Direkt zum Inhalt
Anzeige
Anzeige
Anzeige
haustec.de
Das Fachportal für die Gebäudetechnik
Ad placeholder
Anzeige
haustec.de
Das Fachportal für die Gebäudetechnik
Ad placeholder
Print this page

Die 5 häufigsten Fehler bei Bauprojekten

Andreas Scheibe

Probleme kommen dann, wenn grundlegende Vorgehensweisen nicht beachtet und wenn grundlegende Rechte und Pflichten von Projektbeteiligten nicht eingehalten werden Die folgenden 5 No-Gos sollten Handwerker bei Bauprojekten unbedingt beachten, um das Projekt am Ende erfolgreich und vor allem ertragreich abschließen zu können.

1: Kein Baubeginn ohne Planung

Fast jeder Handwerker kennt die Situation: Er wird gedrängt mit der Baustelle zu beginnen, obwohl gar nicht klar ist, was im Detail auszuführen ist. Das heißt: Es gibt keine Ausführungsunterlagen (AFU) oder zumindest keine vollständigen AFU. Dazu kommen Differenzen zum Leistungsverzeichnis, kurz LV. Außerdem ist der Bauzeitenplan (BZP) schon lange überholt und der geplante Baubeginn aus dem Vertrag ist schon nicht mehr haltbar oder sogar bereits in der Vergangenheit. Dann einfach auf die Baustelle zu fahren und loszulegen ist zwar gut gemeint, im Grunde aber leichtsinnig, da Bauablaufstörungen vorprogrammiert sind.

AFU, LV und BZP sind vertragliche geschuldete Vorleistungen und elementar wichtig, denn ohne diese ist ein Werkerfolg in der Regel nicht zu erreichen. Der Werkerfolg, sprich das zu liefernde Endergebnis, kann gar nicht geleistet werden, wenn die AFU unvollständig ist, die Lücken im LV nicht geklärt sind und der Handwerker nicht richtig disponieren kann, weil der Bauzeitenplan nicht existiert und man nicht weißt wann welche Leistung erforderlich ist.

Es gilt: Niemals bauen ohne eine mangelfreie und abgestimmte Planung.

2. Kein Baubeginn ohne technische Prüfung

In der Zuschlagsphase, wenn man den Auftrag erhält, dann ist man in einem Vertragsverhältnis. Und die Vertragspflicht Nummer Eins des Handwerkers ist die technische Prüfpflicht. Und das ist auch gut so, denn wenn man die AFU technisch prüft und gefundene Mängel zurückspielt, sodass sie vor Baubeginn mangelfrei vorliegt, erst dann kann man eine saubere Montageplanung machen. Aus dieser heraus kann erst eine ordentliche Disposition erfolgen.

Aber weil viele Handwerker das alles nicht machen, gehen sie Risiken und Wagnisse ein, die dann zum Zeitpunkt der Abnahme mangelhafte Leistungen darstellen können. Und dann geht wieder die Diskussion und der Stress los, wer denn jetzt was zu leisten hatte und jetzt zu verschulden hat. Und das kostet wiederum Nerven und am Ende auch oft Geld.

Dabei kann eine mangelfreie Planung und technische Prüfung vor Baubeginn für Klarheit sorgen, wenn man darauf besteht und eben seine technische Prüfpflicht auch durchführt.

3. Keine Leistung ohne Vertrag, keine Änderungsleistung ohne Änderungsvertrag

Soweit klar, oder? Es gibt einen Vertrag, darin ist geregelt wer was zu leisten hat und was das kostet. Aber warum werden solche grundlegenden Prinzipien im Bauwesen nicht beachtet? Was bedeutet denn Vertrag in der Baubranche? Nun, wir haben eine Ausführungsplanung und ein LV, die darin beschriebenen Anforderungen hat der Handwerker bepreist.

Wie es aber in der Ausführung so ist: Es kommt zu Änderungen und Zusatzleistungen, die ursprünglich nicht vereinbart waren. Und auch somit nicht einkalkuliert und bepreist wurden. Was also sollte dann passieren? Natürlich auch eine Vertragsänderung. Heißt ggf. neue AFU, ein neues LV, und auch ein neues Angebot. Jetzt kommt aber der Knackpunkt. Viele Handwerker sagen: „Klar mach ich, hier haste mal ein Angebot, aber beauftragen musst du nicht, ich mach das alles schon mal. Lass uns in drei Monaten darüber reden, wie wir das dann abrechnen.“

Wird das so gemacht, gibt’s aber häufig dasselbe Ergebnis: Streit um Vergütung, Einbehalte und Stress. „Hast Du gar nicht angezeigt, wollte ich gar nicht haben für diesen Preis, hast Du gar nicht ausgeführt!“ Und am Ende ist der Handwerker der Dumme, weil er Leistung ohne Vertrag erbracht hat und jetzt keine vertragliche Gegenleistung, nämlich sein Geld, einfordern kann.

