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Warum Renter für PV-Anlagen doppelt zahlen

Frührentner haben seit der Rentenanpassung vom Juli 2017 die Möglichkeit mehr zu verdienen. Das aktuelle Flexirentengesetz erlaubt Einnahmen von bis zu 6.300 Euro jährlich. Wird dieser Betrag überschritten, geht es an die Rente. Bis zu 40 Prozent des Verdienstes, der über 6.300 Euro liegt, kann auf die verfrühte Rente angerechnet werden. Wer die Regelaltersgrenze erreicht hat, kann jedoch unbegrenzt zur Rente hinzuverdienen.

Einnahmen aus einer Solaranlage

Auch wer Einnahmen aus einer Photovoltaik-Anlage hat, muss unter Umständen mit einer Rentenkürzung rechnen. Das urteilte das Sozialgericht Mainz Ende 2015. Das Sozialgericht hatt entschieden, dass Einnahmen aus dem Betrieb einer Solaranlage auf eine Altersrente anzurechnen sind und bei Überschreitung der Hinzuverdienstgrenze dazu führen können, dass bereits ausgezahlte Rentenleistungen zurückerstattet werden müssen (Urteil vom 27.11.2015, Aktenzeichen S 15 R 389/13).

Rente wird gekürzt

Der Kläger bezog eine Altersrente und hatte zusätzlich Einnahmen aus einem sogenannten „400-Euro-Job“. Durch Auskunft des zuständigen Finanzamtes erfuhr die Rentenversicherung, dass der Kläger ausweislich seines Einkommensteuerbescheides darüber hinaus noch Einnahmen aus dem Betrieb einer Solaranlage in Höhe von 253 Euro im Kalenderjahr hatte. Daraufhin hob die Rentenversicherung den Rentenbescheid teilweise auf und forderte vom Kläger insgesamt 2.411,66 Euro zurück. Die zusätzlichen Einnahmen aus dem Betrieb der Solaranlage hätten zusammen mit dem monatlichen Einkommen in Höhe von 400 Euro dazu geführt, dass die zum damaligen Zeitpunkt geltende Hinzuverdienstgrenze von 400 Euro überschritten worden sei. Der Kläger habe daher nur noch Anspruch auf eine Rente in Höhe von 2/3 der Vollrente. Hiergegen wehrte sich der Kläger vor dem Sozialgericht Mainz.

Er machte insbesondere geltend, dass es darauf ankomme, ob das Einkommen einer Tätigkeit entspringe. Hierunter könnten nicht Einnahmen aus dem Betrieb einer Solaranlage fallen, die eher mit Erträgen aus einer Kapitalanlage vergleichbar seien. Im Übrigen seien die Einnahmen aus dem Gewerbebetrieb versehentlich in seiner Steuererklärung und nicht in der seiner Ehefrau aufgetaucht.

PV-Anlage stellt Einkommen dar

Das Sozialgericht schloss sich der Argumentation des Klägers nicht an. Es betonte, dass Einnahmen aus dem Betrieb einer Solaranlage Arbeitseinkommen im Sinne des Rentenrechts seien. Ausreichend sei hierfür, dass der Kläger eine unternehmerische Stellung innehabe, welche ihm die Einkünfte vermittle. Dabei sei für die Höhe des Arbeitseinkommens der Einkommensteuerbescheid maßgeblich. Das Gesetz sehe eine volle Parallelität von Einkommensteuerrecht und Rentenversicherungsrecht sowohl bei der Zuordnung von Arbeitseinkommen als auch bei der Höhe des Arbeitseinkommens vor, so dass die Rentenversicherung die Zahlen des Finanzamtes übernehmen könne. Etwaige Fehler der Finanzverwaltung seien nicht durch die Rentenversicherung zu korrigieren.

Einspeisung oder Eigenverbrauch?

Fraglich ist, inwieweit sich die Einspeisung von Solarstrom ins Netz in Zukunft überhaupt noch lohnt. Denn mit der steigenden Anzahl von installierten PV-Anlagen sinkt die Mindestvergütung für eingespeisten Strom. Vor allem bei neuen Solaranlagen lohnt sich daher, den Schwerpunkt auf den Eigenverbrauch zu setzen. Allerdings muss hierbei die Umsatzsteuer des selbstverbrauchten Stroms an das Finanzamt abgeführt werden. Liegen die selbstständigen Einkünfte allerdings unter 17.500 Euro pro Jahr, greift die Kleinstunternehmerregelung. Dann fällt die Umsatzsteuer weg. Eine mögliche Alternative zur Stromeinspeisung.

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