Energy Sharing: Warum das Teilen von Strom in Deutschland noch schwierig ist

Im Zuge des Solarpakets I hat der Gesetzgeber erstmals einen rechtlichen Rahmen für Energy Sharing geschaffen. Mit dem neuen §42c Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) wurde das Konzept in deutsches Recht überführt – als Umsetzung europäischer Vorgaben. Gleichzeitig wird bereits in der Gesetzesbegründung deutlich, dass kurzfristig kein Massenmarkt erwartet wird. Diese Einschätzung deckt sich mit der Bewertung vieler Branchenakteure.
Was ist Energy Sharing?
Energy Sharing beschreibt die gemeinsame Nutzung von lokal erzeugtem Strom aus erneuerbaren Energien über das öffentliche Netz hinweg. Erzeugte Energiemengen werden dabei bilanziell auf mehrere Verbraucher verteilt, die sich auch außerhalb einer einzelnen Kundenanlage befinden können.
Carsten Körnig, Hauptgeschäftsführer des Bundesverbands Solarwirtschaft (BSW-Solar), erklärt:
„Bei Energy Sharing wird Strom aus erneuerbaren Energien ins Netz eingespeist und anderen regionalen Stromverbrauchern anteilig rechnerisch zugeordnet. Weil dabei das Netz genutzt wird, müssen unter anderem Netzentgelte gezahlt werden.“
Damit unterscheidet sich Energy Sharing grundlegend von bestehenden Modellen: Während Mieterstrom und die „Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung“ (GGV) innerhalb einer Kundenanlage bleiben, nutzt Energy Sharing das öffentliche Netz und ermöglicht eine räumlich weiter gefasste Versorgung.
Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung und Mieterstrom
Die „Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung“ (GGV) wurde ebenfalls mit dem Solarpaket I eingeführt. Ziel ist, die Lieferung von Solarstrom an Mieter deutlich zu vereinfachen. Bestandteile sind u. a., dass auch nur Solarstrom geliefert werden darf und keine Vollversorgung damit mehr verbunden ist wie bei Mieterstrom-Modellen. Auch kann der Mieter weiterhin den Netzstromlieferanten für seinen Reststrombezug frei wählen. Das Wohnungsunternehmen wird von wesentlichen Stromlieferantenpflichten befreit, u. a. von Rechnungsanforderungen und Informationspflichten, dem Angebot unterschiedlicher Zahlungsarten oder der Stromkennzeichnung.
Und was ist Mieterstrom? Mieterstrom ist als Konzept nicht mehr neu, aber interessant, weil es Wohnungsmietern die Möglichkeit eröffnet, an der Energiewende teilzunehmen. Bislang waren PV und die Einspeisevergütung über 20 Jahre lang im Wohnungssektor das Privileg der Dachbesitzer. Das Konzept sieht vor, auf einer Wohnimmobilienanlage eine PV- Anlage zu errichten, um den Strom dann an die Bewohner des Hauses zu verkaufen. Der Betreiber der Anlage und Verkäufer des Stroms kann z. B. der Hauseigentümer sein oder ein externer Dienstleister. PV-Strom, der nicht im Haus genutzt werden kann, wird als Überschuss ins Netz eingespeist. Umgekehrt wird Reststrom aus dem Netz bezogen.
Mieterstrom ist theoretisch eine Win-Win-Situation für beide Parteien, Vermieter und Mieter. Der Vermieter nutzt seine Dachfläche wirtschaftlich, indem er sie zum Stromgenerator macht. Der Mieter profitiert von einem günstigeren Strompreis durch den Direktbezug gegenüber Strom aus dem Netz.
Kritik: Komplex, unattraktiv, schwer umsetzbar
Trotz des neuen Rechtsrahmens bleibt die Kritik deutlich. Die Deutsche Umwelthilfe (DUH) bewertet die aktuelle Ausgestaltung von §42c EnWG als „ambitionslos“ und „praxisuntauglich“. Die zentralen Kritikpunkte:
- hohe vertragliche Komplexität
- fehlende wirtschaftliche Anreize
- unklare regulatorische Rahmenbedingungen

