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Energiegemeinschaften: Strom einfacher teilen

Sven Ullrich
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Energiegemeinschaften sind in Österreich inzwischen ein beliebtes Modell, um produzierten Ökostrom vor Ort und überregional gemeinsam zu nutzen. In der Regel handelt es sich dabei um den gemeinschaftlichen Betrieb von Solaranlagen. „Energiegemeinschaften sind in der Praxis angekommen und funktionieren“, betont Bernd Vogl, Geschäftsführer des Klima- und Energiefonds, der die Österreichische Koordinationsstelle für Energiegemeinschaften betreibt. „Das beweisen die mittlerweile mehr als 11.000 Energiegemeinschaften in ganz Österreich jeden Tag“, sagt Vogl. 

Tatsächlich ist das Wachstum immens. Noch auf der Herbstkonferenz von PV Austria und der Österreichischen Technologieplattform Photovoltaik (TPPV) im November 2025 bezifferte Bernd Vogl die Zahl der registrierten Energiegemeinschaften auf über 5.000. Das wäre mehr als eine Verdopplung innerhalb eines halben Jahres.

Rabatte bei Netzkosten 

Schon damals prognostizierte er ein erhebliches Wachstum. Schließlich ist aufgrund der Rabatte bei den Netzgebühren der Solarstrom gegenüber der Energie vom Versorger preiswert. Dieses Wachstum könnte demnächst durch die Verabschiedung des Elektrizitäts-Wirtschaftsgesetzes (ElWG) noch einmal einen Schub bekommen. Denn die niedrigen Netzgebühren sind erhalten geblieben, haben sich nur etwas verschoben. Waren sie bisher an das Einzugsgebiet eines Ortsnetztrafos oder eines Umspannwerks – je nach beteiligter Netzebene und Art der Energiegemeinschaft – geknüpft, basiert die Vergünstigung jetzt auf dem tatsächlichen Tätigkeitsbereich. Gemeinschaftsanlagen, die im Nahbereich – definiert über die Netzebenen 4 bis 7 – agieren, können von den Vergünstigungen profitieren.

Es gibt viele Formen der Bürgerenergie

Durch die neue Gesetzeslage ist es auch möglich, dass gemeinschaftliche Erzeugungsanlagen (GEA) in Mehrfamilienhäusern über die Sammelschiene im sogenannten Standortbereich den Strom gemeinsam nutzen. Dadurch wird eine solche GEA auch in Gebäudekomplexen möglich, in denen mehrere Netzanschlüsse existieren. Bisher durfte der Strom die Hauptleitung im Gebäude nicht verlassen. Zusätzlich hat der Gesetzgeber noch Vereinfachungen bei der Gründung und Organisation der Energiegemeinschaften eingeführt. Die neuen Regelungen treten am 1. Oktober 2026 in Kraft

Celine Gutschi, Referentin für Energierecht im Bundesministerium für Wirtschaft, Energie und Tourismus, hat die Vorteile der neuen Regelungen in einem Webinar mit der Koordinierungsstelle für Energiegemeinschaften detailliert erklärt. „Wir verstehen die gemeinsame Energienutzung quasi als Dach über alle Bürger­energieformen hinweg“, sagt sie.

Vereinsgründung nicht mehr notwendig

Dazu gehören nicht nur die bisher schon möglichen gemeinschaftlichen Erzeugungsanlagen auf Mehrfamilienhäusern, Erneuerbaren Energiegemeinschaften (ErEG) oder Bürger­energiegemeinschaften (BEG), sondern auch die neuen Peer-to-Peer-Verträge, bei denen erneuerbarer Strom direkt mit dem Nachbarn oder anderen Abnehmern geteilt wird. „Diese neu geschaffenen Peer-to-Peer-Verträge sind eine der spürbaren Vereinfachungen“, kommentiert Celine Gutschi. 

Der Vorteil: Für diese Form der gemeinsamen Energienutzung sowie für die GEA muss nicht mehr zwingend eine Rechtsperson wie ein Unternehmen, ein Verein oder eine Genossenschaft gegründet werden. Das minimiert den administrativen Aufwand. Die Abrechnung erfolgt genauso wie bei den bisherigen Energiegemeinschaften über den Netzbetreiber.

Kunden werden aktiv

Dazu wird neu der Begriff des aktiven Kunden eingeführt. Das sind einzelne Endkunden oder Gruppen von Endkunden, die Strom eigenständig oder gemeinsam erzeugen, verbrauchen, speichern oder verkaufen. Sie können auch an Flexibilitätsmärkten oder Energieeffizienzprogrammen teilnehmen. Auch Unternehmen können aktive Kunden sein. Bei größeren Unternehmen ist die Leistung der Erzeugungsanlage allerdings auf sechs Megawatt gedeckelt. Voraussetzung ist, dass die gemeinsame Energienutzung nicht das gewerbliche Hauptbetätigungsfeld ist, was allerdings grundsätzlich für alle Formen gilt.

ErEG und BEG selbst sind keine aktiven Kunden, sondern bleiben Rechtspersonen. Deshalb ist dafür immer noch die Gründung eines Vereins notwendig – eine Verpflichtung, die auch direkt aus dem EU-Recht resultiert. Die Peer-to-Peer-Verträge sind aber nicht nur für Privatpersonen oder Gewerbebetriebe möglich. Auch Gemeinden profitieren von der erheblich vereinfachten Regelung. Sie können sich künftig selbst versorgen oder über einen solchen Vertrag zwischen den einzelnen Liegenschaften der Gemeinde Strom austauschen, ohne dafür eine herkömmliche Energiegemeinschaft gründen zu müssen.

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