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Gewerkeübergreifendes Arbeiten: SHK- und Elektrohandwerk wachsen zusammen

Dörte Neitzel

Die SHK-Handwerke und die E-Handwerke wollen künftig enger zusammenarbeiten. Die Basis dafür legt die überarbeitete §7a-Verbändevereinbarung zwischen dem ZVEH und dem ZVSHK.

Warum braucht es eine neue Vereinbarung der Verbände?

Durch den Ukrainekrieg und den sich verschärfenden Klimawandel wird die Energiewende drängender. Das wiederum ist der Grund, warum auch der Wärmemarkt - etwa durch Wärmepumpen - zunehmend elektrifiziert wird. Gewerke, die früher streng voneinander getrennt sind, sind mittlerweile aufeinander angewiesen und wachsen sogar zusammen.

Aber auch bei der Vernetzung von Gebäudetechnik oder der Kopplung von Sektoren greifen E-Handwerk und SHK-Handwerk immer häufiger ineinander. Das führt zu einer immer komplexeren Anforderungen an die Kompetenz und somit die Qualifikation von Fachkräften.

Oder, wie es ZVSHK-Präsident Michale Hilpert ausdrückt: „Die Energie- und Klimawende wird die Stromversorgung in Deutschland grundlegend verändern. Für den geplanten Wärmepumpenhochlauf werden insbesondere auf lokaler und häuslicher Ebene sichere Verteilnetze benötigt. Dezentrale Eigenversorgung mit regenerativen Energien mittels Solarthermie und Photovoltaikanlagen mit integrierten Speichertechnologien erfordern zusätzliche Kompetenzen.“

Was besagt die neue Verbändevereinbarung?

Die §7a-Vereinbarung definiert die fachlichen Anforderungen an Tätigkeiten im jeweils anderen Gewerk. Das soll es den Betrieben aus dem Bereich Sanitär, Heizung und Klima sowie aus dem Elektrobereich ermöglichen, Leistungen aus einer Hand anbieten zu können.

Darüber hinaus definiert sie die Voraussetzungen für ein bundeseinheitliches Verfahren und gibt den Handwerkskammern ein wichtiges Instrument für die Eintragung in die Handwerksrolle gemäß §7a HwO an die Hand.

Eintragung in die Handwerksrolle

Die 7a-Verbändevereinbarung macht es Betrieben beider Branchen möglich, gewerkeübergreifende Arbeiten zu übernehmen. Dafür gilt allerdings die Voraussetzung, dass der betreffende Betriebsinhaber die notwendigen Qualifikationen nachweisen kann.

Sind diese Nachweise vorhanden, ist eine Eintragung in die Handwerksrolle des jeweils anderen Gewerks möglich. Das heißt aber auch: Eine zweite komplette Weiterbildung zum Handwerksmeister der anderen Branche ist nicht nötig. Grundlage dafür ist die Handwerksordnung. Ihr zufolge erhält derjenige eine Ausübungsberechtigung für ein anderes Gewerbe (der Anlage A oder für wesentliche Tätigkeiten dieses Gewerbes), wenn er die "erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten" nachweisen kann. Bisherige Tätigkeiten und berufliche Erfahrungen fließen dort ausdrücklich mit ein.

Damit können E-Handwerke SHK-Tätigkeiten anbieten und ausführen und SHK-Betriebe sind zur Durchführung von Elektroarbeiten befugt.

Eintragung ins Installateurverzeichnis

Unabhängig von der §7a-Vereinbarung, aber dennoch gleichzeitig haben beide Verbände eine weitere Verbändeerklärung abgegeben: Sie hebt die Bedeutung der Eintragung in das Installateurverzeichnis eines Netzbetreibers hervor - also eines Anbieters für Strom, Wasser oder Gas.

Eine solche Eintragung in das Installateurverzeichnis stellt sicher, dass die notwendigen fachlichen Qualifikationen für Arbeiten am Strom-, Wasser- oder Gasnetz, an Verteilnetzen vorhanden sind und dass sich diese auch auf dem aktuellen Stand befinden.

Nach der Eintragung erhält der Betrieb einen Installateurausweis. Dieser weist die Qualifikation nach, sodass entsprechende Unternehmen ohne weitere Kontrolle durch Behörden Arbeiten an den Netzen durchführen können. Die Eintragung ins Installateurverzeichnis ist jedoch unabhängig von der Eintragung in die Handwerksrolle. Beide verfolgen jedoch dasselbe Ziel: Die ausführenden Fachbetriebe weisen auf diese Art ihre Qualifikation und Fachkenntnis für die notwendigen Arbeiten nach.

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