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BEG: Diese Änderungen gelten für Lüftungstechnik

Ralf Maiwald
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Übergeordnetes Ziel der reformierten Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) ist es geblieben, bis 2045 Klimaneutralität im Gebäudebestand zu erreichen. Neben dem Ordnungsrecht stellt das Programm ein zentrales politisches Instrument dar, das mit einem Budget von 13 Milliarden Euro für 2023 entsprechende Anreize im Markt setzen soll. Mit der zweiten Reformstufe wird der Zugang zur BEG weiter erleichtert, Förderboni erhöhen die Anreize für Sanierungen und die Fördereffizienz des Programms wird erneut gesteigert, um möglichst viele Antragstellerinnen und Antragssteller unterstützen zu können.

Änderungen BEG-Richtlinie Nichtwohngebäude

Gefördert werden die energetische Sanierung und der Ersterwerb von sanierten Bestandsgebäuden, die nach Abschluss der Sanierungsmaßnahme erstmals den energetischen Standard eines Effizienzgebäudes

  • Denkmal, Denkmal EE oder Denkmal NH,
  • 70, 70 EE oder 70 NH,
  • 55, 55 EE oder 55 NH,
  • 40, 40 EE oder 40 NH

erreichen (EE = Erneuerbare Energien; NH = Nachhaltigkeit).

Der Bereich Lüftungstechnik ist Bestandteil der Richtlinien-Anlage „Technische Mindestanforderungen“. Gemeint sind damit die technischen Anforderungen zu den einzelnen Fördertatbeständen, beispielsweise zu den Anforderungen an eine Effizienzgebäude-Stufe.

Unverändert geblieben ist der grundsätzliche Abschnitt: „Bei der Realisierung von Effizienzgebäuden ist stets zu prüfen, ob die Luftvolumenströme den Anforderungen des Gebäudes entsprechen oder Maßnahmen zur Vermeidung von Tauwasserausfall und Schimmelpilzbildung erforderlich sind. Hierzu ist ein Lüftungskonzept zu erstellen, in dem der erforderliche Außenluftvolumenstrom und die Lösung zur Umsetzung spezifiziert werden. Hieraus resultierende Maßnahmen sind umzusetzen. Auf eine wärmebrückenminimierte und möglichst luftdichte Ausführung nach den anerkannten Regeln der Technik ist zu achten. Die Volumenströme raumlufttechnischer Anlagen sind abzugleichen und die Dichtheit des Luftleitungssystems ist nachzuweisen.“

Änderungen gibt es im Abschnitt 3 Erneuerbare Energien-Klasse (EE-Klasse). Neu ist neben dem erhöhten Anteil von 65 Prozent auch die Möglichkeit der Wärmerückgewinnung aus Lüftungsanlagen zur Deckung des errechneten Wärme- und Kälteenergiebedarfs. In der Richtlinie heißt es: „Bei den Zusatzanforderungen an den Einsatz von Wärme aus erneuerbaren Energien muss der nach den Vorgaben des § 34 GEG berechnete Wärme- und Kälteenergiebedarf des Effizienzgebäudes bei einer EE-Klasse zu einem Mindestanteil von 65 % (bislang 55 %) durch die Nutzung erneuerbarer Energien und/oder, unvermeidbarer Abwärme und/oder aus Wärmerückgewinnung von Lüftungsanlagen gedeckt werden.“

Änderungen BEG-Richtlinie Wohngebäude

Gefördert werden die energetische Sanierung und der Ersterwerb nach Sanierung von Bestandsgebäuden, die nach Abschluss der Sanierungsmaßnahme erstmals das energetische Niveau eines Effizienzhauses

  • Denkmal oder Denkmal EE oder Denkmal NH (ab Verfügbarkeit),
  • 85 oder 85 EE oder 85 NH (ab Verfügbarkeit),
  • 70 oder 70 EE oder 70 NH (ab Verfügbarkeit),
  • 55 oder 55 EE oder 55 NH (ab Verfügbarkeit),
  • 40 oder 40 EE oder 40 NH (ab Verfügbarkeit)

erreichen (EE = Erneuerbare Energien; NH = Nachhaltigkeit).

Der Bereich Lüftungstechnik ist auch hier Bestandteil der Richtlinien-Anlage „Technische Mindestanforderungen“. Gemeint sind damit die technischen Anforderungen zu den einzelnen Fördertatbeständen, beispielsweise zu den Anforderungen an eine Effizienzgebäude-Stufe.

