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Neues Bauvertragsrecht: Gravierende Änderungen für Handwerker und Planer

Jürgen Wendnagel

Nach langwierigen und zum Teil kontroversen Beratungen haben Bundestag und Bundesrat das „Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts und zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung“ beschlossen. Somit wird das neue Gesetzt zum 1.1.2018 in Kraft treten - ein Jahr später als ursprünglich geplant. Es gilt dann für alle ab diesem Tag geschlossenen Verträge.

Warum war ein neues Bauvertragsrecht nötig?

Mit den Änderungen innerhalb des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) wollte der Gesetzgeber vor allem zwei Dinge erreichen: die Verbraucherrechte stärken und geben dem Baurecht eine neue, zeitgemäße Struktur geben. Damit soll der Entwicklung Rechnung getragen werden, dass das Baurecht - parallel zur stetigen Weiterentwicklung der Bautechnik - zu einer komplexen Spezialmaterie mit umfangreicher Rechtsprechung geworden ist.

Das aktuell geltende BGB-Werkvertragsrecht ist mit Blick auf die unterschiedlichen möglichen Vertragsgegenstände sehr allgemein gehalten. Bislang ist es in erster Linie auf den kurzfristigen Austausch von Leistung und Gegenleistung ausgelegt, nicht jedoch auf die Durchführung eines komplexen, auf längere Zeit angelegten Bauvorhabens. Wesentliche Fragen des Bauvertragsrechts seien bislang der Vereinbarung der Parteien und der Rechtsprechung überlassen worden. Dies würde eine interessengerechte und ökonomisch sinnvolle Gestaltung und Abwicklung von Bauverträgen erschweren. Zudem enthält das Werkvertragsrecht keine umfassenderen, besonderen Verbraucherschutzvorschriften.

Die wichtigsten Aspekte der Baurechtsreform

Folgende vier neue Vertragsarten werden im Rahmen der Baurechtsreform in das Werkvertragsrecht des BGB integriert und sollten so für spezifische Regelungen und mehr Klarheit sorgen:

  • Bauvertrag
  • Verbraucherbauvertrag (Bauverträge mit Privatleuten)
  • Architekten- und Ingenieurvertrag
  • Bauträgervertrag

Am wichtigsten wird es für Handwerksunternehmen sein, sich auf die Neuerungen im Rahmen des Verbraucherbauvertrags so vorzubereiten, dass sie rechtlich auf der sicheren Seite sind. Dazu gehören Aspekte wie:

  • Mindestanforderungen an die Baubeschreibung
  • verbindliche Angaben zum Fertigstellungstermin
  • Bauverlauf transparent dokumentieren
  • Herausgabe von wichtigen Unterlagen
  • 14-tägiges Widerrufs- und Kündigungsrecht ab Vertragsschluss
  • Berücksichtigung von Änderungen während der Bauphase (Anordnungsrecht des Bauherrn)
  • Kündigungsrecht des Bauvertrags aus wichtigem Grund

Außerdem gibt es weitere Änderungen und Regelungen, welche z. B. die Abnahme, Abschlagszahlungen und die Vergütung von Leistungsänderungen betreffen. Einige Neuerungen sind bereits so oder so ähnlich Bestandteil der VOB/B.

Neue Mängelhaftung: mehr Kostensicherheit für Betriebe

Angepasst wird zum 1.1.2018 auch die sogenannte „kaufrechtliche Mängelhaftung“, die das Kostenrisiko vor allem für kleinere Handwerksbetriebe drastisch verringern soll. Bislang gilt bei Kaufverträgen zwischen zwei Unternehmen: Erweist sich z. B. das Material eines Baustoffs, eines Produkts oder eines Rohres nach der Montage beim Kunden als fehlerhaft, dann war der Verkäufer bislang nur verpflichtet, dem betroffenen Handwerksbetrieb das Ersatzmaterial zu stellen. Auf den übrigen Kosten, vor allem für den Ausbau des schadhaften Materials und den Einbau des Ersatzmaterials, blieb der Handwerker sitzen.

Aufgrund der geänderten Mängelhaftung hat er nun gegenüber dem Verkäufer einen entsprechenden Ausgleichsanspruch. Neu ist zudem, dass allein der Handwerksunternehmer darüber entscheidet, ob er selbst oder der Lieferant (der fehlerhaften Ware) den Ausbau und den Einbau der mangelfreien Ware vornimmt.

Kleiner Wehrmutstropfen: Es ist möglich, dass ein Verkäufer diese weitgehende Mängelhaftung in seinen AGBs ausschließt. Fachleute gehen jedoch davon aus, dass die Gerichte solche Klauseln, die insbesondere (kleine) Handwerksbetriebe benachteiligen, grundsätzlich als unwirksam einstufen werden.

haustec.de wird weitere zentrale Themen zum neuen Bauvertragsrecht in separaten Beiträgen aufgreifen.

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