Ausbesserung vs Erneuerungsmaßnahmen: Wann müssen die GEG-Vorgaben eingehalten werden?

Die Nichtbeachtung der Vorgaben des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) im Rahmen einer Fassadensanierung stellt einen Mangel dar. Eine Erneuerung des Außenputzes im Sinne der Anlage 7 Nr. 1b GEG 2020 setzt begrifflich voraus, dass der bestehende Altputz abgeschlagen wird (vgl. OLG Naumburg, Urteil v. 10.10.2024, Az.: 2 U 69/23). Das war aber hier nicht der Fall.
Der Auftraggeber (AG) beauftragte den Auftragnehmer (AN) mit Putzarbeiten an der Fassade eines Gebäudes. Hierbei handelte es sich nicht um eine komplette Erneuerung der Fassade. Vielmehr wurden lediglich Putzreparaturen (ohne Wärmedämmung) durchgeführt. Nach der Ausführung der Arbeiten hatte der AG Mängel aufgrund von Frost und der Nichteinhaltung des GEG gerügt sowie eine Gewährleistungsbürgschaft verlangt. Der AN forderte im Gegenzug ausstehenden Werklohn, den der AG aufgrund der behaupteten Mängel einbehalten hatte.
Es kommt zu einem Gerichtsverfahren. Das gerichtlich bestellte Sachverständigengutachten bestätigte die Mangelfreiheit der Arbeiten.
Das Gericht entschied zu Gunsten des Auftragnehmers. Nach Sachverständiger Bewertung kam das Gericht zum Ergebnis, dass ein handwerklicher Fehler, und somit ein Mangel, nicht vorlag. Darüber hinaus entschied das Gericht, dass die Einhaltung des GEG zur Soll-Eigenschaft im Rahmen eines Werkvertrages gehöre, hier wurde jedoch nicht gegen die Regelungen verstoßen.
Anforderungen des GEG sind in diesem Fall nicht einschlägig
Aus dem Vortrag des Arebitgebers zur Nichtbeachtung der Vorgaben des § 48 GEG i.V.m. der Anlage 7 Nr. 1b) hätten sich keine Hinweise auf einen Mangel an der Werkleistung des AN ergeben. Der AN sei nicht verpflichtet gewesen, eine Wärmedämmung im Rahmen der Arbeiten an der Fassade auszuführen, da die Anforderungen von § 48 GEG i.V.m. der Anlage 7 Nr. 1b nicht einschlägig waren. Denn die Anforderungen des § 48 GEG i. V. m. Anlage 7 gelten nur bei einer Erneuerung des Putzes mit Abschlagen des Altputzes, nicht aber bei bloßen Putzausbesserungen oder - reparaturen. Dies ergebe die Auslegung der Anlage 7 Nr. 1 b) zu § 48 GEG.
Das Gericht unterstrich, dass es die Regelung so verstehe, „dass der gesamte Außenputz einer bestehenden Wand erneuert werden muss, was wiederum voraussetzt, dass der gesamte Altputz entfernt bzw. abgeschlagen wird.“ Nur dann handele es sich um die begrifflich vorausgesetzte „Erneuerung“ des Außenputzes. „Nicht einschlägig ist diese Vorschrift hingegen, soweit lediglich eine Reparatur von Fehlstellen stattfindet, die jedoch nicht die gesamte Außenwand betrifft. Eine solche Auslegung ist auch wegen der anderen Alternativen in der Anlage 7 geboten, in denen jeweils eine Neuherstellung oder erstmalige Herstellung von Bauteilen vorausgesetzt wird. So gilt z. B. die Anlage 7 Nr. 1a bei dem Ersatz von Außenwänden oder deren erstmaligem Einbau oder hinsichtlich des 1. Spiegelstrichs bei der Nr. 1b für das Anbringen von Bekleidungen, Verschalungen, Mauervorsatz in oder Dämmschichten auf der Außenseite einer bestehenden Wand, was sich technisch sinnvoll nur auf die gesamte Wand beziehen kann.“
Insoweit wurden auch die Anforderungen des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) nicht verletzt, da nur Reparaturen und keine vollständige Erneuerung des Putzes durchgeführt wurden. Der AN habe insoweit einen Anspruch auf den geforderten Werklohn.
Ausbesserungen vs Erneuerungsmaßnahmen
Die gesetzlichen Regelungen zum Wärmeschutz aus GEG gelten dann nicht, wenn lediglich Putz oder Fassadenarbeiten bei einem Objekt ausgeführt werden sollen. Einschlägig ist das GEG immer bei Erneuerungsmaßnahmen. Als Erneuerungsmaßnahmen gelten nicht, reine Ausbesserungen und auch nicht das neue Auftragen von Putz und Farbe auf den vorhandenen Außenputz. Für kleinere Arbeiten an der Fassade greift die Bagatellgrenze in den gesetzlichen Regelungen. Sind weniger als zehn Prozent der Fläche eines Bauteils von Sanierungsarbeiten betroffen, greifen die Vorgaben des GEG nicht. So können zum Beispiel Risse im Putz ausgebessert werden.
Im GEG sind Anforderungen an die Sanierung und Modernisierung von Gebäuden festgehalten. Eigentümer, Bauherren, Planer, Klempner und SHK-Unternehmen kommen nicht umhin, sich detailliert mit den Anforderungen des GEG zu befassen. Die Nichteinhaltung der Vorgaben des GEG ist gemäß § 108 GEG bußgeldbewehrt und stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Je nach Bußgeldtatbestand können Geldbußen bis zu 5.000 EUR, 10.000 EUR oder 50.000 EUR verhängt werden.