Änderungen gibt es auch hier im Abschnitt 3 Erneuerbare Energien-Klasse (EE-Klasse). Neu ist neben dem erhöhten Anteil von 65 Prozent auch für Wohngebäude die Möglichkeit der Wärmerückgewinnung aus Lüftungsanlagen zur Deckung des errechneten Wärme- und Kälteenergiebedarfs. In der Richtlinie heißt es: „Bei den Zusatzanforderungen an den Einsatz von Wärme aus erneuerbaren Energien muss der nach den Vorgaben des § 34 GEG berechnete Wärme- und Kälteenergiebedarf des Effizienzgebäudes bei einer EE-Klasse zu einem Mindestanteil von 65 % (bislang 55 %) durch die Nutzung erneuerbarer Energien und/oder unvermeidbarer Abwärme und/oder aus Wärmerückgewinnung von Lüftungsanlagen gedeckt werden. Alternativ kann das geförderte Gebäude an ein Wärmenetz angeschlossen werden.“

Neu hinzugekommen ist bei den Zusatzanforderungen folgender wichtiger Absatz: „Der Einsatz einer Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung ist in der EE-Klasse verpflichtend. Dabei können zentrale, dezentrale und Mischformen aus zentralen und dezentralen Lüftungsanlagen zur Anwendung kommen. Die Lüftungsanlage muss in der Lage sein, die in DIN 1946-6 genannten planmäßigen Außenluftvolumenströme (Nennlüftung) für sämtliche Nutzungseinheiten beziehungsweise für das Gebäude sicherzustellen. Die Lüftungsanlage muss einreguliert werden. Beim EH-Denkmal ist der Einsatz einer Lüftungsanlage für das Erreichen der EE-Klasse dann nicht erforderlich, wenn der Einbau einer Lüftungsanlage aus technischen Gründen oder durch Auflagen des Denkmalschutzes nicht möglich ist.“

Änderungen BEG-Richtlinie Einzelmaßnahmen

Ziel der Richtlinie ist es, Investitionen in Einzelmaßnahmen anzureizen, mit denen die Energieeffizienz und der Anteil erneuerbarer Energien am Endenergieverbrauch für Wärme und Kälte in Gebäuden in Deutschland gesteigert und die CO₂-Emissionen des Gebäudesektors in Deutschland gesenkt werden. Das Erreichen einer (neuen) Effizienzhaus-Stufe durch die mit dieser Richtlinie geförderten Einzelmaßnahmen ist nicht erforderlich.

Gefördert wird der Einbau von Anlagentechnik in Bestandsgebäuden zur Erhöhung der Energieeffizienz des Gebäudes, dazu zählen der Einbau, Austausch oder die Optimierung raumlufttechnischer Anlagen inklusive Wärme-/Kälterückgewinnung.

Die Höhe des Zuschusses bemisst sich nach einem Prozentsatz der für die jeweilige Einzelmaßnahme einschließlich der erforderlichen Umfeldmaßnahmen insgesamt entstandenen förderfähigen Kosten. Raumlufttechnische Anlagen etc. fallen in dieser Richtlinie unter den Sammelbegriff „Anlagentechnik“.

Hierfür beträgt der Zuschuss-Satz nur noch 15 statt bislang 20 Prozent. Der Zuschuss-Satz erhöht sich um 5 Prozent, wenn ein individueller Sanierungsfahrplan zur Anwendung kommt. Auch zu dieser Richtlinie sind in der Anlage Technische Mindestanforderungen hinterlegt.

In Wohngebäuden werden von der BEG im Bereich Lüftung folgende Maßnahmen gefördert:

  • Bedarfsgeregelte zentrale Abluftsysteme, die Feuchte-, Kohlendioxid- oder Mischgasgeführt sind und eine spezifische elektrische Leistungsaufnahme der Ventilatoren von Pel,Vent ≤ 0,20 W/(m³/h) aufweisen.
  • Zentrale, dezentrale oder raumweise Anlagen mit Wärmeübertrager, mit denen ein Wärmebereitstellungsgrad von ηWBG ≥ 80 % bei einer spezifischen elektrischen Leistungsaufnahme von Pel,Vent ≤ 0,45 W/(m³/h) oder ein Wärmebereitstellungsgrad von ηWBG ≥ 75 % bei einer spezifischen elektrischen Leistungsaufnahme von Pel,Vent ≤ 0,35 W/(m³/h) erreicht wird.
  • Kompaktgeräte mit Luft-/Luft-Wärmeübertrager und mit Abluftwärmepumpe, mit denen – ein Wärmebereitstellungsgrad von ηWBG ≥ 75 % bei einer jahreszeitbedingten Raumheizungs-Energieeffizienz von ηs (ETAs) ≥ 140 % (bei 35 °C) und eine spezifische elektrische Leistungsaufnahme der Ventilatoren von Pel,Vent ≤ 0,45 W/(m³/h) erreicht wird.
  • Kompaktgeräte ohne Luft-/Luft-Wärmeübertrager und mit Abluftwärmepumpe, mit denen – eine jahreszeitbedingte Raumheizungseffizienz von ηs (ETAs) ≥ 140 % (bei 35 °C) bei einer spezifischen elektrischen Leistungsaufnahme der Ventilatoren von Pel,Vent ≤ 0,35 W/(m³/h) erreicht wird.

In Nichtwohngebäuden gibt es bei der Erstinastallation für folgende Maßnahmen eine Förderung:

  • Bedarfsgeregelte Zu- und Abluftsysteme mit Wärmerückgewinnung, die Feuchte-, Kohlendioxid- oder Mischgasgeführt sind: Die Anlage muss so ausgelegt sein, dass bei Auslegungsvolumenstrom die auf das Fördervolumen bezogene elektrische Ventilatorleistung je Ventilator den Grenzwert der Kategorie SFP 3 nach DIN 16798-3:2017-11 nicht überschreitet (Validierungslastbedingung). Das Luftleitungsnetz muss der Dichtheitsklasse B nach DIN Euronorm 15727:2010-10 (Luftleitungen mit rundem und eckigem Querschnitt), DIN Euronorm 12237:2003-07 (Luftleitungsformteile mit rundem Querschnitt) und DIN Euronorm 1507:2006-07 (Luftleitungsformteile mit eckigem Querschnitt) entsprechen.

Beim Austausch von Komponenten in bestehenden Lüftungsanlagen in Nichtwohngebäuden werden folgende Maßnahmen gefördert:

  • Einbau drehzahlgeregelter Ventilatoren mit einem Effizienzgrad gemäß Anhang IV Tabelle 1 der Verordnung der Europäischen Union Nummer 327/2011.
  • Einbau von RLT-Geräten, die mindestens den Anforderungen nach Anhang III Nummer 2 der Verordnung der Europäischen Union Nummer 1253/2014 vom 7. Juli 2014 entsprechen.
  • Einbau energieeffizienter, drehzahlgeregelter Motoren.
  • Elektromotoren mit einer Nennausgangsleistung unterhalb von 0,75 kW müssen eine Nenn-Mindesteffizienz größer gleich 82,4 % nach dem Verfahren in Verordnung (EG) Nr. 640/2009 vom 22. Juli 2009 aufweisen.
  • Im Leistungsbereich größer 0,75 kW mindestens Effizienzklasse IE 4 nach Verordnung (EG) Nr. 640/2009 in Verbindung mit IEC 60034-30.
  • Nachrüstung von Frequenzumformern zur stufenlosen Regelung von Bestandsmotoren.
  • Erneuerung und Instandsetzung von Luftleitungen zur Erreichung mindestens der Dichtheitsklasse B nach DIN Euronorm 1507:2006-07, beziehungsweise nach DIN Euronorm 15727:2010-10 oder DIN Euronorm 12237:2003-07
  • Einbau einer Wärmerückgewinnung, die mindestens der Klassifizierung H1 nach DIN Euronorm 13053:2012-02 entspricht.
  • Reduzierung der Wärmeverluste durch nachträgliche Wärmedämmung der Außen- und Fortluftleitungen bei Innenaufstellung oder der Zu- und Abluftleitungen bei Außenaufstellung (dmin ≥ 6 cm; λBW = 0,035 W/(mK) oder gleichwertig.

Der Autor Ralf Maiwald ist Technischer Leiter beim Lüftungsanlagenhersteller Exhausto by Aldes in Bingen am Rhein.

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