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Allgemeine Geschäftsbedingungen: Warum Unternehmer nicht darauf verzichten sollten

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In der heutigen Zeit geht es gefühlt in fast allen Bereichen um noch mehr Sicherheit, Absicherung, Regeln, vorausschauendes Denken usw. Da scheint es denn auch nur logisch zu sein, dass alle Möglichkeiten, die offensichtlich vorhanden und nutzbar sind, um sich bestmöglich abzusichern, auch ausgeschöpft werden. „Leider weit gefehlt“, so Bernd Drumann, Geschäftsführer der Bremer Inkasso GmbH, „zumindest was die Absicherung immer noch zu vieler Unternehmen in Bezug auf ihre Geschäftsbedingungen betrifft. Aus meiner täglichen Arbeit weiß ich, dass es noch immer Unternehmen gibt, die ohne eigene, individuelle Geschäftsbedingungen arbeiten. Nicht selten ist die IT in den Unternehmen top und auf dem neusten Stand, aber kommt die Sprache auf die AGB, herrscht Ratlosigkeit. Das ist, etwas übertrieben, so, als setze ich ein teures, mit allem ausgestattetes Haus ohne Fundament auf eine Wiese. Dabei können einmal individuell formulierte, auf das jeweilige Unternehmen zugeschnittene AGB Unternehmer unter Umständen sogar vor dem Totalverlust von Forderungen schützen.“ Unternehmenseigene AGB sind Drumann ein großes Anliegen. Im Weiteren erläutert er, worauf es im Wesentlichen ankommt.

Wiederkehrende Abläufe regeln

In den §§ 305 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wird das Recht der AGB geregelt. Geschäftsbedingungen regeln und beinhalten die Bedingungen, die bei einem Geschäftsabschluss die eine Vertragspartei an die andere stellt. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) werden formuliert, damit im unternehmerischen Alltag bei Geschäftsabschlüssen immer wiederkehrende Abläufe bzw. Vertragsinhalte grundsätzlich geregelt sind und nicht jedes Mal neu schriftlich niederlegt und verhandelt werden müssen. Wird ein Geschäft unter Einbeziehung der AGB geschlossen, sind die Inhalte der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für beide Vertragspartner bindend. Sie gelten also nicht für jedermann, sondern nur für die am Vertragsabschluss Beteiligten.

Sicherheit, Arbeitserleichterung und Richtschnur

Sicherheit und Arbeitserleichterung stehen wohl sprichwörtlich auf dem Wunschzettel eines jeden Unternehmers, nicht nur zur Weihnachtszeit. Durch die Regelungen, die in den Geschäftsbedingungen vom Unternehmer z.B. zu den Zahlungsmodalitäten, dem genauen Leistungsumfang (wie z. B. der Verpackung, dem Transport, der Versicherung), der Lieferzeit usw. vorgegeben werden, wird für beide Vertragsparteien Sicherheit geschaffen. Hat also ein Unternehmer sich einmal die Mühe gemacht und alle für ihn wichtigen Regelungen schriftlich fixiert, müssen diese nicht für jedes Geschäft neu ausgehandelt werden. 

Im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen kann ein Unternehmer festlegen, wie er selbst die Geschäftsabwicklung gerne hätte, und der Kunde kann wiederum anhand der Vorgaben abwägen, ob er das Geschäft zu den ihm vorliegenden Bedingungen abschließen möchte oder nicht. Das gibt Klarheit und Sicherheit (vor Missverständnissen) für beide Seiten.

Aber auch den eigenen Mitarbeitern sollten die AGB bekannt und geläufig sein. Sie können nicht zuletzt eine gute Richtschnur für das eigene Handeln bei der täglichen Arbeit sein, da die AGB vorgeben, was genau zur Abwicklung eines Geschäftes im Sinne des Unternehmens und auf dessen AGB-Basis gehört.

