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5 Mythen, die Autofahrer kennen sollten

Robin Tschöpe

Wer einen Parkplatz zuerst gesehen hat, darf ihn nutzen? Darf ein Überholvorgang per Lichthupe angekündigt werden? Reicht bei einem kleinen Malheur beim Einparken ein Zettel an der Windschutzscheibe des beschädigten Autos? Auch wenn die meisten Autofahrer routiniert durch den Straßendschungel navigieren: Nicht immer besteht in allen Situationen Klarheit. Robin Tschöpe, Mitgründer und Geschäftsführer von LeasingMarkt.de, räumt mit den fünf größten Mythen aus der Straßenverkehrsordnung (StVO) auf.

Mythos 1: Kurzes Parken in Halteverbotszonen ist mit eingeschalteter Warnblinkanlage erlaubt

Schnell zum Briefkasten oder in die Bäckerei - für kurzes Parken ist eine Parkplatzsuche unnötig, oder? In der Praxis sind immer wieder Fahrzeuge zu sehen, die mit eingeschalteter Warnblinkanlage an Bushaltestellen oder in absoluten Halteverbotszonen stehen - schließlich dauert es nicht lange, bis der Fahrer wieder am Steuer sitzt. In diesen Zonen ist es dem Fahrer jedoch grundsätzlich nicht gestattet, das Fahrzeug zu verlassen. Steigt der Fahrer aus oder steht das Auto länger als drei Minuten, gilt der Vorgang gemäß §12 der StVO als Parken. Je nach Verstoß kann dies Geldbußen von bis zu 70 Euro und einen Punkt im Flensburger Verkehrsregister bedeuten.

Tipp: Eine eingeschaltete Warnblinkanlage verschlimmert das Vergehen sogar noch: Zulässig ist sie nämlich nur dann, wenn eine Gefahrensituation oder eine Panne vorliegt. Ist dies nicht der Fall, kann dies als missbräuchliche Verwendung des Warnzeichens ausgelegt werden und die Geldbuße erhöhen. 

Mythos 2: Lichthupe ist immer Nötigung

Wer kennt es nicht? Mit Tempo 120 auf der Autobahn unterwegs, als von hinten plötzlich ein deutlich schnelleres Fahrzeug heranrast. Macht sich das schnellere Auto dann mit Lichthupe bemerkbar, wird oft der Vorwurf der Nötigung erhoben. Tatsächlich ist es so, dass der §5 der StVO ausdrücklich gestattet, das Überholen durch kurze Schall- oder Leuchtzeichen anzukündigen. Als Nötigung kann es dann ausgelegt werden, wenn das schnellere Fahrzeug zu dicht auffährt oder die Warnsignale penetrant wiederholt.

Tipp: Über den Rückspiegel den nachfolgenden Verkehr regelmäßig beobachten. Nährt sich ein Auto mit höherer Geschwindigkeit, sollte rechtzeitig auf den rechten Fahrstreifen gewechselt werden, um das Überholen zu ermöglichen.

Mythos 3: Wer den Parkplatz zuerst gesehen hat, darf ihn nutzen

Vor allem in Innenstädten fühlt sich ein freier Parkplatz nicht selten wie ein Lottogewinn an. Ist eine Lücke erspäht, heißt es schnell reagieren. Gemäß §11 der StVO gehört der Parkplatz demjenigen Autofahrer, der ihn zuerst unmittelbar erreicht. Vorrang hat, wer etwa an der Lücke vorbeifährt, um anschließend rückwärts einzuparken, auf ein ausparkendes Fahrzeug wartet oder eine andere Fahrtbewegung unternimmt, um in die Lücke einzufahren.

Doch wie verhält es sich, wenn der Parkplatz bereits von einem Passanten blockiert bzw. reserviert wird? Wenn sich eine Person, sozusagen in Vertretung für ein parkplatzsuchendes Fahrzeug, auf die Parkfläche stellt, um diese zu reservieren, begeht sie eine Ordnungswidrigkeit. Wird der gesetzeswidrig blockierte Platz möglicherweise sogar mit Gewalt verteidigt, kann dies als Nötigung ausgelegt werden.

Tipp: Kein Parkplatz ohne Auto. Wird ein Parkplatz von einer Person freigehalten, haben Autofahrer sogar die Möglichkeit, langsam und vorsichtig in die Lücke einzufahren. Das Oberlandesgericht Naumburg entschied: Fußgänger dürfen somit zum Rückzug bewegt werden - solange keine unmittelbare Gefährdung für sie - etwa durch sehr schnelles Einfahren - besteht.

Mythos 4: Vor Engstellen möglichst früh auf die weitergehende Spur einordnen

Wenn etwa aufgrund einer Baustelle die Straße verengt und bei Autobahnen auf eine Spur reduziert wird, ordnen sich viele Autofahrer schon früh auf die weitergehende Spur ein. Dabei ist das Gegenteil die richtige Maßnahme: Autofahrer sind angehalten, bis an die Spurverengung heranzufahren und sich dann im Reißverschlussprinzip einzuordnen. Gemäß §7 der StVO müssen Fahrer bei einer Verengung den anderen Autos die Möglichkeit geben, sich in die weiterführende Spur einzuordnen. 

Tipp: Ein vorschnelles Einfädeln trägt dazu bei, dass sich Staus bilden, weil die Fahrbahn vorschnell blockiert wird. Bis an die Verengung heranzufahren sorgt dafür, dass die Verkehrssituation entspannt und sicher bleibt.

Mythos 5: Zwischenfälle beim Parken: Ein Zettel an der Windschutzscheibe reicht

Fast jedem langjährigen Autofahrer ist es mal passiert: kurz auf dem Parkplatz nicht aufgepasst, schon entsteht ein kleiner Kratzer am Nachbarfahrzeug. Autofahrer stehen in der Pflicht, den Schaden am fremden Fahrzeug zu melden. In vielen Fällen hinterlassen Unfallschuldige ihre Kontaktdaten auf einem Zettel, der an die Windschutzscheibe geklemmt wird. Das Papier ist jedoch der Witterung ausgesetzt und kann von anderen Personen entfernt werden. Aus diesem Grund sind Autofahrer laut §142 Abs. 2 StGB verpflichtet, zuerst auf den Besitzer des anderen Fahrzeuges zu warten. Sollte dieser nicht eintreffen, wird die Polizei verständigt. Diese protokolliert den Vorgang und die daraus entstandenen Schäden.

Tipp: Erst wenn die Kontaktdaten persönlich oder mithilfe der Polizei an den Halter des beschädigten Fahrzeuges übermittelt wurden, ist es erlaubt, sich von der Unfallstelle zu entfernen - ansonsten gilt das Verhalten als Fahrerflucht.

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