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Das ist der neue Mindestlohn für alle im Baugewerbe

Im Baugewerbe, dem Dachdeckerhandwerk und der Gebäudereinigung gelten seit dem 1. Januar 2018 neue Mindestlöhne. Diese haben die Tarifparteien Ende 2017 ausgehandelt. Das Bundeskabinett billigte am 21. Februar zwei Verordnungen, die diese Branchenmindestlöhne nun für alle allgemeinverbindlich erklärt.

Der Branchenmindestlohn gilt auch für Beschäftigte, die von ausländischen Unternehmen nach Deutschland entsandt werden, um hier zu arbeiten.

>Die Mindestlohnverordnungen treten am 1. März 2018 in Kraft.

Baugewerbe: Mindestlohn steigt überall

5000.000 Menschen arbeiten in der Baubranche. Mit der neuen Verordnung gelten im Baugewerbe flächendeckend höhere Mindestlöhne. Ungelernte nach Lohngruppe 1 – dazu zählen Werker oder Maschinenwerker – erhalten einen Stundenlohn von mindestens 11,75 Euro. Das gilt bundesweit. Ab 1. März 2019 stehen ihnen dann 12,20 Euro zu.

Bei der Höhe des Mindestlohns für Facharbeiter (Lohngruppe 2) wird regional unterschieden: In Ostdeutschland entspricht er einheitlich der Lohngruppe 1. In Westdeutschland liegt er zunächst bei 14,95 Euro pro Zeitstunde und steigt ab 1. März 2019 auf 15,20 Euro. Fachkräften in Berlin steht ein Mindestlohn von 14,80 Euro zu. Er erhöht sich ab 1. März 2019 auf 15,05 Euro.

Region West, Lohngruppe 1 (Werker, Maschinenwerker) 

  • ab 01. März 2018: 11,75 Euro
  • ab 01. März 2019: 12,20 Euro

Region West, Lohngruppe 2 (Fachwerker, Maschinisten, Kraftfahrer)

  • ab 01. März 2018: 14,95 Euro
  • ab 01. März 2019: 15,20 Euro

Berlin, Lohngruppe 1

  • 1. März 2018: 11,75 Euro
  • 1. März 2019: 12,20 Euro

Berlin, Lohngruppe 2

  • 1. März 2018: 14,80 Euro
  • 1. März 2019: 15,05 Euro

Ost: einheitlicher Mindestlohn

  • 1. März 2018: 11,75 Euro
  • 1. März 2019: 12,20 Euro

Die Mindestlohnverordnung im Baugewerbe gilt bis 31. Dezember 2019 .

Dachdeckerhandwerk: Der Abschluss macht den Unterschied

Dem Dachdeckerhandwerk gehören in Deutschland rund 64.000 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer an. Etwa 80% haben einen FacharbeiterabschlussBeim Mindestlohn wird nun erstmalig nach dem Qualifikationsniveau unterschieden. Ob der Betrieb in Ost- oder Westdeutschland angesiedelt ist, spielt hingegen keine Rolle mehr.

Gelernte Dachdecker erhalten statt 12,25 Euro nun mindestens 12,90 Euro, Ungelernte mindestens 12,20.

Mindestlohn für Ungelernte:

  • voraussichtlich ab 01. März 2018: 12,20 Euro
  • ab 01. Januar 2019: 12,20 Euro

Mindestlohn für Fachkräfte

  • voraussichtlich 01. März 2018: 12,90 Euro
  • ab 01. Januar 2019: 13,20 Euro

Die Laufzeit der Mindestlohnverordnung im Dachdeckerhandwerk endet am 31. Dezember 2019.

Gebäudereinigung: Bundeseinheitlicher Mindestlohn ab Ende 2020

In der Gebäudereinigung arbeiten rund eine Million Menschen. Für all diese Beschäftigte steigt der Mindestlohn. In den alten Bundesländern (inkl. Berlin) sind für Reinigungskräfte in Gebäuden (Lohngruppe 1) mindestens 10,30 Euro pro Zeitstunde zu zahlen. In den neuen Bundesländern haben sie Anspruch auf 9,55 Euro. Glas- und Fassadenreiniger (Lohngruppe 6) steht ein Stundenlohn von mindestens 13,55 Euro in den alten und 12,18 Euro in den neuen Bundesländern zu.

In den Folgejahren werden die Lohnuntergrenzen schrittweise angehoben, wodurch sich Ost und West weiter angleichen. Ab 1. Dezember 2020 zieht die Lohnuntergrenze in Ost und West gleich: Sie liegt dann bundeseinheitlich bei 10,80 Euro in der Lohngruppe 1 und 14,10 Euro in der Lohngruppe 6.

Die Mindestlohnverordnung in der Gebäudereinigung tritt am 31. Dezember 2020 außer Kraft.

Wer bestimmt die Höhe des Mindestlohns?

Geregelt wird der allgemeine gesetzliche Mindestlohn durch das Mindestlohngesetz (MiLoG). Bei seiner Einführung 2015 betrug er 8,50 Euro brutto. Zum 1. Januar 2017 wurde er auf 8,84 Euro erhöht. Das hatte die Mindestlohnkommission vorgeschlagen. Sie prüft alle zwei Jahre, ob der Mindestlohn anzupassen ist. Dabei orientiert sie sich an der Entwicklung der Tariflöhne.

Darüber hinaus können von den Tarifpartnern branchenbezogene Mindestlöhne vereinbart werden. Sie dürfen nicht unter dem allgemeinen gesetzlichen Mindestlohn liegen. Die Bundesregierung kann sie per Rechtsverordnung für allgemeinverbindlich erklären.

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