Gesundheitsreform: Das ändert sich für Versicherte

Mit dem „GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz“ will die Bundesregierung die Finanzen der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) stabilisieren und den Anstieg der Zusatzbeiträge bremsen. Doch was sind die Folgen für gesetzlich Krankenversicherte und für Arbeitnehmer mit privater Krankenvollversicherung? Das Gesetz gilt seit dem 30. Juli 2026 und hebt Zuzahlungen an, streicht einzelne Leistungen und erhöht Einkommensgrenzen.
Reform ordnet Fristen und Leistungen neu
Bereits seit dem Inkrafttreten dürfen homöopathische und anthroposophische Arzneimittel grundsätzlich nicht mehr zulasten der GKV verordnet werden. Bis Ende 2026 können Krankenkassen entsprechende Leistungen noch freiwillig über ihre Satzung übernehmen. Ab 1. Januar 2027 entfällt auch diese Möglichkeit.
Ab 2028 greift die Reform in die Familienversicherung ein: Für viele Ehegatten und eingetragene Lebenspartner kann dann ein zusätzlicher Beitrag anfallen. Kinder bleiben beitragsfrei familienversichert. Zudem sind für bestimmte Lebenssituationen Ausnahmen vorgesehen.
Zuzahlungen steigen und Zahnersatz sinkt
Ab Januar 2027 zahlen Versicherte für Arznei- und Hilfsmittel weiter zehn Prozent der Kosten selbst, künftig aber mindestens 7,50 und höchstens 15 Euro. Bei einem Medikament für 80 Euro fallen also acht Euro an. Bei Kosten von 200 Euro greift die Obergrenze von 15 Euro. Für Heilmittel sowie für häusliche Krankenpflege gilt ebenfalls eine Zuzahlung von zehn Prozent der Kosten. Hinzu kommen 15 Euro je Verordnung statt bisher zehn Euro.
Bei stationären Krankenhausaufenthalten steigt die Zuzahlung auf 15 Euro pro Tag statt bisher zehn Euro. Die Begrenzung auf maximal 28 Tage im Kalenderjahr bleibt bestehen. Bei einem 14-tägigen Krankenhausaufenthalt summiert sich die Zuzahlung auf 210 Euro statt bisher 140 Euro.
Auch beim Zahnersatz steigt der Eigenanteil. Der Festzuschuss der GKV für die Regelversorgung sinkt ab 2027 von 60 auf 50 Prozent. Wer regelmäßig zur Vorsorge geht, erhält nach fünf Jahren 60 statt bisher 70 Prozent, nach zehn Jahren 65 statt bisher 75 Prozent. Private Krankenzusatzversicherungen decken die gestiegenen Eigenanteile häufig automatisch ab. Rund 32 Millionen Verträge bestehen derzeit. Die Härtefallregelung bleibt bestehen. Menschen mit geringem Einkommen können weiter einen vollständigen Zuschuss zur medizinisch notwendigen Regelversorgung erhalten.
Grenzen trennen Beitrag und Versicherungspflicht
Die ARAG Experten weisen auf den Unterschied zwischen Beitragsbemessungsgrenze (BBG) und Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) hin: Die BBG legt fest, bis zu welchem Einkommen Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung berechnet werden. Wer mehr verdient, zahlt auf den darüber liegenden Teil keine zusätzlichen Beiträge. 2026 liegt die BBG bei 69.750 Euro im Jahr beziehungsweise 5.812,50 Euro im Monat.
Die JAEG entscheidet dagegen, ob Arbeitnehmer wegen ihres Einkommens in der GKV versicherungspflichtig sind. 2026 liegt sie bei 77.400 Euro im Jahr beziehungsweise 6.450 Euro im Monat. Wer mit seinem regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt die JAEG überschreitet, wird grundsätzlich versicherungsfrei und kann sich privat krankenversichern. Maßgeblich ist keine einmalige Überschreitung. Das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt muss voraussichtlich dauerhaft über der Grenze liegen.
Vertragsbeginn entscheidet über die Grenze 2027
Für 2027 gelten je nach Beginn der privaten Krankenversicherung (PKV) zwei unterschiedliche Versicherungspflichtgrenzen: Bei einem Vertragsbeginn bis zum 31. Dezember 2026 gilt die regulär fortgeschriebene JAEG von voraussichtlich rund 81.000 Euro im Jahr. Beginnt die PKV am 1. Januar 2027 oder später, gilt die außerordentlich erhöhte JAEG von voraussichtlich rund 84.600 Euro im Jahr. Die endgültigen Werte werden erst mit der Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung im Herbst 2026 bekannt gegeben.
Auch die BBG wird 2027 außerplanmäßig angehoben. Sie soll voraussichtlich bei rund 76.500 Euro im Jahr beziehungsweise 6.375 Euro im Monat liegen. Für Arbeitnehmer mit einem Einkommen oberhalb der bisherigen Grenze wird damit ein größerer Teil des Einkommens beitragspflichtig. Die tatsächliche Mehrbelastung hängt unter anderem vom Einkommen und vom Zusatzbeitrag der jeweiligen Krankenkasse ab.
Für Arbeitnehmer, deren PKV spätestens am 31. Dezember 2026 beginnt, gilt 2027 die regulär fortgeschriebene JAEG. Werden sie zum Jahreswechsel von dieser Grenze eingeholt und dadurch wieder versicherungspflichtig, können sie wie bisher eine Befreiung von der Versicherungspflicht beantragen. Wer noch vor der außerordentlichen Erhöhung der JAEG in die PKV wechseln möchte, sollte den Versicherungsschutz spätestens zum 1. Dezember 2026 festlegen. Dafür muss die gesetzliche Krankenversicherung spätestens zum 30. September 2026 gekündigt werden, da eine zweimonatige Kündigungsfrist gilt.
Beginnt die PKV am 1. Januar 2027 oder später, gilt die außerordentlich erhöhte JAEG. Maßgeblich sind dann die zu diesem Zeitpunkt geltende Grenze und das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt bei Versicherungsbeginn. Wird die Grenze nicht überschritten, bleibt der Arbeitnehmer in der GKV versicherungspflichtig. Eine Befreiung ist dann nicht allein deshalb möglich, weil die Entscheidung für den Wechsel bereits 2026 getroffen wurde.
Die ARAG Experten empfehlen, Versicherungsbeginn und voraussichtliches Einkommen frühzeitig sorgfältig zu prüfen und sich bei Einkommen in der Nähe der maßgeblichen Grenze individuell beraten zu lassen.
