Bio-Treppe im GModG: Der Weg zum Gasausstieg

Wer an einer Heizungswende interessiert ist, muss sich über die am 24. Februar 2026 vorgestellten Eckpunkte für das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) nicht aufregen. Vielmehr sollte man sich darauf ausrichten, künftig noch konkreter fallbezogen aufzuklären.
Denn es lässt sich erkennen: Die nun mit weniger Auflagen verbundene „Erlaubnis“ für den Einbau neuer Öl- und Gas-Heizungen spielt immer dann keine Rolle, wenn der Entscheider die Vollkosten tragen muss. Teilen sich Vermieter und Mieter die Investitions- und Betriebskosten im gesetzlich geregelten Rahmen, ergibt sich schon immer ein anderes Bild.
Die GMG-Eckpunkte [1] nennen einen noch unbekannten Mechanismus „zum Schutz der Mieter vor überhöhten Nebenkosten durch den Neueinbau unwirtschaftlicher Heizungen“. Nimmt man, bevor der Mechanismus von der Bundesregierung skizziert ist, einen wirksamen Schutz und damit ein Kostenrisiko für Vermieter an, dürfte sich auch in diesem Segment die Heizungswende beschleunigen.
Vor Fehlinvestitionen schützen
Das soll keine Rechtfertigung für das politische Vorgehen rund um die „Abschaffung des Heizungsgesetzes“ oder das GMG-Konzept selbst sein. Wichtig ist aber, auch eine andere Perspektive einzunehmen: Der Markt ist längst weiter. Mit dem quasi-offiziellen Bekenntnis zur Fortführung der Heizungsförderung kommt es nun darauf an, Eigentümern für ihre künftig vermutlich etwas vergrößerte Eigenverantwortung eine valide Entscheidungsgrundlage zu geben, die sie vor einer Fehlinvestition schützt. Bild 1 greift das Musterbeispiel aus den Eckpunkte-FAQ [2] mit einem Gasverbrauch von 23.000 kWh/a auf. Mit einem Jahresnutzungsrad von 0,8 für eine schon abgeschriebene Gas-Heizung ergibt sich eine Nutzwärmebereitstellung von 18.400 kWh/a. Die Instandhaltungskosten bleiben unberücksichtigt und werden damit in ihrer Höhe gleichgesetzt. In der Praxis können sie sich um etwa bis zu 10 Euro/Monat unterscheiden.
