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BEG-Heizungsförderung: Wie kann man vom Klima-Bonus profitieren?

Jürgen Wendnagel

Wer eine neue Heizung in Bestandsgebäuden entsprechend GEG 2024 einbaut, kann im Rahmen der „Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen“ BEG EM seit dem 1.1.2024 folgende Investitionskostenzuschüsse erhalten: 

  • Grundförderung von 30% für alle Antragstellergruppen; 
  • Effizienzbonus für Wärmepumpen von 5%, wenn als Wärmequelle Wasser, Erdreich oder Abwasser erschlossen wird oder ein natürliches Kältemittel eingesetzt wird; 
  • pauschaler Emissionsminderungszuschlag von 2.500 Euro für Biomasseheizungen, wenn sie einen Staub-Emissionsgrenzwert von 2,5 mg/m³ einhalten; 
  • Klimageschwindigkeitsbonus von 20% 
  • Einkommensbonus von 30% für selbstnutzende Eigentümerinnen und Eigentümer mit bis zu 40.000 Euro zu versteuerndem Haushaltsjahreseinkommen. 

Die Grundförderung und die verschiedenen Bonusförderungen lassen sich miteinander kombinieren: bis zu einem Fördersatz von maximal 70%, ggf. plus Emissionsminderungszuschlag.

Tipp: Weitere detaillierte Infos zur Heizungs- und Sanierungsförderung sowie eine tabellarische Übersicht finden Sie im Beitrag „BEG EM 2024: Das ist die neue Förderung für Heizung, Dämmung & Co.“

Wo hoch dürfen die förderfähigen Ausgaben sein?

Die Höchstgrenze förderfähiger Ausgaben ab 2024 bezieht sich auf die Anzahl der Wohneinheiten nach Sanierung. Für Anlagen zur Wärmeerzeugung beträgt die Höchstgrenze der förderfähigen Ausgaben:

  • 30.000 Euro für die erste Wohneinheit
  • jeweils 15.000 Euro für die zweite bis sechste Wohneinheit
  • jeweils 8.000 Euro ab der siebten Wohneinheit.

Neu ist, dass die Höchstgrenzen der förderfähigen Ausgaben für den Heizungstausch und für „sonstige Einzelmaßnahmen“ unabhängig voneinander gelten. In der Summe können insgesamt 90.000 Euro der förderfähigen Ausgaben gefördert werden.

Bewilligungszeitraum beachten: Der Zeitraum, in dem die geförderte Maßnahme umzusetzen ist, ist der Bewilligungszeitraum. Dieser beträgt (für Anträge ab dem 01.01.2024) grundsätzlich 36 Monate ab Zugang der Zuschusszusage bzw. des Zuwendungsbescheids. Eine Verlängerung des Bewilligungszeitraums ist nicht möglich.

Wie hoch ist der Klimageschwindigkeits-Bonus?

Um den Austausch alter fossiler Wärmeerzeuger zu beschleunigen, wurde in der BEG EM-Richtlinie erstmals der Klimageschwindigkeits (KG)-Bonus eingeführt. Der neue Investitionszuschuss beträgt 20% befristet bis zum 31.12.2028. Anschließend wird er alle zwei Jahre um 3% abgesenkt auf

– 17 % ab 1.1.2029
– 14 % ab 1. 2031
– 11% ab 1.1.2033
– 8 % ab 1.1.2035 bis 31.12.2036

Ab 1.1.2037 entfällt der KG-Bonus.

In Gebäuden mit mehr als einer Wohneinheit wird der Bonus nur anteilig für die gesamten geförderten Ausgaben gewährt. Der anzusetzende Anteil entspricht dem Anteil der in dem Gebäude durch verschiedene Eigentümer nachweislich selbstgenutzten Wohneinheiten.

Welche Aspekte sind beim KG-Bonus zu beachten?

Der KG-Bonus wird generell gewährt für den Austausch von funktionstüchtigen

  • Öl-, Kohle-, Gas-Etagen- und Nachtspeicherheizungen (ohne Anforderung an den Zeitpunkt der Inbetriebnahme)
  • von Gas- oder Biomasseheizungen älter 20 Jahre (seit Inbetriebnahme).

Für eine Biomasseheizung wird der KG-Bonus nur gewährt, wenn diese mit einer

  • Solarthermieanlage oder
  • Photovoltaikanlage zur elektrischen Warmwasserbereitung oder 
  • Wärmepumpe zur Warmwasserbereitung und/oder Raumheizungsunterstützung kombiniert wird. 

Diese Anlagen sind mindestens so zu dimensionieren, dass sie die Trinkwassererwärmung bilanziell vollständig decken könnten (Orientierung: Standardwerte der DIN V 18599).