Kein Vertrag ohne Zustimmung

Großen Teilen der Bevölkerung entlocken AGB wohl nicht selten ein Stöhnen. Das in der Tat, gemäß seinem Spitznamen, oft ‚Kleingedruckte‘ erscheint z.B. als schier endloser Anhang bei Verträgen und man muss erst bestätigen, die AGB gelesen zu haben und ihnen zuzustimmen, bevor ein Geschäft z.B. online getätigt werden kann. Mit eigenen und individuell formulierten AGB versuchen sich Firmen gerade in der heutigen Zeit so gut wie möglich gegen alle möglichen und (noch) unmöglichen Eventualitäten zu wappnen.

AGB sind für Firmen wichtig, ihre Länge nicht gesetzlich vorgegeben und, dass es mit 1., 2., 3. schon lange nicht mehr getan ist, dürfte wohl jedem klar sein. Aber — auf der anderen Seite ist ein Kunde eben auch nicht dazu verpflichtet, ihnen zuzustimmen. Dann kommt ein Geschäft lediglich nicht zustande, wenn man sich nicht – eher ausnahmsweise – auf einzelne Abweichungen verständigen kann.

Formulierung muss rechtssicher und genau sein

Auch wenn selbst manchen Unternehmer bei seitenlangen AGB von Großunternehmen das kalte Grausen packen mag, so sollte das doch nicht als Ausrede herhalten, für das eigene Unternehmen erst gar keine eigenen AGB zu formulieren. Ein fast ebenso schlechter Gedanke ist es aber auch, sich einfach etwas aus den unzähligen AGB-Vorschlägen aus dem Internet herauszusuchen und ein wenig zu modifizieren oder die AGB eines befreundeten Unternehmers abzuschreiben (Achtung — ggf. sogar Urheberrechtsverletzung). Eine Brauerei z. B. hat nun einmal ganz andere Geschäftsmerkmale und -abläufe als ein Fahrradgeschäft. Das leuchtet jedem ein. Daher bedarf es auch für jedes Unternehmen eigener, detaillierter und ganz genauer Formulierungen.

Bernd Drumanns Rat:

  1. Auf gar keinen Fall auf AGB verzichten!
  2. Etwas Geld in die Hand nehmen und sich von einem Anwalt individuell auf das eigene Unternehmen zugeschnittene AGB formulieren lassen.

Ein Anwalt haftet für die Rechts- und Abmahnsicherheit der von ihm erstellten Klauseln. Die Kosten für diese Rechtsdienstleistung sollte man im Vorfeld beim jeweiligen Anwalt erfragen (sie liegen aber oft noch im oberen dreistelligen (netto) Bereich. Unterstützung bekommt man (als Mitglied) in vielen Fällen auch bei Verbänden, Innungen und Kammern. Das, was in den AGB geregelt wird – oder eben nicht – ist wichtig! Es ist u. U. sogar so wichtig, dass es einen Unternehmer vor dem Totalverlust seiner Forderungen bewahren kann. AGB sind kein kurzlebiges Wegwerfprodukt, dem nicht viel Aufmerksamkeit zu schenken ist. Im Gegenteil. AGB, einmal richtig und rechtssicher formuliert, sind nachhaltig und wertbeständig.“

Eigentumsvorbehalt: Regelungen dazu gehören in AGB

Regelungen zum normalen und zum verlängerten Eigentumsvorbehalt sind nicht nur einfach ein nettes must have für die eigenen Geschäftsbedingungen, sondern nach meiner Erfahrung mit die wichtigsten Regelungen, die in AGB enthalten und klar formuliert sein sollten.

Der normale Eigentumsvorbehalt besagt, dass der Unternehmer so lange Eigentum an einer Sache behält, bis diese vollständig bezahlt ist. Das gilt selbst dann, wenn sich die Sache schon im Besitz des Käufers befindet. Das ist bei Kundeninsolvenz von besonderer Bedeutung. Hier hat der Unternehmer als Noch-Eigentümer der Sache dann ein s. g. Aussonderungsrecht, mit dem er geltend machen kann, dass die betreffende Sache, obwohl im Besitz des Insolvenzschuldners befindlich, dennoch nicht zur Insolvenzmasse gehört. Somit ist der Unternehmer kein Insolvenzgläubiger und nimmt auch nicht am Insolvenzverfahren teil. Stattdessen hat er gegenüber dem Insolvenzverwalter einen Anspruch auf Herausgabe der Sache oder auf den vollen vereinbarten Preis und nicht nur auf die Insolvenzquote, sollte der Insolvenzverwalter die Sache verwerten wollen.