Grundsätzlich gilt daher immer: Keine Leistung ohne Vertrag, und keine Änderungsleistung ohne Änderungsvertrag.

4. Keine Anordnung ohne Vollmacht

Oft sind Entscheidungen zeitnah notwendig, um weitermachen zu können. In diesem Fall steht z.B. der Architekt oder Fachplaner auf der Baustelle und sagt: „Lieber Handwerker, mach das mal so!“. Daraufhin baut der Handwerker, stellt eine Rechnung, aber bekommt kein Geld. Warum? Ganz einfach: Keine Leistung ohne Vertrag und keine Anordnung ohne Vollmacht.

Im Bauablauf ist es oft notwendig auch spontan und flexibel nach Lösungen zu suchen. Ziel ist immer der gemeinsame Werkerfolg. Dennoch gilt: keine Leistung ohne Vertrag. Eine Anordnung gilt als mündlicher Vertrag. Wichtig ist, dass das vereinbarte sauber dokumentiert werden muss. Und vor allem dass der Gegenüber, der Architekt oder Fachplaner, eine Vollmacht hat, einen Vertrag im Auftrag des Auftraggebers abschließen zu dürfen!

Daher der Grundsatz: Wird eine Änderungsleistung oder Zusatzleistung gefordert und vereinbart, muss eine Vollmacht vom Auftraggeber vorliegen! Nur dann hat man einen gültigen Vertrag, und kann dann auch entsprechend seine Leistungen abrechnen.

Also auch hier: Klarheit schaffen, Vollmacht anfordern und abchecken mit wem man sprechen muss, denn es gibt keine Anordnung ohne Vollmacht.

5. Keine Besprechung ohne Agenda

Dieser Satz ist wichtig und leicht zu merken. Unglaublich, wie viele Besprechungsstunden täglich über den Tisch gehen ohne Ergebnis. Und das, weil vorher nicht klar ist, wer zur Sitzung kommt, wie die Agenda aussieht, welche Themen draufstehen und was das zu erwartende Ergebnis daraus ist. Wenn es keine Punkte auf der Agenda gibt, die den Handwerker betreffen, dann muss er auch nicht teilnehmen.

Beispielsweise geht es um Nachtragsverhandlungen. Der AG sitzt mit 6 Mann da, der Handwerker mit zwei. Erst wird über Nachtragsforderungen diskutiert, dann ufert das ganze Ding aus in: „Du hättest schneller arbeiten können, Du hast ja nicht richtig angemeldet, die Dokumentation ist nicht ausreichend.“ Man rechtfertigt sich und entfernt sich Schritt für Schritt weg von der Agenda, weg von der Sache hin zu emotionalen Ausreißern wie: „Ihr seid die Ersten, die das machen, das hören wir jetzt zum ersten Mal, das haben wir schon immer so gemacht!“

Wenn man jetzt keine Agenda hat, die einem hilft, wieder zurück zur Sache zu finden und zu sagen: „Hey, lass mal bitte Punkt 2 besprechen! Lasst uns eine Lösung finden“, dann verschwendet man Stunden um Stunden ohne Ergebnis. Und am Ende fahren alle heim, haben den Hals voll, sind genervt von wegen „Wie unnötig diese Besprechung schon wieder war!“

Das muss nicht sein. Im Vorfeld einer Besprechung sollte man immer die Teilnehmerliste sowie die Agenda anfordern, um sich später in der Besprechung nicht zu verzetteln, sondern sich an den Punkten entlang hangeln zu können. Denn es geht einzig um die Lösung.

Natürlich gibt es noch viele weitere Knackpunkte innerhalb eines Projektes die zu Bauablaufstörungen führen können. Werden die vorangegangenen 5 Punkte aber immer stringent beherzigt, dann sollten die größten Stolpersteine und Unproduktivitäten vorerst beseitigt werden können.

Der Autor des Beitrags, Andreas Scheibe, ist Geschäftsführer von Continu-ING. Er hilft bei der Umsetzung von Rechten und Pflichten im Zusammenspiel mit VOB- und BGB-Projekten sowie dem Auffinden von offensichtlichen aber auch versteckten Lücken im LV.

Das könnte Sie auch interessieren

Anzeige
haustec.de
Das Fachportal für die Gebäudetechnik
Ad placeholder