Weitere KG-Bonus-Bedingungen: 

  • Fachgerechte Demontage und Entsorgung der ausgetauschten, für den Bonus berechtigten Heizung (Nachweis erforderlich). 
  • Nach dem Austausch dürfen die versorgten Wohneinheiten oder Flächen nicht mehr von fossilen oder mit Gas betriebenen Heizungen im Gebäude oder gebäudenah versorgt werden (Ausnahmen: Gas-Brennstoffzellenheizungen und wasserstofffähige Heizungen).

Wer kann den KG-Bonus beantragen –und wer nicht?

Der Klimageschwindigkeits (KG)-Bonus, aber auch der Einkommens-Bonus, kann nur von selbstnutzenden Eigentümern beantragt werden, also von Personen, die das Gebäude bzw. die Wohneinheit besitzen, welches sie selbst als Haupt- oder alleinige Wohneinheit bewohnen. Zudem sind beide Boni auf die selbstgenutzte Wohneinheit beschränkt. Zum Nachweis der Selbstnutzung sind vorzulegen:

  • Meldebescheinigung / Meldebestätigung und
  • Grundbuchauszug

Was das konkret in der Praxis bedeutet und wie die Abgrenzung aussieht, hat das BMWK in seinen FAQ zur BEG aufgeschlüsselt (Stand: 20.12.2023):

  • Wie wird ein Zweifamilienhaus gewertet, in dem der Eigentümer selbst wohnt, aber die andere Wohnung vermietet wird?
    Grundförderung, ggf. Effizienzbonus (Wärmepumpe) oder Emissionsminderungszuschlag (Biomasseheizung) können für die selbstbewohnte sowie für die vermietete Wohneinheit beantragt werden.
    Zusätzlich kann der KG-/EK-Bonus nur für die selbst bewohnte Wohneinheit beantragt werden.
     
  • Wie wird ein Einfamilienhaus gewertet, in dem Familienangehörige wohnen?
    Wenn der Eigentümerin das Haus nicht selbst bewohnt, kann die Grundförderung beantragt werden, nicht aber der KG-/EK-Bonus.
     
  • Wie wird ein Zweifamilienhaus gewertet, in dem Familienangehörige wohnen, die andere Wohnung aber fremdvermietet wird?
    Siehe vorhergehende Antworten: Für nicht selbst bewohnte / vermietete Wohneinheiten – unabhängig davon an wen vermietet wird – kann die Grundförderung beantragt werden, jedoch nicht der KG-/EK-Bonus.
     
  • Wie wird ein Mehrfamilienhaus gewertet, in dem der Eigentümer selbst wohnt und die anderen Wohnungen vermietet werden?
    Siehe vorhergehende Antwort: Hier kann für die selbst bewohnte Wohneinheit die Förderung samt Boni beantragt werden (sofern die Voraussetzungen gegeben sind). D.h., für den resultierenden Fördersatz gilt die Grenze der förderfähigen Ausgaben für eine Wohneinheit.
    Für die vermieteten Wohneinheiten kann die Grundförderung beantragt werden, bis zur Grenze der förderfähigen Ausgaben für die zweite bis x-te Wohneinheit.
     
  • Gibt es im Mehrfamilienhaus eine Unterscheidung in Familienangehörige (Eltern/Großeltern bzw. Kinder, Enkel) und Fremdvermietung?
    Nein, es gibt keine Unterscheidung bei einer Vermietung zwischen Familienangehörigen (z. B. Eltern/Großeltern bzw. Kinder, Enkel) und anderen Personen.

Wie läuft das KfW-Antragsverfahren für die Heizungsförderung?

Übergangsweise gilt seit Veröffentlichung der neuen BEG EM-Richtlinie am 29.12.2023 befristet bis zum 31.8.2024 folgender Ablauf für das Antragsverfahren für die Heizungsförderung bei der KfW:

  1. An SHK-Fachunternehmen wenden. Fachunternehmen bzw. Energieeffizienz-Expertin bzw.-Experte auf Wunsch nach Förderung ansprechen.
  2. Lieferungs- oder Leistungsvertrag für neue, förderfähige Heizung mit Fachunternehmen abschließen.
  3. Vorhaben umsetzen. Eine vorzeitige Umsetzung ist nur bis zum 31. August 2024 möglich. Bitte beachten, dass die Vorhabenumsetzung auf eigenes Risiko erfolgt. Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Förderung.
  4. Bis spätestens 30.11.2024 im Kundenportal der KfW „Meine KfW“ registrieren, vom Fachunternehmen eine Bestätigung zum Antrag (BzA) erstellen lassen und den Zuschuss im Rahmen der Übergangsregelung nachträglich beantragen.
  5. Bestätigung nach Durchführung (BnD) vom Fachunternehmen bzw. Energieeffizienz-Expertin bzw. -Experten erstellen lassen.
  6. Identifizierung durchführen und Nachweise einreichen; nach der Nachweisprüfung: Zuschuss erhalten.
     
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