wärmepumpenanlage musste er auf seine Kosten zurückbauen.

Zwei Tipps für die Handwerker-Praxis

Handwerker sollten ihre umfassende Beratungs- und Hinweispflicht gegenüber "Laien" unbedingt ernst nehmen. Dies gilt im dargestellten Fall selbst auch dann, falls der Kunde von sich aus andeuten würde, dass er über eine energetische Sanierung seines Hauses nachdenkt. Hierbei ist es auch nicht maßgeblich, ob der Fachhandwerker mit einer Energieberatung beauftragt wird.

Eventuelle Bedenken, wie eine fragwürdige Wirtschaftlichkeit, sollte der Handwerker schon möglichst frühzeitig gegenüber dem (potenziellen) Kunden äußern. Empfehlenswert ist eine schriftliche Dokumentation, z. B. im Rahmen des Kostenvoranschlags oder des Angebots.

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