Der verlängerte Eigentumsvorbehalt trägt den üblichen Geschäftsgebaren und -abläufen noch mehr Rechnung als der normale und ist eine Erweiterung des normalen Eigentumsvorbehalts. Er besagt, dass ein Kunde z.B. das Eisen, das er gekauft hat, bereits weiter z.B. zu einem Zaun verarbeiten und diesen dann auch verkaufen darf, noch bevor das Eisen vollständig bezahlt ist, der Lieferant aber dennoch weitestgehend abgesichert bleibt. Die Ansprüche, die der Metallkäufer dann nämlich wiederum gegen seinen Zaunkunden hat, gehen zur Sicherung der Forderung des Unternehmers (ganz oder teilweise) auf diesen über. Durch die Weiterverarbeitung des Metalls zu einem Zaun und durch dessen Veräußerung gibt also der Unternehmer zwar das Eigentum daran auf, erwirbt dafür aber als Sicherheit die Ansprüche des Metallkäufers gegen dessen Zaunkunden.

Kommt es hier zu einer Kundeninsolvenz, so hat man als Gläubiger noch ganz gute Karten. Auch wenn der Insolvenzverwalter die verarbeitete Ware bzw. die Forderung aus dem Weiterverkauf (Sicherungsgut) durch Veräußerung oder Einziehung verwertet, ist man als Gläubiger mit verlängertem Eigentumsvorbehalt vor den anderen Gläubigern aus dem Erlös zu befriedigen. (Zuvor darf der Insolvenzverwalter jedoch noch eine Feststellungspauschale von 4 % vom Erlös sowie Kosten für die Verwertung in Höhe von ca. 5% geltend machen.)

Fazit

Bernd Drumann: „Wenn ein Unternehmer seine Geschäfte nicht unter Einbeziehung seiner Geschäftsbedingungen abwickelt, handelt er meines Erachtens fahrlässig! Und von grober Fahrlässigkeit rede ich schon fast, hat ein Unternehmer gar keine eigenen Geschäftsbedingungen. Wie bei dem Bau eines Hauses sollte auch bei Geschäften ein besonderes Augenmerk dem ‚Fundament‘ gelten. AGB sind die Basis, die allen Geschäftsabläufen zu Grunde liegen sollte. Jeder Unternehmer sollte seine Geschäftsbedingungen kennen (ebenso wie die Mitarbeiter) und ihren Inhalt auch verstehen. Einmal gut, individuell und rechtssicher formuliert sind auch sie zwar keine hundertprozentige Garantie gegen Verluste, aber wenn die eigenen Geschäftsbedingungen Regelungen zum normalen und zum verlängerten Eigentumsvorbehalt beinhalten, sind sie nach meiner Erfahrung die bestmögliche Absicherung für einen Unternehmer."

Über die Bremer Inkasso GmbH

Die Bremer Inkasso GmbH bietet ihren Kunden kompetente Beratung und juristische Unterstützung im Bereich des Forderungseinzugs - bundesweit und international. Das 1984 von Bernd Drumann gegründete Unternehmen ist seit 1996 unter dem Namen Bremer Inkasso GmbH tätig und beschäftigt rund 20 Mitarbeiter in der Firmenzentrale. Die Sachbearbeitung erfolgt überwiegend durch speziell ausgebildete Volljuristen. Die Bremer Inkasso GmbH ist Mitglied im Bundesverband Deutscher Inkassounternehmen e.V. und erhält aufgrund qualitativ hoher Standards vom TÜV seit 2010 das Zertifikat „Geprüftes Inkasso“. Weitere Infos unter www.bremer-inkasso.de

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