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Wärmepumpe kühlt nicht – Haftet der Heizungsbauer oder der Elektriker?

Jürgen Wendnagel

Ein Bauherr entschied sich bei der Beheizung seines Neubaus für ein Wärmepumpenheizsystem mit Kühlfunktion. Der Heizungsfachhandwerker wurde mit der Lieferung und dem Einbau der Wärmepumpe und der Fußbodenheizung beauftragt. Das Verlegen der Elektrokabel zu den Thermostaten in den einzelnen Räumen hatte der Heizungsbauer zwar als Alternativposition angeboten, doch der Bauherr beauftragte mit dieser Arbeit den Elektroinstallateur.

Wärmepumpen-Kühlfunktion nicht möglich

Nach Abschluss der Bauarbeiten wurde festgestellt, dass sich die Kühlfunktion der Wärmepumpe nicht über die Raumthermostate ansteuern ließ. Ursache: Der Elektroinstallateur hatte nur ein dreiadriges Stromkabel verlegt. Um die Kühlfunktion nutzen zu können, wäre mindestens ein vieradriges notwendig gewesen. Aufgrund dieses Mangels verweigerte der Bauherr dem Heizungsbauer die Schlusszahlung. Dieser reichte daraufhin umgehend Klage ein.

Urteil zugunsten des Heizungshandwerkers

Das Oberlandesgericht Hamm stellte in seinem Urteil fest, dass die Heizungsbaufirma ein vertragsgemäß funktionsgerechtes Werk abgeliefert hatte. Denn der Bauherr hatte die Installation der Stromkabel und der Thermostate auf einen anderen Fachunternehmer übertragen. Dadurch reduzierte sich die Leistungspflicht des Heizungsunternehmens um diesen Teil. Er muss also nur für die Funktionsfähigkeit der Gesamtanlage im Rahmen seines Leistungsanteils einstehen. Und sowohl die Wärmepumpe selbst als auch die Fußbodenheizung funktionierten problemlos.

Anders wäre es übrigens gewesen, wenn der Elektriker als Subunternehmer bzw. im Auftrag des Heizungsfachhandwerkers die Kabel verlegt hätte. In diesem Fall haftete jedoch jedes Handwerksunternehmen nur im Rahmen seines jeweils vereinbarten Leistungsanteils. Somit hatte der Heizungsbauer Anspruch auf Zahlung des restlichen Werklohns. (Oberlandesgericht Hamm, Urteil v. 19.04.2016, Az.: 24 U 48/15).

Keine Verletzung der Hinweispflicht

Wie sah es im vorliegenden Fall eigentlich mit der Beratungs- und Hinweispflicht aus? Die Richter kamen nach einer Sachverständigenanhörung zu der Erkenntnis, dass die fachgerechte Verdrahtung der Thermostate bei einer Wärmepumpenheizung mit Kühlfunktion zum Grundwissen der Elektroinstallateure gehört. Zudem hatte das beauftragte Unternehmen die Thermostate auch selbst geliefert. Somit konnte sich der Heizungsbauer auf die Fachkenntnisse des anderen Gewerks verlassen. Ihn traf also keine besondere Hinweispflicht bezüglich der Kühlfunktion und des mindestens vieradrigen Stromkabels.

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